[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 „iVm § 489 Abs 1“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, „iVm Paragraph 489, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Die Verfahrensrüge (nominell Z 4, der Sache nach Z 3) kritisiert die Verlesung der Angaben des * H* mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Nach dem Rechtsmittelvorbringen sei die Annahme der Unerreichbarkeit des (aus der Strafhaft geflohenen – vgl US 21) Zeugen verfehlt, weil dieser über seinen Verteidiger im Wege einer Videokonferenz gemäß § 247a StPO stellig gemacht hätte werden können.Die Verfahrensrüge (nominell Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) kritisiert die Verlesung der Angaben des * H* mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Nach dem Rechtsmittelvorbringen sei die Annahme der Unerreichbarkeit des (aus der Strafhaft geflohenen – vergleiche US 21) Zeugen verfehlt, weil dieser über seinen Verteidiger im Wege einer Videokonferenz gemäß Paragraph 247 a, StPO stellig gemacht hätte werden können.
[5] Dieser Einwand kann schon deshalb auf sich beruhen, weil in der Hauptverhandlung am 27. Februar 2026 ein umfassendes, auf bestimmte Ordnungsnummern des Aktes bezogenes Referat gemäß § 252 Abs 2a StPO stattfand, dem die Verteidigerin des Rechtsmittelwerbers auch zugestimmt hatte (vgl ON 621.9, S 25 f). Diese Prozesserklärung beinhaltete solcherart auch das Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. Das Referat nach § 252 Abs 2a StPO kann somit keine Nichtigkeit bewirken (RIS-Justiz RS0127712). Bleibt der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beschwerde auch nicht behauptet, dass der in Rede stehende Vortrag Vernehmungsprotokolle des Zeugen H* gerade nicht umfasst hätte.Dieser Einwand kann schon deshalb auf sich beruhen, weil in der Hauptverhandlung am 27. Februar 2026 ein umfassendes, auf bestimmte Ordnungsnummern des Aktes bezogenes Referat gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO stattfand, dem die Verteidigerin des Rechtsmittelwerbers auch zugestimmt hatte vergleiche ON 621.9, S 25 f). Diese Prozesserklärung beinhaltete solcherart auch das Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. Das Referat nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO kann somit keine Nichtigkeit bewirken (RIS-Justiz RS0127712). Bleibt der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beschwerde auch nicht behauptet, dass der in Rede stehende Vortrag Vernehmungsprotokolle des Zeugen H* gerade nicht umfasst hätte.
[6] Die Mängelrüge (Z 5) versucht, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf angebliche – vom Schöffensenat im Übrigen auch erörterte (US 31) – Widersprüche in den Angaben des Zeugen H*, zu welchem Zeitpunkt dieser ihn über das Vorliegen eines „Betrugsschemas“ informiert habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart äußert die Beschwerde aber bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf angebliche – vom Schöffensenat im Übrigen auch erörterte (US 31) – Widersprüche in den Angaben des Zeugen H*, zu welchem Zeitpunkt dieser ihn über das Vorliegen eines „Betrugsschemas“ informiert habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart äußert die Beschwerde aber bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[7] Abgesehen davon vernachlässigt das Rechtsmittel prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), weil die Tatrichter ihren Schluss auf die subjektive Tatseite vordergründig aus dem objektiven Geschehen (vgl US 27 f) ableiteten (vgl dazu RIS-Justiz RS0116882).Abgesehen davon vernachlässigt das Rechtsmittel prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), weil die Tatrichter ihren Schluss auf die subjektive Tatseite vordergründig aus dem objektiven Geschehen vergleiche US 27 f) ableiteten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116882).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem – vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigten (US 32) – Argument, dass auch der Beschwerdeführer selbst und seine Familienmitglieder in das vorliegende Anlagesystem investiert waren und hohe Vermögensverluste hinnehmen mussten, dem Hinweis auf Leumundszeugen und dem Erklärungsversuch betreffend den Bedeutungsinhalt des Begriffs „scam“ in der Krypto-Community keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem – vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigten (US 32) – Argument, dass auch der Beschwerdeführer selbst und seine Familienmitglieder in das vorliegende Anlagesystem investiert waren und hohe Vermögensverluste hinnehmen mussten, dem Hinweis auf Leumundszeugen und dem Erklärungsversuch betreffend den Bedeutungsinhalt des Begriffs „scam“ in der Krypto-Community keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.