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Entscheidung 12 Os 89/86×

Entscheidung 12 Os 89/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/86

Entscheidungsdatum

21.08.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.August 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin W*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.März 1986, GZ 8 b römisch fünf r 10771/85-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erwin W*** - neben anderen strafbaren Handlungen auch - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 20.September 1985 die unmündige Sonja W*** durch Betasten ihres Geschlechtsteiles und dadurch, daß er sie veranlaßte, seinen Geschlechtsteil in die Hand zu nehmen und vor ihr onanierte, zur Unzucht mißbraucht hat.

Sachlich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge behauptet zunächst der Sache nach eine unzureichende Begründung des Urteils, weil einerseits festgestellt werde, daß dem Angeklagten bewußt war, bei Sonja W*** handle es sich um ein Kind im Alter von 7 1/2 Jahren, andererseits aber auch eine erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen worden sei und das Schöffengericht daher seine Ansicht näher hätte begründen müssen, daß der Angeklagte trotz dieses Zustandes klare Gedanken fassen und insbes. das Alter des Mädchens und die Tatsache der Unzuchtshandlungen in seinen Vorsatz aufnehmen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Mangel liegt in Wahrheit aber nicht vor. Denn das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J. H*** (ON 11 und S 300 ff) auch konstatiert, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar unter Alkoholeinfluß stand und beträchtlich enthemmt war, aber kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand i.S. des Paragraph 287, StGB sondern nur eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war vergleiche S 312), im übrigen auch darauf verwiesen, daß dieses Gutachten mit jenem des Sachverständigen Dr. H. G*** übereinstimme, der gleichfalls eine volle Berauschung i.S. des Paragraph 287, StGB ausgeschlossen hat vergleiche S 263). Damit wurde aber hinlänglich klargestellt, aus welchen Gründen das Erstgericht zu dem Schluß gekommen ist, daß der Angeklagte ungeachtet seiner Alkoholisierung in der Lage war, den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen.

Entgegen den weiteren Ausführungen der Rüge ist das angefochtene Urteil aber auch nicht deshalb unvollständig i.S. des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit wohl das Ergebnis dieser Gutachten, nicht aber jene Prämissen angeführt wurden, auf welche sich die Gutachten stützten. Denn das Gericht hat nur in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, die es als erwiesen annimmt und die Gründe für diese Annahme anzuführen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt genau und vollständig wiederzugeben vergleiche 11 Os 106/75), sodaß auch im vorliegenden Falle durch die Wiedergabe der Schlußfolgerungen der Gutachten und deren Würdigung dieser Begründungspflicht entsprochen wurde. Die Behauptung der Beschwerde, daß damit ein Gutachten der Anfechtung entzogen werde, trifft nicht zu. Mängel oder Widersprüche können im Wege der Paragraphen 125, 126, StPO ebenso beseitigt werden wie Ungereimtheiten eines Gutachtens, das in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, was allenfalls mittelbar auch Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bewirken kann (9 Os 173/85).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E09106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00089.86.0821.000

Dokumentnummer

JJT_19860821_OGH0002_0120OS00089_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung