Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 89/21m×

Entscheidung 12 Os 89/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/21m

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Chinasa U***** wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2021, GZ 42 Hv 14/21s-33a, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Chinasa U***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./1./ und 2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

römisch eins./A./ in W***** anderen mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

1./ am 15. Februar 2021 Herbert S***** ein Mobiltelefon im Wert von 300 Euro, indem er ihn zu Boden stieß, sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn legte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand riss und damit flüchtete, wobei der Genannte einen Bluterguss im Bereich des rechten Auges, Abschürfungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie am Nasenrücken, einen Bluterguss an der rechten Wange, Abschürfungen am rechten Handrücken, an Fingern der linken Hand sowie einen großflächigen Bluterguss am linken Oberschenkel erlitt;

2./ am 16. Februar 2021 Fabian M***** fünf Leberkäsesemmeln im Wert von 15 Euro, indem er gegen seine linke Hand trat, ihm mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser gegen ein parkendes Auto fiel, mit ihm rangelte, sich auf ihn legte, seinen Arm verbog und danach die Leberkäsesemmeln an sich

nahm, wobei der Genannte eine Schürfwunde im Gesicht, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Ellenbogenprellung rechts erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der gegen den Schuldspruch römisch eins./A./1./ gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte, nachdem er dem Raubopfer das Mobiltelefon entrissen hatte, wegging oder flüchtete. Schon deshalb war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit den Angaben der Zeugin K***** vergleiche ON 33 S 8: wonach der Angeklagte „gemütlich weitergegangen sei“) zu befassen.

[5]           Soweit der Beschwerdeführer in eigenständiger Bewertung der erwähnten Aussage der Zeugin K***** auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes schließt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6] Gleiches gilt für die den Schuldspruch römisch eins./A./2./ betreffende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die im Wesentlichen mit der Argumentation, wonach der Angeklagte nicht erkennen konnte, welche Lebensmittel das Raubopfer bei sich trug, und er durch den Tritt deren Ungenießbarkeit in Kauf nahm, sowie mit der Behauptung, dass eine der Leberkäsesemmeln auf einem parkenden Kraftfahrzeug liegen blieb, die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bekämpft.

[7]           Schließlich weckt die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00089.21M.0916.000

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0120OS00089_21M0000_000