Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht diese Gerichtsbesetzung mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO § 514 Rz 9; zur gegenteiligen, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerten Rechtsansicht vgl für alle: 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w).Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO Paragraph 514, Rz 9; zur gegenteiligen, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerten Rechtsansicht vergleiche für alle: 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w).
Da fallbezogen die in Rede stehende Rechtsfrage nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 63) nicht erörtert worden ist, in diesem speziellen Fall selbst rechtskundigen Verteidigern die erforderliche Kenntnis der wahren prozessualen Rechtslage nicht einfach unterstellt werden kann (vgl dazu erneut 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w), zumal die erste klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst am 17. November 2009 gefällt wurde (14 Os 130/09p, 141/09f), ist nicht davon auszugehen, dass die Verteidiger die Rüge des Besetzungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) bewusst unterlassen haben (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 133).Da fallbezogen die in Rede stehende Rechtsfrage nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 63) nicht erörtert worden ist, in diesem speziellen Fall selbst rechtskundigen Verteidigern die erforderliche Kenntnis der wahren prozessualen Rechtslage nicht einfach unterstellt werden kann vergleiche dazu erneut 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w), zumal die erste klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst am 17. November 2009 gefällt wurde (14 Os 130/09p, 141/09f), ist nicht davon auszugehen, dass die Verteidiger die Rüge des Besetzungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) bewusst unterlassen haben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 133).
Mit Blick auf die Bestimmung des § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Der Angeklagte Kazim K***** und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf die Kassation der damit angefochtenen Entscheidungen zu verweisen.
Um im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang mögliche Fehler hintanzuhalten, sei festgehalten:
1. Vorweg ist klarzustellen, dass sich zu einer Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen lassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Überlassen an andere, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassen an andere andererseits (RIS-Justiz RS0117464 [insbes T2 und T18]).1. Vorweg ist klarzustellen, dass sich zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen lassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Überlassen an andere, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassen an andere andererseits (RIS-Justiz RS0117464 [insbes T2 und T18]).
Zum - Kazim K***** und Sezal Ö***** betreffenden - Faktenkomplex A ging das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen nur hinsichtlich der Aus- und Einfuhr vom Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) aus, während demgegenüber ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Angeklagten bloß einen Teil des geschmuggelten Suchtgifts anderen überließen, und zwar Kazim K***** „jedenfalls mehr als 300 Gramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von mehr als 20 Gramm Reinsubstanz THC“ (also zwar eine die - bei THC 20 Gramm betragende - Grenzmenge, nicht aber deren Fünfundzwanzigfaches übersteigende Menge) teils an Sezal Ö***** (nämlich 50 Gramm Cannabis als Belohnung für jede gemeinsam durchgeführte Schmuggelfahrt [US 30 f]) übergab, teils überwiegend gewinnbringend an weitere unbekannte Abnehmer verkaufte und Sezal Ö***** „zumindest 200 Gramm“ Cannabis durch den gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer in Verkehr setzte (US 19 f), womit sich die in Ansehung beider Angeklagter vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts auch als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I, A/II und A/III) als verfehlt erweist.Zum - Kazim K***** und Sezal Ö***** betreffenden - Faktenkomplex A ging das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen nur hinsichtlich der Aus- und Einfuhr vom Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aus, während demgegenüber ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Angeklagten bloß einen Teil des geschmuggelten Suchtgifts anderen überließen, und zwar Kazim K***** „jedenfalls mehr als 300 Gramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von mehr als 20 Gramm Reinsubstanz THC“ (also zwar eine die - bei THC 20 Gramm betragende - Grenzmenge, nicht aber deren Fünfundzwanzigfaches übersteigende Menge) teils an Sezal Ö***** (nämlich 50 Gramm Cannabis als Belohnung für jede gemeinsam durchgeführte Schmuggelfahrt [US 30 f]) übergab, teils überwiegend gewinnbringend an weitere unbekannte Abnehmer verkaufte und Sezal Ö***** „zumindest 200 Gramm“ Cannabis durch den gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer in Verkehr setzte (US 19 f), womit sich die in Ansehung beider Angeklagter vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts auch als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I, A/II und A/III) als verfehlt erweist.
