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Entscheidung 12 Os 89/00×

Entscheidung 12 Os 89/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet K***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Mai 2000, GZ 28 römisch fünf r 3102/99-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mehmet K***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 14. November 1999 in S***** an der Produktionshalle der Firma S***** AG, sohin einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, indem er in der Werkshalle und im Lackdepot an zumindest fünfzehn verschiedenen Stellen brennbare Flüssigkeiten (Benzin und Adler-Waschverdünnung) verschüttete und diese unter Zuhilfenahme von Kartonagen und Zeitungspapier mit Zündhölzern entzündete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Da die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der lapidaren Behauptung, es fehlten für die - angeblich nur unter Verwendung der verba legalia getroffene - Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst handelte (US 5), "entsprechende Beweisergebnisse", in keiner Weise darlegt, inwieweit die Vielzahl der im Urteil dabei aktenkonform und ungeachtet einer gewissen sprachlichen Unschärfe auch widerspruchsfrei (US 4, 7 und 8) verwerteten spezifischen Tatumstände (US 8) ungenügend sein sollten, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.

Der Beschwerdeführer vermag weiters kein Beweisergebnis aufzuzeigen, das die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die kritisierte subjektive Urteilsannahme rechtfertigen könnte, und zwar weder mit dem Hinweis darauf, dass er um die Existenz der Sprinkleranlage Bescheid gewusst habe und diese - allerdings nur im Obergeschoß und einzig und allein deshalb, weil das Feuer an den verschiedenen Brandherden rein zufällig nur eingeschränkt ausbrach (ON 38/I) - den Brand auch weitgehend eindämmte, noch mit der Behauptung, er habe sich durch eine "starke Depression" wegen des vorangegangenen Verlustes seines Arbeitsplatzes zur Tat hinreißen lassen.

Die Beschwerde begründet aber auch nicht, aus welchem Grund der Umstand, dass der Angeklagte seine Verantwortung mehrmals änderte (US 6 und 7) und er die Tat aus Wut beging, weil er - relativ pensionsnah - von der Nachfolgefirma seines früheren Dienstgebers nicht übernommen worden war (US 4), ein geeigneter Urteilsinhalt für die reklamierte Bejahung seiner Zurechnungsunfähigkeit (Ziffer 9, Litera b,) sein sollte. Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerde demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Fehler, den der Angeklagte in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederholt, weil er mit der Bestreitung einer tatsächlich eingetretenen Feuersbrunst infolge rechtzeitiger Löschung des Brandes durch die Feuerwehr bzw die Sprinkleranlage prozessordnungswidrig anzugeben unterlässt, inwieweit davon die rechtliche Qualifikation als (ohnedies bloß) versuchtes Verbrechen nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB tangiert sein sollte.

Die somit großteils (insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen) nicht gesetzmäßig ausgeführte, im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58859 12D00890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00089..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00089_0000000_000