Die dagegen - von Otto F***** aus Z 9 lit a, von Stefan N***** aus Z 5, 5 a und 10 sowie von Robert W***** aus Z 3, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen - von Otto F***** aus Ziffer 9, Litera a,, von Stefan N***** aus Ziffer 5, 5, a und 10 sowie von Robert W***** aus Ziffer 3, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto F*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie den vorgebrachten Argumenten in Richtung strafloser Tatvorbereitung bloße Beitragstäterschaft des Angeklagten F***** zugrundelegt, sich dabei über die Kriterien der diesem Angeklagten angelasteten Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB hinwegsetzt und solcherart an urteilsfremden Tatsachen- und Rechtsprämissen anknüpft. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, daß es dem Beschwerdestandpunkt zuwider als für die Tatbeurteilung nicht entscheidend auf sich beruhen kann, ob die hier in Rede stehenden, durch die inkriminierte Einwirkung des Angeklagten jeweils bis ins Stadium strafbaren Versuchs gediehenen Betrugshandlungen auf die Abdeckung potentieller Geschäftsverluste ausgerichtet oder von anderen Bereicherungsmotiven getragen waren.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie den vorgebrachten Argumenten in Richtung strafloser Tatvorbereitung bloße Beitragstäterschaft des Angeklagten F***** zugrundelegt, sich dabei über die Kriterien der diesem Angeklagten angelasteten Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB hinwegsetzt und solcherart an urteilsfremden Tatsachen- und Rechtsprämissen anknüpft. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, daß es dem Beschwerdestandpunkt zuwider als für die Tatbeurteilung nicht entscheidend auf sich beruhen kann, ob die hier in Rede stehenden, durch die inkriminierte Einwirkung des Angeklagten jeweils bis ins Stadium strafbaren Versuchs gediehenen Betrugshandlungen auf die Abdeckung potentieller Geschäftsverluste ausgerichtet oder von anderen Bereicherungsmotiven getragen waren.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan N*****:
Die allein gegen das Schuldspruchfaktum 4 (Tatbeitrag zum Betrugsversuch des Robert W***** zum Nachteil der Interunfall-Versicherungsanstalt) gerichtete Beschwerdeargumentation erschöpft sich zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) in der jeweils unsubstantiierten Behauptung offenbar unzureichender Urteilsgründe bzw sich aus den "nicht verlesenen Akten" ergebender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen und erweist sich solcherart als einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich.Die allein gegen das Schuldspruchfaktum 4 (Tatbeitrag zum Betrugsversuch des Robert W***** zum Nachteil der Interunfall-Versicherungsanstalt) gerichtete Beschwerdeargumentation erschöpft sich zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) in der jeweils unsubstantiierten Behauptung offenbar unzureichender Urteilsgründe bzw sich aus den "nicht verlesenen Akten" ergebender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen und erweist sich solcherart als einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich.
Als gleichermaßen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt stellt sich aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) dar, die die angestrebte Faktenbeurteilung als bloßer Versicherungsmißbrauch nach § 151 StGB - denklogisch im übrigen nicht nachvollziehbar - aus einer Teilpassage der Verantwortung des Angeklagten N***** in der Hauptverhandlung statt - wie geboten - aus den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzuleiten trachtet.Als gleichermaßen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt stellt sich aber auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dar, die die angestrebte Faktenbeurteilung als bloßer Versicherungsmißbrauch nach Paragraph 151, StGB - denklogisch im übrigen nicht nachvollziehbar - aus einer Teilpassage der Verantwortung des Angeklagten N***** in der Hauptverhandlung statt - wie geboten - aus den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzuleiten trachtet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W*****:
Richtig ist zwar, daß der dem Erstgericht hinsichtlich der Angeklagten Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** unterlaufenen zusammenfassenden Tatbenennung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) als "Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 12,Richtig ist zwar, daß der dem Erstgericht hinsichtlich der Angeklagten Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** unterlaufenen zusammenfassenden Tatbenennung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) als "Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 12,,
2. u.3.Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB" bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Täterschaftsform jeweils für die einzelnen Angeklagten, insbesondere Robert W***** betreffend zum Schuldspruchkomplex 3 zum Tragen kommt, die dazu behauptete Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt dennoch nicht vor. Ergibt sich doch die von der Beschwerde vermißte Tatindividualisierung (auch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Täterschaftsform) primär aus der gesetzlich gebotenen Tatbeschreibung sowohl im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als auch (darüber hinaus konkretisierend) in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), welchem Erfordernis im konkreten Fall das angefochtene Urteil auch unmißverständlich Rechnung trägt. Danach liegt dem Angeklagten W***** zum Faktenkomplex 3 Bestimmungstäterschaft (US 2, 7, 8 und 13) und zum Faktum 5 unmittelbare Täterschaft (US 2, 3, 11 und 13) zur Last. Soweit die gerügte Tatbenennung auch - die allein für den Angeklagten N***** hinsichtlich des Faktums 4 aktuelle - Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB ohne entsprechende Differenzierung miteinschließt, bleibt dies ohne jedwede materiellrechtlich nachteilige Auswirkung, weil - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher in § 12 StGB normierter Täterschaftsformen - der übrige Urteilsinhalt auch in diesem Punkt die gebotene Klarstellung trifft.2. u.3.Fall, 15, 146, 147 Absatz 3, StGB" bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Täterschaftsform jeweils für die einzelnen Angeklagten, insbesondere Robert W***** betreffend zum Schuldspruchkomplex 3 zum Tragen kommt, die dazu behauptete Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt dennoch nicht vor. Ergibt sich doch die von der Beschwerde vermißte Tatindividualisierung (auch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Täterschaftsform) primär aus der gesetzlich gebotenen Tatbeschreibung sowohl im Spruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als auch (darüber hinaus konkretisierend) in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), welchem Erfordernis im konkreten Fall das angefochtene Urteil auch unmißverständlich Rechnung trägt. Danach liegt dem Angeklagten W***** zum Faktenkomplex 3 Bestimmungstäterschaft (US 2, 7, 8 und 13) und zum Faktum 5 unmittelbare Täterschaft (US 2, 3, 11 und 13) zur Last. Soweit die gerügte Tatbenennung auch - die allein für den Angeklagten N***** hinsichtlich des Faktums 4 aktuelle - Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB ohne entsprechende Differenzierung miteinschließt, bleibt dies ohne jedwede materiellrechtlich nachteilige Auswirkung, weil - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher in Paragraph 12, StGB normierter Täterschaftsformen - der übrige Urteilsinhalt auch in diesem Punkt die gebotene Klarstellung trifft.
