[3] Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[4] Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gegen die Konstatierungen zu den Verletzungsfolgen des Zeugen S* richtet, spricht sie keine für die (rechtsrichtig) vorgenommene Subsumtion nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0117499). [4] Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) gegen die Konstatierungen zu den Verletzungsfolgen des Zeugen S* richtet, spricht sie keine für die (rechtsrichtig) vorgenommene Subsumtion nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0117499).
[5] Der weiteren Beschwerde zuwider leitete der Schöffensenat die subjektive Tatseite des Betroffenen nicht daraus ab, dass dieser eine Hundeleine auf das Opfer geworfen hat, sondern vielmehr aus den brutalen und mehrfachen Schlägen und Tritten gegen dessen Gesichts- und Schädelbereich (US 6). Auch daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig vorbei (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0119370). [5] Der weiteren Beschwerde zuwider leitete der Schöffensenat die subjektive Tatseite des Betroffenen nicht daraus ab, dass dieser eine Hundeleine auf das Opfer geworfen hat, sondern vielmehr aus den brutalen und mehrfachen Schlägen und Tritten gegen dessen Gesichts- und Schädelbereich (US 6). Auch daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig vorbei vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0119370).
[6] Der Einwand, der in der Hauptverhandlung beigezogene (vgl § 434d Abs 2 StPO) psychiatrische Sachverständige habe den Betroffenen nicht persönlich untersucht, entspricht weder den Anfechtungsvoraussetzungen der Z 5 noch jenen der Z 11. [6] Der Einwand, der in der Hauptverhandlung beigezogene vergleiche Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO) psychiatrische Sachverständige habe den Betroffenen nicht persönlich untersucht, entspricht weder den Anfechtungsvoraussetzungen der Ziffer 5, noch jenen der Ziffer 11,
[7] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Blick auf die vorliegenden Befunde und dessen unmittelbaren Eindruck hinsichtlich des Betroffenen eine persönliche Untersuchung nicht erforderlich war (ON 2.3, S 16 f). Ebenso wenig hat der Verteidiger einen darauf bezogenen Antrag (vgl § 281 Abs 1 Z 4 StPO) gestellt. [7] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Blick auf die vorliegenden Befunde und dessen unmittelbaren Eindruck hinsichtlich des Betroffenen eine persönliche Untersuchung nicht erforderlich war (ON 2.3, S 16 f). Ebenso wenig hat der Verteidiger einen darauf bezogenen Antrag vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gestellt.
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge zu den Verletzungsfolgen des Opfers und zum Einsatz einer Hundeleine keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit der Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge zu den Verletzungsfolgen des Opfers und zum Einsatz einer Hundeleine keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[9] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Daran scheitern die Einwände der Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a, 10), indem sie die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen (US 4) schlicht bestreiten. [10] Daran scheitern die Einwände der Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a,, 10), indem sie die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen (US 4) schlicht bestreiten.
[11] Die weitere Beschwerde (Z 9 lit b) verfehlt mit der Spekulation, dass das Opfer den Betroffenen „wohl auch beleidigt hat“, prozessordnungswidrig die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die die Annahme eines durch Notwehr (§ 3 StGB) gerechtfertigten oder sonst entschuldbaren Handelns indizieren würden (zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines Feststellungsmangels vgl RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.210). [11] Die weitere Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt mit der Spekulation, dass das Opfer den Betroffenen „wohl auch beleidigt hat“, prozessordnungswidrig die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die die Annahme eines durch Notwehr (Paragraph 3, StGB) gerechtfertigten oder sonst entschuldbaren Handelns indizieren würden (zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines Feststellungsmangels vergleiche RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.210).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).