Der Rechtsrüge kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Delikt der Verleumdung begeht, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch ist. Auf der inneren Tatseite erfordert dieser Tatbestand neben der Wissentlichkeit in Ansehung der Falschbezichtigung hinsichtlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung zumindest Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB. Demnach müßte vom - wenigstens bedingten - Vorsatz des Täters zumindest die Wahrscheinlichkeit umfaßt sein, daß irgendeine Behörde den (oder die) Verdächtigen verfolgen werde (SSt. 46/39; RZ 1976/105; ÖJZ-LSK 1976/98 u.a.).Das Delikt der Verleumdung begeht, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigung falsch ist. Auf der inneren Tatseite erfordert dieser Tatbestand neben der Wissentlichkeit in Ansehung der Falschbezichtigung hinsichtlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung zumindest Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB. Demnach müßte vom - wenigstens bedingten - Vorsatz des Täters zumindest die Wahrscheinlichkeit umfaßt sein, daß irgendeine Behörde den (oder die) Verdächtigen verfolgen werde (SSt. 46/39; RZ 1976/105; ÖJZ-LSK 1976/98 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar festgestellt, daß dem Angeklagten die Unrichtigkeit seiner Verdächtigung bewußt war. Zur Frage, ob der Angeklagte auch vorsätzlich (§ 5 Abs. 1 StGB) die Gefahr der behördlichen Verfolgung der Kriminalbeamten herbeiführte (oder herbeiführen wollte /§ 15 StGB/), hat das Erstgericht indes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Denn darin allein, daß dem Angeklagten 'genau bekannt war, daß Briefe von Untersuchungshäftlingen vom Untersuchungsrichter zensuriert werden' (S 104), ist die gewollte Verwirklichung des dem Tatbild der Verleumdung entsprechenden äußeren Sachverhaltes nicht zu erkennen (vgl. EvBl. 1975/192, 282, ÖJZ-LSK 1978/18). Es läßt sich daraus - in Verneinung bloß bewußter Fahrlässigkeit - nicht ableiten, daß der Angeklagte eine behördliche Verfolgung der Kriminalbeamten wenigstens ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB).Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar festgestellt, daß dem Angeklagten die Unrichtigkeit seiner Verdächtigung bewußt war. Zur Frage, ob der Angeklagte auch vorsätzlich (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) die Gefahr der behördlichen Verfolgung der Kriminalbeamten herbeiführte (oder herbeiführen wollte /§ 15 StGB/), hat das Erstgericht indes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Denn darin allein, daß dem Angeklagten 'genau bekannt war, daß Briefe von Untersuchungshäftlingen vom Untersuchungsrichter zensuriert werden' (S 104), ist die gewollte Verwirklichung des dem Tatbild der Verleumdung entsprechenden äußeren Sachverhaltes nicht zu erkennen vergleiche EvBl. 1975/192, 282, ÖJZ-LSK 1978/18). Es läßt sich daraus - in Verneinung bloß bewußter Fahrlässigkeit - nicht ableiten, daß der Angeklagte eine behördliche Verfolgung der Kriminalbeamten wenigstens ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB).
Damit erweist sich der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB in Ansehung der subjektiven Tatseite als mit einem den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichenden Feststellungsmangel behaftet, der zur Aufhebung dieses Schuldspruches führen muß.Damit erweist sich der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB in Ansehung der subjektiven Tatseite als mit einem den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichenden Feststellungsmangel behaftet, der zur Aufhebung dieses Schuldspruches führen muß.
