Entscheidung 12 Os 89/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 37 BE 59/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Juli 2024, AZ 23 Bs 217/24s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 37 BE 59/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Juli 2024, AZ 23 Bs 217/24s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (Entlassungs-)Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2024, GZ 37 BE 59/24s-17, Folge und wies den Antrag des * B* auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ab. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (Entlassungs-)Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2024, GZ 37 BE 59/24s-17, Folge und wies den Antrag des * B* auf bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00089.24S.0910.000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024
Dokumentnummer
JJT_20240910_OGH0002_0120OS00089_24S0000_000