Der Strafausspruch des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht steht insoweit mit dem Gesetz (§ 43 a StGB) nicht im Einklang, als damit ungeachtet der Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ein Teil derselben (für eine Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehen wurde.Der Strafausspruch des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht steht insoweit mit dem Gesetz (Paragraph 43, a StGB) nicht im Einklang, als damit ungeachtet der Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ein Teil derselben (für eine Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehen wurde.
Entgegen der Rechtsansicht des Kreisgerichtes Wels sind die Bestimmungen des § 43 a Abs. 1 und 2 StGB auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen auch sinngemäß nicht anwendbar. Eine (sinngemäße) Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet nämlich jedenfalls stets ihre äußerste Grenze im "möglichen Wortsinn" der auszulegenden Norm; sie muß immer (noch) im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (Leukauf-Steininger3, RN 10 zu § 1 StGB). Die bedingte Nachsicht von Teilen der über einen Angeklagten verhängten Strafe gemäß § 43 a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Anwendung des Abs. 2 leg cit hinwieder bedingt, daß auf eine sechs Monate (aber nicht zwei Jahre) übersteigende Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe aber nicht vorliegen und eine solche Nachsicht des verbleibenden Teiles der Freiheitsstrafe erst in Frage kommt, wenn anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine (unbedingte) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt wird. Die im Gesetz in den Bestimmungen des § 43 a Abs. 3 und 4 StGB vorgesehenen weiteren beiden Möglichkeiten einer bedingten Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe schließlich haben unter anderem zur Voraussetzung, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 3) oder mehr als zwei Jahren (Abs. 4) erkannt wird. Nur bei Geldstrafen besteht somit gemäß Abs. 1 leg cit unabhängig von ihrem (Mindest-)Ausmaß die Möglichkeit, einen Teil der jeweiligen Strafe bedingt nachzusehen. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten kommt dagegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe in keinem Fall in Betracht (Leukauf-Steininger3, RN 13 zu § 43 a StGB).Entgegen der Rechtsansicht des Kreisgerichtes Wels sind die Bestimmungen des Paragraph 43, a Absatz eins und 2 StGB auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen auch sinngemäß nicht anwendbar. Eine (sinngemäße) Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet nämlich jedenfalls stets ihre äußerste Grenze im "möglichen Wortsinn" der auszulegenden Norm; sie muß immer (noch) im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (Leukauf-Steininger3, RN 10 zu Paragraph eins, StGB). Die bedingte Nachsicht von Teilen der über einen Angeklagten verhängten Strafe gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB setzt jedoch voraus, daß eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Anwendung des Absatz 2, leg cit hinwieder bedingt, daß auf eine sechs Monate (aber nicht zwei Jahre) übersteigende Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe aber nicht vorliegen und eine solche Nachsicht des verbleibenden Teiles der Freiheitsstrafe erst in Frage kommt, wenn anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine (unbedingte) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt wird. Die im Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 43, a Absatz 3 und 4 StGB vorgesehenen weiteren beiden Möglichkeiten einer bedingten Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe schließlich haben unter anderem zur Voraussetzung, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Absatz 3,) oder mehr als zwei Jahren (Absatz 4,) erkannt wird. Nur bei Geldstrafen besteht somit gemäß Absatz eins, leg cit unabhängig von ihrem (Mindest-)Ausmaß die Möglichkeit, einen Teil der jeweiligen Strafe bedingt nachzusehen. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten kommt dagegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe in keinem Fall in Betracht (Leukauf-Steininger3, RN 13 zu Paragraph 43, a StGB).
Die Bestimmungen des § 43 a Abs. 1 und 2 StGB können mangels einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, somit planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen angewendet werden. Nach dem im Justizausschußbericht (359 BlgNR 17.GP 10) ausdrücklich hervorgehobenen Willen des Gesetzgebers soll nämlich die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur dann in Betracht kommen, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt wird. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten sollen hingegen grundsätzlich gemäß dem § 37 StGB durch Geldstrafen ersetzt werden, woran auch § 43 a Abs. 2 StGB nichts ändern soll. Erfordert jedoch die ultima-ratio-Klausel des § 37 StGB die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe, so kann diese entweder nur zur Gänze unbedingt verhängt oder zur Gänze bedingt nachgesehen werden, zumal auch § 43 a Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafen abstellt, die sechs Monate übersteigen (Leukauf-Steininger3, RN 8 zu § 43 a StGB).Die Bestimmungen des Paragraph 43, a Absatz eins und 2 StGB können mangels einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, somit planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen angewendet werden. Nach dem im Justizausschußbericht (359 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 10) ausdrücklich hervorgehobenen Willen des Gesetzgebers soll nämlich die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur dann in Betracht kommen, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt wird. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten sollen hingegen grundsätzlich gemäß dem Paragraph 37, StGB durch Geldstrafen ersetzt werden, woran auch Paragraph 43, a Absatz 2, StGB nichts ändern soll. Erfordert jedoch die ultima-ratio-Klausel des Paragraph 37, StGB die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe, so kann diese entweder nur zur Gänze unbedingt verhängt oder zur Gänze bedingt nachgesehen werden, zumal auch Paragraph 43, a Absatz 3, StGB auf Freiheitsstrafen abstellt, die sechs Monate übersteigen (Leukauf-Steininger3, RN 8 zu Paragraph 43, a StGB).
Da sich die im vorliegenden Fall ungeachtet der Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe zum Vorteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, konnte es in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Da sich die im vorliegenden Fall ungeachtet der Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe zum Vorteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, konnte es in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.
Die schriftliche Urteilsausfertigung des Kreisgerichtes Wels, in welcher der Ausspruch einer Probezeit in Ansehung der gemäß dem § 43 a (gesetzwidrig) gewährten bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe fehlt, kann dagegen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 270 Abs. 4 StPO an das mündlich verkündete Urteil angeglichen werden (vgl Mayerhofer-Rieder3, E 26 zu § 270 StPO). Die Rechtsmittelentscheidung war noch nicht Grundlage weiterer gerichtlicher Entscheidungen (vgl Mayerhofer-Rieder3, E 25 zu § 270 StPO); sie wurde, weil das Bezirksgericht Wels die Akten sogleich nach ihrem Einlangen der Staatsanwaltschaft Wels mit der Anregung auf Prüfung gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO übermittelte (ON 16), auch noch nicht in Vollzug gesetzt.Die schriftliche Urteilsausfertigung des Kreisgerichtes Wels, in welcher der Ausspruch einer Probezeit in Ansehung der gemäß dem Paragraph 43, a (gesetzwidrig) gewährten bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe fehlt, kann dagegen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, StPO an das mündlich verkündete Urteil angeglichen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder3, E 26 zu Paragraph 270, StPO). Die Rechtsmittelentscheidung war noch nicht Grundlage weiterer gerichtlicher Entscheidungen vergleiche Mayerhofer-Rieder3, E 25 zu Paragraph 270, StPO); sie wurde, weil das Bezirksgericht Wels die Akten sogleich nach ihrem Einlangen der Staatsanwaltschaft Wels mit der Anregung auf Prüfung gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO übermittelte (ON 16), auch noch nicht in Vollzug gesetzt.