Die für die Bejahung des Gefährdungsvorsatzes nach dem § 297 Abs. 1 StGB erforderlichen Tatsachenfeststellungen könnten aber auch in einem in erster Instanz zu erneuernden Verfahren nicht getroffen werden. Denn der Verantwortung des Angeklagten, wonach er 'nicht gedacht' habe, daß seine Frau den Brief weitergeben oder eine Beschwerde an den Bundespräsidenten senden werde, und er 'nicht mit diesem Brief Schritte gegen die Kriminalbeamten einleiten lassen wollte' (S 93, 96), können nach der Aktenlage gegenteilige Feststellungen, mit zureichender Begründung, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß aus dem inkriminierten Schreiben keinerlei Aufforderung des Angeklagten an seine Gattin zur Weiterleitung des Briefes oder zur sonstigen Beschwerdeführung wegen des behaupteten Verhaltens der Kriminalbeamten hervorgeht (S 87) und die Gattin auch eine derartige Aufforderung ausdrücklich verneint (S 71 f), nicht entgegengesetzt werden.Die für die Bejahung des Gefährdungsvorsatzes nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB erforderlichen Tatsachenfeststellungen könnten aber auch in einem in erster Instanz zu erneuernden Verfahren nicht getroffen werden. Denn der Verantwortung des Angeklagten, wonach er 'nicht gedacht' habe, daß seine Frau den Brief weitergeben oder eine Beschwerde an den Bundespräsidenten senden werde, und er 'nicht mit diesem Brief Schritte gegen die Kriminalbeamten einleiten lassen wollte' (S 93, 96), können nach der Aktenlage gegenteilige Feststellungen, mit zureichender Begründung, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß aus dem inkriminierten Schreiben keinerlei Aufforderung des Angeklagten an seine Gattin zur Weiterleitung des Briefes oder zur sonstigen Beschwerdeführung wegen des behaupteten Verhaltens der Kriminalbeamten hervorgeht (S 87) und die Gattin auch eine derartige Aufforderung ausdrücklich verneint (S 71 f), nicht entgegengesetzt werden.
Die für den Schuldspruch unabdingbaren Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nämlich dem Gefährdungsvorsatz) können somit nach den Verfahrensergebnissen nicht getroffen werden. Eine Beurteilung der wissentlich falschen Verdächtigung der Kriminalbeamten durch den Beschwerdeführer als vollendete oder auch nur versuchte Verleumdung nach § 297 (§ 15) StGB kommt mithin rechtsrichtigerweise nicht in Betracht (SSt. 36/51, 46/39 u.a.). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung und somit auch der Strafausspruch aufzuheben und Wilhelm A von der Anklage der Verleumdung freizusprechen.Die für den Schuldspruch unabdingbaren Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nämlich dem Gefährdungsvorsatz) können somit nach den Verfahrensergebnissen nicht getroffen werden. Eine Beurteilung der wissentlich falschen Verdächtigung der Kriminalbeamten durch den Beschwerdeführer als vollendete oder auch nur versuchte Verleumdung nach Paragraph 297, (Paragraph 15,) StGB kommt mithin rechtsrichtigerweise nicht in Betracht (SSt. 36/51, 46/39 u.a.). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung und somit auch der Strafausspruch aufzuheben und Wilhelm A von der Anklage der Verleumdung freizusprechen.
Die Strafe war nach den § 207 Abs. 1, 28 StGB zu bemessen. Erschwerend waren das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Fortsetzung durch längere Zeit (§ 33 Z 1 StGB), die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB). Dieser Milderungsumstand fällt jedoch nicht besonders ins Gewicht, da der Angeklagte sein Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Bei diesen Strafbemessungsgründen und unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schuld des mehrfach vorbestraften Angeklagten war eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren angemessen. Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB konnte aus dem Ersturteil übernommen werden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.Die Strafe war nach den Paragraph 207, Absatz eins, 28, StGB zu bemessen. Erschwerend waren das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Fortsetzung durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Dieser Milderungsumstand fällt jedoch nicht besonders ins Gewicht, da der Angeklagte sein Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Bei diesen Strafbemessungsgründen und unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schuld des mehrfach vorbestraften Angeklagten war eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren angemessen. Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB konnte aus dem Ersturteil übernommen werden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.