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Entscheidung 12 Os 89/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/22p

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Mi* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Mai 2022, GZ 26 Hv 113/21b-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * Mi* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Mi* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach (richtig) Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit * M* von Mitte August 2021 bis Anfang November 2021 in I* in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 36 % (somit 216 Gramm Cocain, entsprechend 14,4 Grenzmengen) dem * Mil* gewinnbringend überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Mi*.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus dem – von den Tatrichtern eingehend gewürdigten (US 13 ff) – Aussageverhalten des Zeugen * Mil* und dem den Genannten betreffenden Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 33 Hv 78/21g vergleiche US 17) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119583).

[5]           Gleiches gilt für den Hinweis auf die – vom Erstgericht als nicht glaubwürdig beurteilten (US 17) – Aussagen der Zeugen * S* und * A* sowie die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (siehe dazu US 17).

[6] Die nach Art einer Aufklärungsrüge vorgebrachte Kritik, das Erstgericht sei seiner Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) nicht nachgekommen, unterlässt die gebotene Darstellung, wodurch der Angeklagte insoweit an einer sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00089.22P.0929.000

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220929_OGH0002_0120OS00089_22P0000_000