Selbst wenn denkbar ist, dass in Betreff des Erstgenannten die irrige Zusammenfassung sämtlicher strafbarer Handlungen (nämlich jener nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und jener nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG andererseits) zu einem einzigen „Verbrechen nach § 28 Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG“ („zu A/I, II, III“) der Sache nach je einen Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (hinsichtlich des Schmuggels von Suchtgift) und eines Verbrechens nach § 28 Abs 1 fünfter Fall SMG (wegen des Überlassens an andere) zum Ausdruck bringen sollte, vermögen die Feststellungen die Subsumtion unter die letztgenannte Bestimmung nicht zu tragen. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf die Ein- und Ausfuhr (US 19 f), während Feststellungen dazu fehlen, ob Kazim K***** auch mit dem Vorsatz handelte, eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Suchtgiftquantität in Verkehr zu setzen. Dazu kommt, dass bei Erreichen der von § 28a SMG vorausgesetzten Suchtgiftmengen nur durch die Zusammenrechnung der Mengen aus mehreren Einzeltaten die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von vornherein vom Vorsatz umfasst sein müssen (RIS-Justiz RS0112225), wozu die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Überlassung an andere ebenfalls keine Aussage trifft.Selbst wenn denkbar ist, dass in Betreff des Erstgenannten die irrige Zusammenfassung sämtlicher strafbarer Handlungen (nämlich jener nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und jener nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG andererseits) zu einem einzigen „Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG“ („zu A/I, römisch zwei, III“) der Sache nach je einen Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (hinsichtlich des Schmuggels von Suchtgift) und eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG (wegen des Überlassens an andere) zum Ausdruck bringen sollte, vermögen die Feststellungen die Subsumtion unter die letztgenannte Bestimmung nicht zu tragen. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf die Ein- und Ausfuhr (US 19 f), während Feststellungen dazu fehlen, ob Kazim K***** auch mit dem Vorsatz handelte, eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Suchtgiftquantität in Verkehr zu setzen. Dazu kommt, dass bei Erreichen der von Paragraph 28 a, SMG vorausgesetzten Suchtgiftmengen nur durch die Zusammenrechnung der Mengen aus mehreren Einzeltaten die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von vornherein vom Vorsatz umfasst sein müssen (RIS-Justiz RS0112225), wozu die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Überlassung an andere ebenfalls keine Aussage trifft.
Letztlich wird im zweiten Rechtsgang im Fall insoweit neuerlicher Verurteilung darauf zu achten sein, inwieweit bei den im Urteil genannten achtmaligen unter Beiziehung des Mitangeklagten Sezal Ö***** unternommenen Schmuggelfahrten an den über die Grenzen transportierten Suchtgiften durchgehend ein Mitgewahrsam seitens dieses präsumptiven Komplizen bestand. Bejahendenfalls wäre dann die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0115882).Letztlich wird im zweiten Rechtsgang im Fall insoweit neuerlicher Verurteilung darauf zu achten sein, inwieweit bei den im Urteil genannten achtmaligen unter Beiziehung des Mitangeklagten Sezal Ö***** unternommenen Schmuggelfahrten an den über die Grenzen transportierten Suchtgiften durchgehend ein Mitgewahrsam seitens dieses präsumptiven Komplizen bestand. Bejahendenfalls wäre dann die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0115882).
Der festgestellte gewerbsmäßige Verkauf von zumindest 200 Gramm Cannabis durch Sezal Ö***** wurde zudem - für sich betrachtet rechtsrichtig - zusätzlich als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG beurteilt (A/IV), wodurch die Annahme begründet scheint, dass in seinem Fall die Anführung auch des fünften Falls des § 28a Abs 1 SMG im Schuldspruch A/I bloß irrig erfolgte.Der festgestellte gewerbsmäßige Verkauf von zumindest 200 Gramm Cannabis durch Sezal Ö***** wurde zudem - für sich betrachtet rechtsrichtig - zusätzlich als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG beurteilt (A/IV), wodurch die Annahme begründet scheint, dass in seinem Fall die Anführung auch des fünften Falls des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG im Schuldspruch A/I bloß irrig erfolgte.
