Der geltend gemachte Mangel liegt in Wahrheit aber nicht vor. Denn das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J. H*** (ON 11 und S 300 ff) auch konstatiert, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar unter Alkoholeinfluß stand und beträchtlich enthemmt war, aber kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand i.S. des § 287 StGB sondern nur eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war (vgl. S 312), im übrigen auch darauf verwiesen, daß dieses Gutachten mit jenem des Sachverständigen Dr. H. G*** übereinstimme, der gleichfalls eine volle Berauschung i.S. des § 287 StGB ausgeschlossen hat (vgl. S 263). Damit wurde aber hinlänglich klargestellt, aus welchen Gründen das Erstgericht zu dem Schluß gekommen ist, daß der Angeklagte ungeachtet seiner Alkoholisierung in der Lage war, den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen.Der geltend gemachte Mangel liegt in Wahrheit aber nicht vor. Denn das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J. H*** (ON 11 und S 300 ff) auch konstatiert, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar unter Alkoholeinfluß stand und beträchtlich enthemmt war, aber kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand i.S. des Paragraph 287, StGB sondern nur eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war vergleiche S 312), im übrigen auch darauf verwiesen, daß dieses Gutachten mit jenem des Sachverständigen Dr. H. G*** übereinstimme, der gleichfalls eine volle Berauschung i.S. des Paragraph 287, StGB ausgeschlossen hat vergleiche S 263). Damit wurde aber hinlänglich klargestellt, aus welchen Gründen das Erstgericht zu dem Schluß gekommen ist, daß der Angeklagte ungeachtet seiner Alkoholisierung in der Lage war, den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen.
Entgegen den weiteren Ausführungen der Rüge ist das angefochtene Urteil aber auch nicht deshalb unvollständig i.S. des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit wohl das Ergebnis dieser Gutachten, nicht aber jene Prämissen angeführt wurden, auf welche sich die Gutachten stützten. Denn das Gericht hat nur in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, die es als erwiesen annimmt und die Gründe für diese Annahme anzuführen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt genau und vollständig wiederzugeben (vgl. 11 Os 106/75), sodaß auch im vorliegenden Falle durch die Wiedergabe der Schlußfolgerungen der Gutachten und deren Würdigung dieser Begründungspflicht entsprochen wurde. Die Behauptung der Beschwerde, daß damit ein Gutachten der Anfechtung entzogen werde, trifft nicht zu. Mängel oder Widersprüche können im Wege der §§ 125, 126 StPO ebenso beseitigt werden wie Ungereimtheiten eines Gutachtens, das in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, was allenfalls mittelbar auch Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bewirken kann (9 Os 173/85).Entgegen den weiteren Ausführungen der Rüge ist das angefochtene Urteil aber auch nicht deshalb unvollständig i.S. des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit wohl das Ergebnis dieser Gutachten, nicht aber jene Prämissen angeführt wurden, auf welche sich die Gutachten stützten. Denn das Gericht hat nur in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, die es als erwiesen annimmt und die Gründe für diese Annahme anzuführen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt genau und vollständig wiederzugeben vergleiche 11 Os 106/75), sodaß auch im vorliegenden Falle durch die Wiedergabe der Schlußfolgerungen der Gutachten und deren Würdigung dieser Begründungspflicht entsprochen wurde. Die Behauptung der Beschwerde, daß damit ein Gutachten der Anfechtung entzogen werde, trifft nicht zu. Mängel oder Widersprüche können im Wege der Paragraphen 125, 126, StPO ebenso beseitigt werden wie Ungereimtheiten eines Gutachtens, das in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, was allenfalls mittelbar auch Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bewirken kann (9 Os 173/85).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).