Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, mit dem jene Urteilsfeststellung als rechtlich unhaltbar bezeichnet wird, derzufolge die Beschwerdeführer zumindest ab Juli 1975 (nicht 1977) in Kauf nahmen, ihren eingegangenen Ratenverpflichtungen nicht nachkommen zu können und die Kreditgeber bzw. die Bürgen zu schädigen. Denn daß die Beschwerdeführer, wie sie im Zuge ihrer bezüglichen Ausführungen behaupten, ihre (angeblich ihren Vertragspartnern bekannte) Vermögenslage nicht verschleiert hätten, widerspricht abermals den Konstatierungen des bekämpften Urteils, und die Behauptung, daß 'de facto niemand zu Schaden kam', läßt die weitere Urteilsfeststellung außer Acht, daß die Beschwerdeführer ab Sommer 1975 keinerlei Möglichkeit mehr hatten, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken (vgl. S. 371), woraus sich in Verbindung mit den übrigen Urteilsannahmen ergibt, daß Rückzahlungen für die Gläubiger in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erschienen und daß solche weder zu den vereinbarten Terminen, noch binnen eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums erfolgten (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 33 zu § 146 StGB.). Daran kann auch der - lediglich als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung zu wertende - Umstand nichts ändern, daß viel später - vorwiegend vom Vater des Erstangeklagten (vgl. S. 370) - erhebliche Kreditrückzahlungen geleistet wurden.Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, mit dem jene Urteilsfeststellung als rechtlich unhaltbar bezeichnet wird, derzufolge die Beschwerdeführer zumindest ab Juli 1975 (nicht 1977) in Kauf nahmen, ihren eingegangenen Ratenverpflichtungen nicht nachkommen zu können und die Kreditgeber bzw. die Bürgen zu schädigen. Denn daß die Beschwerdeführer, wie sie im Zuge ihrer bezüglichen Ausführungen behaupten, ihre (angeblich ihren Vertragspartnern bekannte) Vermögenslage nicht verschleiert hätten, widerspricht abermals den Konstatierungen des bekämpften Urteils, und die Behauptung, daß 'de facto niemand zu Schaden kam', läßt die weitere Urteilsfeststellung außer Acht, daß die Beschwerdeführer ab Sommer 1975 keinerlei Möglichkeit mehr hatten, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken vergleiche S. 371), woraus sich in Verbindung mit den übrigen Urteilsannahmen ergibt, daß Rückzahlungen für die Gläubiger in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erschienen und daß solche weder zu den vereinbarten Terminen, noch binnen eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums erfolgten vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 33 zu Paragraph 146, StGB.). Daran kann auch der - lediglich als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung zu wertende - Umstand nichts ändern, daß viel später - vorwiegend vom Vater des Erstangeklagten vergleiche S. 370) - erhebliche Kreditrückzahlungen geleistet wurden.
Nicht durchzuschlagen vermag auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, der Bürge Josef B habe keinen Schaden erlitten, weil mit ihm für den Fall seiner Inanspruchnahme keine bindende Rückzahlungsfrist vereinbart worden sei. Hatte doch Josef B - ganz abgesehen von der Bestimmung des § 1358 ABGB. und davon, daß der Zeitpunkt einer (bisher noch nicht erfolgten) Rückzahlung an ihn überhaupt nicht abzusehen und daher bei B schon aus diesem Grund ein Vermögensschaden eingetreten ist - nach den Annahmen des Schöffengerichts (S. 372) zufolge seiner unrichtigen Vorstellungen über die Vermögenslage der Beschwerdeführer mit einer Inanspruchnahme als Bürge ersichtlich gar nicht gerechnet, sodaß zur Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist keinerlei Anlaß bestand. Die Beschwerdeführer vermögen schließlich auch nicht den der Sache nach (hilfsweise) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen. Daß sie ihre verschiedenen Vertragspartner, unter anderen auch den Bürgen Josef B, über ihre wirtschaftliche Situation unvollständig informierten und daher - sei es durch Hervorrufen, sei es durch Ausnützen eines Irrtums über ihre Vermögenslage -Nicht durchzuschlagen vermag auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, der Bürge Josef B habe keinen Schaden erlitten, weil mit ihm für den Fall seiner Inanspruchnahme keine bindende Rückzahlungsfrist vereinbart worden sei. Hatte doch Josef B - ganz abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 1358, ABGB. und davon, daß der Zeitpunkt einer (bisher noch nicht erfolgten) Rückzahlung an ihn überhaupt nicht abzusehen und daher bei B schon aus diesem Grund ein Vermögensschaden eingetreten ist - nach den Annahmen des Schöffengerichts (S. 372) zufolge seiner unrichtigen Vorstellungen über die Vermögenslage der Beschwerdeführer mit einer Inanspruchnahme als Bürge ersichtlich gar nicht gerechnet, sodaß zur Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist keinerlei Anlaß bestand. Die Beschwerdeführer vermögen schließlich auch nicht den der Sache nach (hilfsweise) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. aufzuzeigen. Daß sie ihre verschiedenen Vertragspartner, unter anderen auch den Bürgen Josef B, über ihre wirtschaftliche Situation unvollständig informierten und daher - sei es durch Hervorrufen, sei es durch Ausnützen eines Irrtums über ihre Vermögenslage -
täuschten, ist nämlich durch die Aktenlage, insbesondere die im Urteil verwerteten (siehe S. 368) Aussagen der vernommenen Zeugen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, sehr wohl gedeckt. Da dem angefochtenen Urteil mithin auch der behauptete Begründungsmangel nicht anhaftet, waren die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar den Angeklagten Franz A unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 8. März 1978 (rechtskräftig seit 22. September 1978), mit welchem der Genannte wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten und die Angeklagte Friederike A zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten.Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar den Angeklagten Franz A unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 8. März 1978 (rechtskräftig seit 22. September 1978), mit welchem der Genannte wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten und die Angeklagte Friederike A zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGB. wurde die über Friederike A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 StGB. wurde die über Friederike A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Franz F eine einschlägige Vorstrafe, bei der Angeklagten Friederike A keinen Umstand, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung durch mittlerweile getätigte eigene (bzw. durch die Eltern des Erstangeklagten erfolgte) Rückzahlungen, bei Friederike A überdies deren bisherigen ordentlichen Lebenswandel. In Ansehung der genannten Angeklagten wies das Erstgericht auch noch darauf hin, daß sie zu den Tathandlungen überwiegend infolge des Einflusses des Erstangeklagten verleitet wurde.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der Strafen an.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Zwar sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe dahin zu ergänzen, daß beim Angeklagten Franz A auch die Wiederholung der Betrugsstraftaten sowie (in bezug auf die gemäß §§ 31, 40 StGB. berücksichtigte Vor-Verurteilung) das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und bei der Angeklagten Friederike A die Wiederholung des Betrugs erschwerend ist. Dennoch erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Strafen als etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der dem Angeklagten Franz A zur Last liegenden Straftaten wäre eine Strafe von insgesamt 2 Jahren tatschuldangemessen gewesen, zumal die einschlägige Vorstrafe (wegen Sachbeschädigung) nicht besonders ins Gewicht fällt und der Wert der Beute beim Diebstahl nur knapp über 100.000 S lag. Gemäß § 40 StGB. war daher in Ansehung dieses Angeklagten die Zusatz-Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate zu reduzieren. Bei der Angeklagten Friederike A überwiegen die Milderungsgründe beträchtlich und es besteht bei ihr - vor allem angesichts ihrer bisherigen Unbescholtenheit und der Verleitung durch den Erstangeklagten - begründete Aussicht, daß sie auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Unter Anwendung des § 41Zwar sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe dahin zu ergänzen, daß beim Angeklagten Franz A auch die Wiederholung der Betrugsstraftaten sowie (in bezug auf die gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. berücksichtigte Vor-Verurteilung) das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und bei der Angeklagten Friederike A die Wiederholung des Betrugs erschwerend ist. Dennoch erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Strafen als etwas überhöht. Bei gemeinsamer Aburteilung der dem Angeklagten Franz A zur Last liegenden Straftaten wäre eine Strafe von insgesamt 2 Jahren tatschuldangemessen gewesen, zumal die einschlägige Vorstrafe (wegen Sachbeschädigung) nicht besonders ins Gewicht fällt und der Wert der Beute beim Diebstahl nur knapp über 100.000 S lag. Gemäß Paragraph 40, StGB. war daher in Ansehung dieses Angeklagten die Zusatz-Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate zu reduzieren. Bei der Angeklagten Friederike A überwiegen die Milderungsgründe beträchtlich und es besteht bei ihr - vor allem angesichts ihrer bisherigen Unbescholtenheit und der Verleitung durch den Erstangeklagten - begründete Aussicht, daß sie auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Unter Anwendung des Paragraph 41
StGB. war daher die über diese Angeklagte verhängte - schon vom Erstgericht bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate herabzusetzen.
Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.