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Entscheidung 12 Os 9/05y×

Entscheidung 12 Os 9/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os9/05y

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Vergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, dritter Fall FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. Oktober 2004, GZ 14 Hv 78/03m-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** des Vergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, dritter Fall FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. März 2003 als Lenker des Sattelzuges mit dem Kennzeichen G***** und G***** des Unternehmens A***** Transporte anlässlich der Einreise aus Ungarn nach Österreich über das Zollamt Wels, vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 46 Colli-Wälzlager und Teile im Gesamtwert von 167.691,41 EUR (darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 49.962,67 EUR = Zoll Ziffer eins, 13.495,32 EUR und Einfuhrumsatzsteuer 36.437,35 EUR) vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er vor Ende der zollamtlichen Abfertigung mit seinem Sattelzug den Amtsplatz des Zollamtes Wels verließ.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie zunächst die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite negiert, wonach Markus B***** „jedenfalls zum Zeitpunkt des endgültigen Abfahrens vom (erweiterten) Gelände des Zollamtes Wels, Zweigstelle Straße/Bahn, Abfertigungsstelle Rola wusste, dass er vor der auch (nach) seinem Wissensstand bevorstehenden Beendigung bzw der Kontrolle seines LKWs nicht 'wegfahren' darf, er dies aber (auch) im Wissen und unter Billigung des Umstandes tat, dass dieses sein Tun zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt (beendet) werden konnten" (US 5 f).

Der Einwand, „das Wegstellen des Lastkraftwagens um 100 m stellt keinesfalls den Tatbestand der Entziehung der Waren dar", übergeht prozessordnungswidrig, dass das Erstgericht die Vollendung der Tat ohnedies (erst) mit dem endgültigem Verlassen des Zollamtes durch die Fortsetzung der Fahrt mit dem Sattelzug nach Deutschland angenommen hat (US 5, 9).

Im Übrigen trachtet der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung rechtsirrtümlich unterlassener, seiner Meinung nach auf die Aussagen der Zeugen Bu***** und P***** (S 198 und 201) gründbarer Feststellungen darüber, dass „die Papiere bereits fertig waren", der Amtsplatz durch einen Zaun und eine Schrankenanlage begrenzt ist und letztere geöffnet wird, wenn die Zöllner mit der Warenabfertigung fertig sind, ferner die Tankstelle, wohin der Angeklagte den Sattelschlepper verbrachte, ca 100 Meter vom Ausfahrtschranken befindet, bloß die mängelfreie Beweiswürdigung in Ansehung der subjektiven Tatseite des Finanzvergehens nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, wobei er zudem übersieht, dass der Zeuge Bu***** ferner deponierte, dass es „sein kann, dass gerade ein anderer Zug angekommen ist, der keine Abfertigung gebraucht hat, dass er mit hinausgefahren ist ... oder der Schranken nicht richtig funktionierte" (S 199), worauf das Erstgericht seine korrespondierende Feststellung (US 4) logisch und empirisch einwandfrei gründen konnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77634 12Os9.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00009.05Y.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20050602_OGH0002_0120OS00009_05Y0000_000