Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie zunächst die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite negiert, wonach Markus B***** „jedenfalls zum Zeitpunkt des endgültigen Abfahrens vom (erweiterten) Gelände des Zollamtes Wels, Zweigstelle Straße/Bahn, Abfertigungsstelle Rola wusste, dass er vor der auch (nach) seinem Wissensstand bevorstehenden Beendigung bzw der Kontrolle seines LKWs nicht 'wegfahren' darf, er dies aber (auch) im Wissen und unter Billigung des Umstandes tat, dass dieses sein Tun zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt (beendet) werden konnten" (US 5 f).Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie zunächst die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite negiert, wonach Markus B***** „jedenfalls zum Zeitpunkt des endgültigen Abfahrens vom (erweiterten) Gelände des Zollamtes Wels, Zweigstelle Straße/Bahn, Abfertigungsstelle Rola wusste, dass er vor der auch (nach) seinem Wissensstand bevorstehenden Beendigung bzw der Kontrolle seines LKWs nicht 'wegfahren' darf, er dies aber (auch) im Wissen und unter Billigung des Umstandes tat, dass dieses sein Tun zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt (beendet) werden konnten" (US 5 f).
Der Einwand, „das Wegstellen des Lastkraftwagens um 100 m stellt keinesfalls den Tatbestand der Entziehung der Waren dar", übergeht prozessordnungswidrig, dass das Erstgericht die Vollendung der Tat ohnedies (erst) mit dem endgültigem Verlassen des Zollamtes durch die Fortsetzung der Fahrt mit dem Sattelzug nach Deutschland angenommen hat (US 5, 9).
Im Übrigen trachtet der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung rechtsirrtümlich unterlassener, seiner Meinung nach auf die Aussagen der Zeugen Bu***** und P***** (S 198 und 201) gründbarer Feststellungen darüber, dass „die Papiere bereits fertig waren", der Amtsplatz durch einen Zaun und eine Schrankenanlage begrenzt ist und letztere geöffnet wird, wenn die Zöllner mit der Warenabfertigung fertig sind, ferner die Tankstelle, wohin der Angeklagte den Sattelschlepper verbrachte, ca 100 Meter vom Ausfahrtschranken befindet, bloß die mängelfreie Beweiswürdigung in Ansehung der subjektiven Tatseite des Finanzvergehens nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, wobei er zudem übersieht, dass der Zeuge Bu***** ferner deponierte, dass es „sein kann, dass gerade ein anderer Zug angekommen ist, der keine Abfertigung gebraucht hat, dass er mit hinausgefahren ist ... oder der Schranken nicht richtig funktionierte" (S 199), worauf das Erstgericht seine korrespondierende Feststellung (US 4) logisch und empirisch einwandfrei gründen konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.