Die Verfahrensrüge versagt. Weder im abweislichen Zwischenerkenntnis, noch in den Urteilsgründen ist zwar eine der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung enthalten, aus der sich die Erwägungen des Erstgerichtes für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme ergeben. Diese Formverletzung konnte im vorliegenden Fall aber keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben (§ 281 Abs. 3 StPO), weil schon die aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hervorgehenden Verfahrensergebnisse zweifelsfrei erkennen lassen, daß die Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Klärung entscheidungswesentlicher Fragen nichts Wesentliches beitragen konnte. Denn auch die räumliche Beengtheit im Espresso 'K***' schließt nicht aus, daß - im Sinne der Darstellung der vernommenen Zeugen - der Angeklagte der Hertha B einen Gasrevolver an der Schläfe ansetzte und dabei gegen sie, Heinz C und Hans D die im Urteilsspruch genannten Drohungen ausstieß, zumal er selbst nicht in Abrede stellt, den betreffenden Raum des Lokals - wenn auch angeblich nur, um den abgesondert verfolgten Friedrich E von weiteren Angriffen abzuhalten - betreten und sich dabei in unmittelbarer Nähe der Hertha B befunden zu haben (vgl. S 202 f d.A).Die Verfahrensrüge versagt. Weder im abweislichen Zwischenerkenntnis, noch in den Urteilsgründen ist zwar eine der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO entsprechende Begründung enthalten, aus der sich die Erwägungen des Erstgerichtes für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme ergeben. Diese Formverletzung konnte im vorliegenden Fall aber keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil schon die aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hervorgehenden Verfahrensergebnisse zweifelsfrei erkennen lassen, daß die Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Klärung entscheidungswesentlicher Fragen nichts Wesentliches beitragen konnte. Denn auch die räumliche Beengtheit im Espresso 'K***' schließt nicht aus, daß - im Sinne der Darstellung der vernommenen Zeugen - der Angeklagte der Hertha B einen Gasrevolver an der Schläfe ansetzte und dabei gegen sie, Heinz C und Hans D die im Urteilsspruch genannten Drohungen ausstieß, zumal er selbst nicht in Abrede stellt, den betreffenden Raum des Lokals - wenn auch angeblich nur, um den abgesondert verfolgten Friedrich E von weiteren Angriffen abzuhalten - betreten und sich dabei in unmittelbarer Nähe der Hertha B befunden zu haben vergleiche S 202 f d.A).
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er habe in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) gehandelt, Hertha B, Heinz C und Hans D durch eine Drohung mit dem Tode in Furcht und Unruhe zu versetzen, als nur unzureichend begründet; dies jedoch zu Unrecht. Denn wenn das Erstgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Tatumstände ableitete, daß der Angeklagte mit den Tathandlungen den Zweck verfolgte, bei den Bedrohten Furcht und Unruhe hervorzurufen, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er habe in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehandelt, Hertha B, Heinz C und Hans D durch eine Drohung mit dem Tode in Furcht und Unruhe zu versetzen, als nur unzureichend begründet; dies jedoch zu Unrecht. Denn wenn das Erstgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Tatumstände ableitete, daß der Angeklagte mit den Tathandlungen den Zweck verfolgte, bei den Bedrohten Furcht und Unruhe hervorzurufen, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Soweit der Beschwerdeführer überdies aber die objektive Eignung seiner Drohung bestreitet und darzutun versucht, daß die inkriminierten Äußerungen nicht als ernstgemeinte Todesdrohungen aufgefaßt werden konnten, macht er der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Auch damit vermag er nicht durchzudringen: Im Hinblick darauf, daß sich das Tatverhalten des Angeklagten nicht in Drohworten erschöpfte, sondern auch darin bestand, eine Schußwaffe an die Schläfe der Hertha B anzusetzen, war für die Bedrohten die nachhaltige Befürchtung gerechtfertigt, er sei willens und in der Lage, sein mit den Drohungen zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben wahrzumachen. Das Erstgericht hat demnach unter Zugrundelegung der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen die objektive Eignung seiner - als Todesdrohungen ernstgemeinten - Drohungen, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, frei von Rechtsirrtum bejaht, zumal Hertha B dieser zufolge einen schweren Schock erlitt (vgl. S 17 d.A). Die Unterstellung des Tatverhaltens des Angeklagten unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB erweist sich mithin als zutreffend und ohne Rechtsirrtum.Soweit der Beschwerdeführer überdies aber die objektive Eignung seiner Drohung bestreitet und darzutun versucht, daß die inkriminierten Äußerungen nicht als ernstgemeinte Todesdrohungen aufgefaßt werden konnten, macht er der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Auch damit vermag er nicht durchzudringen: Im Hinblick darauf, daß sich das Tatverhalten des Angeklagten nicht in Drohworten erschöpfte, sondern auch darin bestand, eine Schußwaffe an die Schläfe der Hertha B anzusetzen, war für die Bedrohten die nachhaltige Befürchtung gerechtfertigt, er sei willens und in der Lage, sein mit den Drohungen zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben wahrzumachen. Das Erstgericht hat demnach unter Zugrundelegung der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen die objektive Eignung seiner - als Todesdrohungen ernstgemeinten - Drohungen, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, frei von Rechtsirrtum bejaht, zumal Hertha B dieser zufolge einen schweren Schock erlitt vergleiche S 17 d.A). Die Unterstellung des Tatverhaltens des Angeklagten unter den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB erweist sich mithin als zutreffend und ohne Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Gerhard A nach §§ 28, 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Gerhard A nach Paragraphen 28, 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche auch die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, die Intensität des Vorgehens, sowie das Zusammentreffen verschiedenartiger Delikte und die Bedrohung mehrerer Personen an, wertete hingegen als mildernd das Geständnis beim Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG.Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche auch die Anwendung des Paragraph 39, StGB gerechtfertigt hätten, die Intensität des Vorgehens, sowie das Zusammentreffen verschiedenartiger Delikte und die Bedrohung mehrerer Personen an, wertete hingegen als mildernd das Geständnis beim Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafmilderung begehrt, ist im Ergebnis berechtigt.
Es kann ihr zwar insoweit nicht zugestimmt werden, als sie dagegen polemisiert, daß die Vorstrafen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung basieren, da es sich bei jenen Vorstrafen nach Pkt. 1, 2 und 3 der Strafregisterauskunft unter anderem auch um Angriffe gegen Personen handelt (§ 71 StGB, siehe auch Foregger-Serini II, S 136, 137). Dieser Einwand ist aber schon deswegen ohne Bedeutung, da das Erstgericht von den Bestimmungen des § 39 StGB ohnedies nicht Gebrauch gemacht hat.Es kann ihr zwar insoweit nicht zugestimmt werden, als sie dagegen polemisiert, daß die Vorstrafen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung basieren, da es sich bei jenen Vorstrafen nach Pkt. 1, 2 und 3 der Strafregisterauskunft unter anderem auch um Angriffe gegen Personen handelt (Paragraph 71, StGB, siehe auch Foregger-Serini römisch zwei, S 136, 137). Dieser Einwand ist aber schon deswegen ohne Bedeutung, da das Erstgericht von den Bestimmungen des Paragraph 39, StGB ohnedies nicht Gebrauch gemacht hat.
Unabhängig von den sonst zutreffend erkannten Strafzumessungsgründen erscheint aber die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Milieus, in welchem das strafbare Geschehen stattfand, überhöht, sodaß mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von nur 2 Jahren das Auslangen gefunden werden konnte, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten sowie den Erfordernissen der Spezialprävention gerecht zu werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.