Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt jenen Beweisergebnissen, deren Nichterörterung in den Urteilsgründen als Unvollständigkeit geltend gemacht wird, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt für den Teil der Verantwortung des Angeklagten, wonach er den angebotenen Bargeldbetrag erst nach Behebung bei einem Bankomaten verfügbar gehabt hätte, ebenso wie für die Angaben der zur Unterlassung der in Rede stehenden Amtshandlung aufgeforderten Gendarmeriebeamten, das inkriminierte Offert des Angeklagten vorerst nicht ernst genommen zu haben. Stellen doch weder die unmittelbare Realisierbarkeit der in Aussicht gestellten finanziellen Zuwendung noch die subjektive Primäreinschätzung des Tätervorsatzes durch die damit konfrontierten Beamten entscheidende Kriterien strafbarer Bestimmung zum Amtsmißbrauch dar. Jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor dem Hintergrund der verwaltungsrechtlichen Vorstrafe des Angeklagten wegen Lenkertätigkeit in alkoholisiertem Zustand für die Bejahung der subjektivenn Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB maßgebend waren (79 f), stellen vielmehr das zu Unrecht vermißte mängelfreie Begründungssubstrat dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kommt jenen Beweisergebnissen, deren Nichterörterung in den Urteilsgründen als Unvollständigkeit geltend gemacht wird, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt für den Teil der Verantwortung des Angeklagten, wonach er den angebotenen Bargeldbetrag erst nach Behebung bei einem Bankomaten verfügbar gehabt hätte, ebenso wie für die Angaben der zur Unterlassung der in Rede stehenden Amtshandlung aufgeforderten Gendarmeriebeamten, das inkriminierte Offert des Angeklagten vorerst nicht ernst genommen zu haben. Stellen doch weder die unmittelbare Realisierbarkeit der in Aussicht gestellten finanziellen Zuwendung noch die subjektive Primäreinschätzung des Tätervorsatzes durch die damit konfrontierten Beamten entscheidende Kriterien strafbarer Bestimmung zum Amtsmißbrauch dar. Jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor dem Hintergrund der verwaltungsrechtlichen Vorstrafe des Angeklagten wegen Lenkertätigkeit in alkoholisiertem Zustand für die Bejahung der subjektivenn Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB maßgebend waren (79 f), stellen vielmehr das zu Unrecht vermißte mängelfreie Begründungssubstrat dar.
Die Rechtsrüge hinwieder, die auf der urteilsfremden Basis fehlender Ernsthaftigkeit der inkriminierten Äußerung mangelnde Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes geltend macht, verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, dessen Ausführung sich bei sonstiger Unbeachtlichkeit an sämtlichen tatrichterlichen Feststellungen - siehe zum fraglichen Punkt US 4 und 5 - zu orientieren hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".
Über die vom Angeklagten überdies gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten überdies gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.