Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Da die Mängelrüge (Z 5) mit der lapidaren Behauptung, es fehlten für die - angeblich nur unter Verwendung der verba legalia getroffene - Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst handelte (US 5), "entsprechende Beweisergebnisse", in keiner Weise darlegt, inwieweit die Vielzahl der im Urteil dabei aktenkonform und ungeachtet einer gewissen sprachlichen Unschärfe auch widerspruchsfrei (US 4, 7 und 8) verwerteten spezifischen Tatumstände (US 8) ungenügend sein sollten, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.Da die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der lapidaren Behauptung, es fehlten für die - angeblich nur unter Verwendung der verba legalia getroffene - Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst handelte (US 5), "entsprechende Beweisergebnisse", in keiner Weise darlegt, inwieweit die Vielzahl der im Urteil dabei aktenkonform und ungeachtet einer gewissen sprachlichen Unschärfe auch widerspruchsfrei (US 4, 7 und 8) verwerteten spezifischen Tatumstände (US 8) ungenügend sein sollten, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.
Der Beschwerdeführer vermag weiters kein Beweisergebnis aufzuzeigen, das die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die kritisierte subjektive Urteilsannahme rechtfertigen könnte, und zwar weder mit dem Hinweis darauf, dass er um die Existenz der Sprinkleranlage Bescheid gewusst habe und diese - allerdings nur im Obergeschoß und einzig und allein deshalb, weil das Feuer an den verschiedenen Brandherden rein zufällig nur eingeschränkt ausbrach (ON 38/I) - den Brand auch weitgehend eindämmte, noch mit der Behauptung, er habe sich durch eine "starke Depression" wegen des vorangegangenen Verlustes seines Arbeitsplatzes zur Tat hinreißen lassen.
Die Beschwerde begründet aber auch nicht, aus welchem Grund der Umstand, dass der Angeklagte seine Verantwortung mehrmals änderte (US 6 und 7) und er die Tat aus Wut beging, weil er - relativ pensionsnah - von der Nachfolgefirma seines früheren Dienstgebers nicht übernommen worden war (US 4), ein geeigneter Urteilsinhalt für die reklamierte Bejahung seiner Zurechnungsunfähigkeit (Z 9 lit b) sein sollte. Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Fehler, den der Angeklagte in der Subsumtionsrüge (Z 10) wiederholt, weil er mit der Bestreitung einer tatsächlich eingetretenen Feuersbrunst infolge rechtzeitiger Löschung des Brandes durch die Feuerwehr bzw die Sprinkleranlage prozessordnungswidrig anzugeben unterlässt, inwieweit davon die rechtliche Qualifikation als (ohnedies bloß) versuchtes Verbrechen nach § 169 Abs 1 StGB tangiert sein sollte.Die Beschwerde begründet aber auch nicht, aus welchem Grund der Umstand, dass der Angeklagte seine Verantwortung mehrmals änderte (US 6 und 7) und er die Tat aus Wut beging, weil er - relativ pensionsnah - von der Nachfolgefirma seines früheren Dienstgebers nicht übernommen worden war (US 4), ein geeigneter Urteilsinhalt für die reklamierte Bejahung seiner Zurechnungsunfähigkeit (Ziffer 9, Litera b,) sein sollte. Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Fehler, den der Angeklagte in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederholt, weil er mit der Bestreitung einer tatsächlich eingetretenen Feuersbrunst infolge rechtzeitiger Löschung des Brandes durch die Feuerwehr bzw die Sprinkleranlage prozessordnungswidrig anzugeben unterlässt, inwieweit davon die rechtliche Qualifikation als (ohnedies bloß) versuchtes Verbrechen nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB tangiert sein sollte.
Die somit großteils (insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen) nicht gesetzmäßig ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit großteils (insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen) nicht gesetzmäßig ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.