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Entscheidung 12 Os 89/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/24s

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 37 BE 59/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Juli 2024, AZ 23 Bs 217/24s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (Entlassungs-)Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2024, GZ 37 BE 59/24s-17, Folge und wies den Antrag des * B* auf bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E142436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00089.24S.0910.000

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240910_OGH0002_0120OS00089_24S0000_000