Was in den allein gegen den Faktenkomplex 3 gerichteten Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) vorgebracht wird, verfehlt - mangels umfassender Orientierung an allen entscheidenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils reklamierten Nichtigkeitsgründe. Dies gilt sowohl für den Einwand fehlender tatrichterlicher Konstatierungen zur Frage eines das Strafbarkeitsstadium nicht erreichenden Beitragsversuchs (Z 9 lit a) als auch für die Subsumtionsüberlegungen in Richtung § 151 StGB (Z 10), die aus einer tatsächlichen Problematisierung der Kenntnis des Angeklagten W***** von den seiner Einwirkung nachfolgenden Teilakten der Komplizen F***** und N***** (insbesondere auch hinsichtlich der Kontakte zu den Mitverurteilten Eleonora F***** und Gudrun U*****) sowie der Fortdauer seines Betrugsvorsatzes jeweils bis zu den Schadensmeldungen eine individuelle Verantwortlichkeit allein wegen Versicherungsmißbrauchs abzuleiten trachten. Setzen sich doch sämtliche dazu vorgebrachten Rechtsmittelargumente über die ausdrücklich abweichenden Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sich die Angeklagten W*****, N***** und F***** nach gemeinsamer Absprache über die konkrete Verwirklichung ihres Betrugsvorhabens ausdrücklich auch dazu verstanden, daß N***** und F***** "Personen finden sollten, die die beiden Autos zunächst auf deren Namen anmelden und kaskoversichern und danach der Versicherung als gestohlen melden würden" (US 8), worauf dementsprechend Gudrun U***** und Eleonora F***** zu den inkriminierten Täuschungsakten, sohin betrugsspezifischen Ausführungshandlungen bestimmt wurden.Was in den allein gegen den Faktenkomplex 3 gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) vorgebracht wird, verfehlt - mangels umfassender Orientierung an allen entscheidenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils reklamierten Nichtigkeitsgründe. Dies gilt sowohl für den Einwand fehlender tatrichterlicher Konstatierungen zur Frage eines das Strafbarkeitsstadium nicht erreichenden Beitragsversuchs (Ziffer 9, Litera a,) als auch für die Subsumtionsüberlegungen in Richtung Paragraph 151, StGB (Ziffer 10,), die aus einer tatsächlichen Problematisierung der Kenntnis des Angeklagten W***** von den seiner Einwirkung nachfolgenden Teilakten der Komplizen F***** und N***** (insbesondere auch hinsichtlich der Kontakte zu den Mitverurteilten Eleonora F***** und Gudrun U*****) sowie der Fortdauer seines Betrugsvorsatzes jeweils bis zu den Schadensmeldungen eine individuelle Verantwortlichkeit allein wegen Versicherungsmißbrauchs abzuleiten trachten. Setzen sich doch sämtliche dazu vorgebrachten Rechtsmittelargumente über die ausdrücklich abweichenden Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sich die Angeklagten W*****, N***** und F***** nach gemeinsamer Absprache über die konkrete Verwirklichung ihres Betrugsvorhabens ausdrücklich auch dazu verstanden, daß N***** und F***** "Personen finden sollten, die die beiden Autos zunächst auf deren Namen anmelden und kaskoversichern und danach der Versicherung als gestohlen melden würden" (US 8), worauf dementsprechend Gudrun U***** und Eleonora F***** zu den inkriminierten Täuschungsakten, sohin betrugsspezifischen Ausführungshandlungen bestimmt wurden.
Die - in den Rechtsrügen durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten - insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die - in den Rechtsrügen durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten - insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die von den Nichtigkeitswerbern außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die von den Nichtigkeitswerbern außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.