Sollten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang allerdings zur Überzeugung gelangen, dass die beiden Angeklagten den Rest des geschmuggelten Suchtgifts, zu dessen Verbleib in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Feststellungen getroffen wurden, mit entsprechendem Vorsatz tatsächlich anderen (allenfalls ihren Auftraggebern, vgl US 18) überlassen haben, hätte - bei Vorliegen sogenannten Additionsvorsatzes - ein gesonderter Schuldspruch wegen des gewerbsmäßigen Verkaufs einer Teilmenge an Dritte nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0117464).Sollten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang allerdings zur Überzeugung gelangen, dass die beiden Angeklagten den Rest des geschmuggelten Suchtgifts, zu dessen Verbleib in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Feststellungen getroffen wurden, mit entsprechendem Vorsatz tatsächlich anderen (allenfalls ihren Auftraggebern, vergleiche US 18) überlassen haben, hätte - bei Vorliegen sogenannten Additionsvorsatzes - ein gesonderter Schuldspruch wegen des gewerbsmäßigen Verkaufs einer Teilmenge an Dritte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0117464).
2. Feststellungen zur subjektiven Tatseite im oben aufgezeigten Sinn fehlen auch zu den - die Angeklagten Hamid H***** und Mohamed R***** betreffenden - Schuldsprüchen B/II und B/III wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.2. Feststellungen zur subjektiven Tatseite im oben aufgezeigten Sinn fehlen auch zu den - die Angeklagten Hamid H***** und Mohamed R***** betreffenden - Schuldsprüchen B/II und B/III wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG.
3. Den Feststellungen zu den Schuldsprüchen E/I und E/II zufolge haben Kazim K***** und Sezal Ö***** für die von ihnen durchgeführten, von den Schuldsprüchen A/I und A/II umfassten Schmuggelfahrten unbekannte Mengen an Cannabis und Kokain als Belohnung für ihre Fahrtendienste erhalten, „somit auch besessen“ und - Sezal Ö***** - „davon konsumiert“ (US 23 f). Ob die Tatrichter von Besitz zum ausschließlichem persönlichen Gebrauch ausgingen, in welchem Fall den Angeklagten die Privilegierung des § 27 Abs 2 SMG zugute käme, geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor.3. Den Feststellungen zu den Schuldsprüchen E/I und E/II zufolge haben Kazim K***** und Sezal Ö***** für die von ihnen durchgeführten, von den Schuldsprüchen A/I und A/II umfassten Schmuggelfahrten unbekannte Mengen an Cannabis und Kokain als Belohnung für ihre Fahrtendienste erhalten, „somit auch besessen“ und - Sezal Ö***** - „davon konsumiert“ (US 23 f). Ob die Tatrichter von Besitz zum ausschließlichem persönlichen Gebrauch ausgingen, in welchem Fall den Angeklagten die Privilegierung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG zugute käme, geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor.
5. Weil der Urteilsspruch ein Referat der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu enthalten hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266, 282), werden im zweiten Rechtsgang letztlich auch im Urteilstenor zu sämtlichen Schuldsprüchen die in den Entscheidungsgründen konstatierten Mindestmengen des tataktuellen Suchtgifts bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs anzuführen sein (RIS-Justiz RS0117435 [insbes T8]).5. Weil der Urteilsspruch ein Referat der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu enthalten hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266, 282), werden im zweiten Rechtsgang letztlich auch im Urteilstenor zu sämtlichen Schuldsprüchen die in den Entscheidungsgründen konstatierten Mindestmengen des tataktuellen Suchtgifts bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs anzuführen sein (RIS-Justiz RS0117435 [insbes T8]).