Das als Rechtsrüge (Z 9 lit. a) deklarierte Vorbringen zum Schuldspruch Punkt 1 des Urteilssatzes stellt sich als eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse dar, wenn aus den - vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen (vgl. S 284 und 282) einbezogenen - Umständen, daß der Beschwerdeführer die von der Fa. FER gezahlten Provisionen vom Buchhalter seines Dienstgebers (Fa. H***) in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen ließ und so aus diesen Zahlungen kein Geheimnis gemacht hat, sowie daß er weiters jahrelang als Gesellschafter der Fa. FER Provisionen erhielt, und daraus andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen dahin gezogen wissen will, daß der Angeklagte nicht wissentlich gehandelt habe.Das als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) deklarierte Vorbringen zum Schuldspruch Punkt 1 des Urteilssatzes stellt sich als eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse dar, wenn aus den - vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen vergleiche S 284 und 282) einbezogenen - Umständen, daß der Beschwerdeführer die von der Fa. FER gezahlten Provisionen vom Buchhalter seines Dienstgebers (Fa. H***) in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen ließ und so aus diesen Zahlungen kein Geheimnis gemacht hat, sowie daß er weiters jahrelang als Gesellschafter der Fa. FER Provisionen erhielt, und daraus andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen dahin gezogen wissen will, daß der Angeklagte nicht wissentlich gehandelt habe.
Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich zum Schuldspruch Faktum 1 des Urteilssatzes mit widersprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, die dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer diese Provisionen vom Buchhalter Gerhard S*** in seine Steuererklärung aufnehmen ließ, für nicht entscheidungswesentlich hielt und keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. S 284). Auch hat sich das Gericht entgegen den Ausführungen der Rüge ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge Ing. R*** auf erteilte Aufträge eine Provision von 5 % seitens der Fa. FER gewährte (vgl. S 285).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich zum Schuldspruch Faktum 1 des Urteilssatzes mit widersprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, die dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer diese Provisionen vom Buchhalter Gerhard S*** in seine Steuererklärung aufnehmen ließ, für nicht entscheidungswesentlich hielt und keine Bedeutung beigemessen hat vergleiche S 284). Auch hat sich das Gericht entgegen den Ausführungen der Rüge ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge Ing. R*** auf erteilte Aufträge eine Provision von 5 % seitens der Fa. FER gewährte vergleiche S 285).
Wenn zum Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes in sachlicher Ausführung des Grundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO eine Unvollständigkeit behauptet wird, weil sich das Gericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin Gerlinde B*** auseinandergesetzt habe, daß der Beschwerdeführer Einladungen gegeben, deren Aufwand den Betrag von 50.000 S im Jahr überstiegen habe und die im Interesse seines damaligen Dienstgebers gelegen waren, so übersieht die Rüge, daß sich der Angeklagte nie damit verantwortet hat, daß es sich dabei um kompensable Gegenforderungen handle (vgl. Band IV S 195, 196). Abgesehen davon, kommt bei der Untreue als sg. "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht (JBl. 1986, S 397 und 401). Mit diesem Vorbringen mußte sich das Gericht daher nicht näher auseinandersetzen.Wenn zum Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes in sachlicher Ausführung des Grundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Unvollständigkeit behauptet wird, weil sich das Gericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin Gerlinde B*** auseinandergesetzt habe, daß der Beschwerdeführer Einladungen gegeben, deren Aufwand den Betrag von 50.000 S im Jahr überstiegen habe und die im Interesse seines damaligen Dienstgebers gelegen waren, so übersieht die Rüge, daß sich der Angeklagte nie damit verantwortet hat, daß es sich dabei um kompensable Gegenforderungen handle vergleiche Band römisch vier S 195, 196). Abgesehen davon, kommt bei der Untreue als sg. "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht (JBl. 1986, S 397 und 401). Mit diesem Vorbringen mußte sich das Gericht daher nicht näher auseinandersetzen.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.