Gründe:
Der am 16.Mai 1945 geborene Anto B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (A) §§ 33 Abs 1 FinStrG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 13 FinStrG, (B I) § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (B II) § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien als (zunächst eingetragener, später tatsächlicher) Geschäftsführer der "O*****" Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen (A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (I) eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht (§ 13 FinStrG), nämlich jeweils für das Jahr 1984 der Umsatzsteuer um 756.519 S, der Körperschaftssteuer um 159.880 S und der Gewerbesteuer um 70.940 S, indem er am 9.Mai 1986 durch die Ausweisung zu geringer Erlöse und Gewinne unrichtige Steuererklärungen (samt zugehöriger Bilanz) abgab, die jedoch infolge zwischenzeitiger Betriebsprüfung nicht zur Erlassung darauf beruhender Bescheide führten; (II) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die aus den verschwiegenen Geschäftsfällen zugeflossenen, sowie durch die (unzulässige) Anrechnung privaten Aufwandes verheimlichten Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt, indem er im Jahr 1984 im Gesamtbetrag von 459.004 S ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 95 Abs 1, 96 Abs 1 und 2 EStG 1972) unterließ; (B) eine Verkürzung nachangeführter selbst zu berechnender Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich (I) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, die er teils unterließ, teils durch Verschweigen von Erlösen und unberechtigte Geltendmachung privater Aufwendungen als Vorsteuern unrichtig erstattete und seine Zahlungen wie die Erwirkung von Gutschriften daran orientierte, eine in unterbliebener Entrichtung oder in unberechtigter Erwirkung von Gutschriften gelegene Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung (1) in der Zeit vom 12.März 1985 bis 11.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 1,577.469 S und (2) in der Zeit vom 11.März 1986 bis 11.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 umDer am 16.Mai 1945 geborene Anto B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (A) Paragraphen 33, Absatz eins, FinStrG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 13, FinStrG, (B römisch eins) Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und (B römisch zwei) Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien als (zunächst eingetragener, später tatsächlicher) Geschäftsführer der "O*****" Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen (A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (römisch eins) eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht (Paragraph 13, FinStrG), nämlich jeweils für das Jahr 1984 der Umsatzsteuer um 756.519 S, der Körperschaftssteuer um 159.880 S und der Gewerbesteuer um 70.940 S, indem er am 9.Mai 1986 durch die Ausweisung zu geringer Erlöse und Gewinne unrichtige Steuererklärungen (samt zugehöriger Bilanz) abgab, die jedoch infolge zwischenzeitiger Betriebsprüfung nicht zur Erlassung darauf beruhender Bescheide führten; (römisch zwei) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die aus den verschwiegenen Geschäftsfällen zugeflossenen, sowie durch die (unzulässige) Anrechnung privaten Aufwandes verheimlichten Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt, indem er im Jahr 1984 im Gesamtbetrag von 459.004 S ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (Paragraphen 95, Absatz eins, 96, Absatz eins und 2 EStG 1972) unterließ; (B) eine Verkürzung nachangeführter selbst zu berechnender Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich (römisch eins) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, die er teils unterließ, teils durch Verschweigen von Erlösen und unberechtigte Geltendmachung privater Aufwendungen als Vorsteuern unrichtig erstattete und seine Zahlungen wie die Erwirkung von Gutschriften daran orientierte, eine in unterbliebener Entrichtung oder in unberechtigter Erwirkung von Gutschriften gelegene Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung (1) in der Zeit vom 12.März 1985 bis 11.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 1,577.469 S und (2) in der Zeit vom 11.März 1986 bis 11.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um
536.874 S; (II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten durch Nichterfassung beschäftigter Arbeiter und Unterlassung der gesetzlich gebotenen Zahlungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Zeit von Februar 1984 bis Februar 1987 für die Monate Jänner 1984 bis Dezember 1986 um 1,205.862 S.536.874 S; (römisch zwei) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten durch Nichterfassung beschäftigter Arbeiter und Unterlassung der gesetzlich gebotenen Zahlungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Zeit von Februar 1984 bis Februar 1987 für die Monate Jänner 1984 bis Dezember 1986 um 1,205.862 S.
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte lediglich bis 1.Juli 1985 als Geschäftsführer der (am 21. Februar 1984 gegründeten) "O*****" Handelsgesellschaft mbH registriert, übte diese Funktion jedoch tatsächlich während des gesamten Tatzeitraumes aus, obwohl ab 1.Juli 1985 zunächst Ernst Z***** und ab 18.Februar 1986 Stipe S***** formell als Geschäftsführer registriert aufschienen. Die steuerlichen Agenden des bezeichneten Unternehmens wurden vom Wirtschaftstreuhänder Mag.Rudolf G***** ausschließlich nach Maßgabe jener Buchhaltungsunterlagen wahrgenommen, die ihm durch den Angeklagten selbst oder von diesem entsprechend angewiesene Angestellte zugemittelt wurden.