[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der gegen den Schuldspruch I./A./1./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte, nachdem er dem Raubopfer das Mobiltelefon entrissen hatte, wegging oder flüchtete. Schon deshalb war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit den Angaben der Zeugin K***** (vgl ON 33 S 8: wonach der Angeklagte „gemütlich weitergegangen sei“) zu befassen. [4] Der gegen den Schuldspruch römisch eins./A./1./ gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte, nachdem er dem Raubopfer das Mobiltelefon entrissen hatte, wegging oder flüchtete. Schon deshalb war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit den Angaben der Zeugin K***** vergleiche ON 33 S 8: wonach der Angeklagte „gemütlich weitergegangen sei“) zu befassen.
[5] Soweit der Beschwerdeführer in eigenständiger Bewertung der erwähnten Aussage der Zeugin K***** auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes schließt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Gleiches gilt für die den Schuldspruch I./A./2./ betreffende Tatsachenrüge (Z 5a), die im Wesentlichen mit der Argumentation, wonach der Angeklagte nicht erkennen konnte, welche Lebensmittel das Raubopfer bei sich trug, und er durch den Tritt deren Ungenießbarkeit in Kauf nahm, sowie mit der Behauptung, dass eine der Leberkäsesemmeln auf einem parkenden Kraftfahrzeug liegen blieb, die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bekämpft. [6] Gleiches gilt für die den Schuldspruch römisch eins./A./2./ betreffende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die im Wesentlichen mit der Argumentation, wonach der Angeklagte nicht erkennen konnte, welche Lebensmittel das Raubopfer bei sich trug, und er durch den Tritt deren Ungenießbarkeit in Kauf nahm, sowie mit der Behauptung, dass eine der Leberkäsesemmeln auf einem parkenden Kraftfahrzeug liegen blieb, die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bekämpft.
[7] Schließlich weckt die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.