[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht „unberücksichtigt“ gelassen, sondern ausdrücklich als unglaubhaft verworfen (US 7). [4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht „unberücksichtigt“ gelassen, sondern ausdrücklich als unglaubhaft verworfen (US 7).
[5] Ebenso wenig haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin * E* in deren „Gedächtnisprotokoll“ (ON 54.4) übergangen (US 5 iVm US 6 und 8). Ein Eingehen auf jedes Detail der relevierten Aussage war aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [5] Ebenso wenig haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin * E* in deren „Gedächtnisprotokoll“ (ON 54.4) übergangen (US 5 in Verbindung mit US 6 und 8). Ein Eingehen auf jedes Detail der relevierten Aussage war aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[6] Dass das Schöffengericht aus diesen Verfahrensergebnissen nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 und RS0099438).
[7] Der weitere Einwand, es lägen „Feststellungsmängel“ vor, übersieht, dass eine Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974). Im Übrigen entspricht der Verweis im Rechtsmittel auf das zu einem anderen Nichtigkeitsgrund Vorgebrachte nicht der Strafprozessordnung, weil die Rüge damit die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle verkennt (vgl RIS-Justiz RS0115902). [7] Der weitere Einwand, es lägen „Feststellungsmängel“ vor, übersieht, dass eine Mängelrüge (Ziffer 5,) hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974). Im Übrigen entspricht der Verweis im Rechtsmittel auf das zu einem anderen Nichtigkeitsgrund Vorgebrachte nicht der Strafprozessordnung, weil die Rüge damit die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle verkennt vergleiche RIS-Justiz RS0115902).
[8] Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), weil das Erstgericht „lediglich den Urteilsspruch wiederholt“, übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff). [8] Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), weil das Erstgericht „lediglich den Urteilsspruch wiederholt“, übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff).
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]). [9] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]).
[10] Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „lediglich auf den Urteilsspruch verwiesen […] oder [ihn] mit wenigen Worten ergänzt“, es lägen bloß „kursorische Feststellungen“ vor, argumentiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf der Basis der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen (US 3 ff; siehe aber RIS-Justiz RS0099810). [10] Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „lediglich auf den Urteilsspruch verwiesen […] oder [ihn] mit wenigen Worten ergänzt“, es lägen bloß „kursorische Feststellungen“ vor, argumentiert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf der Basis der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen (US 3 ff; siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 68) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 68) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.