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Entscheidung 12 Os 9/02×

Entscheidung 12 Os 9/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os9/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Susan H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Mustafa K*****, Zirar K*****, gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 24. Oktober 2001, GZ 10 Hv 1032/01m-140, sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Stranfachsicht (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Mustafa K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Jugendschöffengerichtes wurde (ua) der Jugendliche Mustafa K***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (in Wien) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Susan H*****, Belinda O*****, Daniela G***** und Irfan K***** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), indem sie die Opfer umringten, festhielten, teils schlugen und stießen, sich zum Eingreifen unmittelbar bereit hielten bzw mit erheblichen Misshandlungen bedrohten, anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen

A/I weggenommen, und zwar

  1. Ziffer 3
    am 9. Juni 2001 dem Adam A*****-Z***** ein Mobiltelefon;
  2. Ziffer 7
    am 13. Juni 2001 der Barbara K***** ein Mobiltelefon;
  3. Ziffer 8
    am 13. Juni 2001 der Sarah G***** 100 S und ein Mobiltelefon;
A/II wegzunehmen versucht, und zwar
              1.              am 9. Juni 2001 bei der U-Bahn-Station Vorgartenstraße zwei unbekannt gebliebenen Mädchen jeweils ein Mobiltelefon;
2. am 13. Juni 2001 der Carola G***** ein Mobiltelefon. Die von Zirar K*****, dem gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Angeklagten Mustafa K***** dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten K***** mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen und der konstatierten gemeinsamen Fahrt der Täter zum Ort des Verkaufs der Mobiltelefone ableiten vergleiche US 25, 48).

Der Frage, ob der genannte Angeklagte sich oder seine Mittäter unrechtmäßig bereichern wollte, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, sodass der dazu erhobene Einwand der Undeutlichkeit auf sich beruhen kann.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den logisch und empirisch einwandfrei angenommenen Bereicherungsvorsatz nicht zur Kenntnis nimmt, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des gesetzlichen Vertreters des Mustafa K***** (Paragraph 285 i, StPO) und die Beschwerde dieses Angeklagten. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 390 a, StPO Rz 7).

Anmerkung

E64975 12Os9.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00009.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00009_0200000_000