Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin Nicole S*****, aber auch die Angaben weiterer unbeteiligter Tatzeugen eingehend gewürdigt (US 5 bis 7). Soweit der Rechtsmittelwerber aus diesen Aussagen im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen absichtliches Handeln anlässlich der Stichführung gegen Budimir I***** in Abrede zu stellen sucht, kritisiert er die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Die gesetzmäßige Darstellung eines
materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).
Ein
Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch Vorkommen in der Hauptverhandlung indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch Vorkommen in der Hauptverhandlung indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Indem die das Fehlen von Feststellungen zu einer Putativnotwehrsituation behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) im Ergebnis die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte und die beiden Tatopfer aus nicht mehr feststellbaren Gründen in Streit geraten seien und letztere den Beschwerdeführer nicht angegriffen und auch nicht versucht hätten, ihm seinen Rucksack zu entreißen (US 3), unter Hinweis auf die vom Schöffengericht verworfene Einlassung des Nichtigkeitswerbers und die für unglaubwürdig befundene Aussage der Zeugin Nicole S***** bekämpft, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen dieses materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Indem die das Fehlen von Feststellungen zu einer Putativnotwehrsituation behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) im Ergebnis die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte und die beiden Tatopfer aus nicht mehr feststellbaren Gründen in Streit geraten seien und letztere den Beschwerdeführer nicht angegriffen und auch nicht versucht hätten, ihm seinen Rucksack zu entreißen (US 3), unter Hinweis auf die vom Schöffengericht verworfene Einlassung des Nichtigkeitswerbers und die für unglaubwürdig befundene Aussage der Zeugin Nicole S***** bekämpft, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen dieses materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Weshalb die Aussage des Zeugen Fabian B*****, wonach es lauter gewesen sei und ein Tumult geherrscht habe (ON 58 S 27), und die Angaben der Nicole S*****, dass der Angeklagte oft Angst- und Panikattacken hätte (ON 58 S 36), indizieren sollten, Christian W***** habe zum Tatzeitpunkt irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff angenommen, der ihn zu Notwehr berechtigt hätte (§ 8 StGB), bringt die Rüge nicht nachvollziehbar zur Darstellung und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.Weshalb die Aussage des Zeugen Fabian B*****, wonach es lauter gewesen sei und ein Tumult geherrscht habe (ON 58 S 27), und die Angaben der Nicole S*****, dass der Angeklagte oft Angst- und Panikattacken hätte (ON 58 S 36), indizieren sollten, Christian W***** habe zum Tatzeitpunkt irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff angenommen, der ihn zu Notwehr berechtigt hätte (Paragraph 8, StGB), bringt die Rüge nicht nachvollziehbar zur Darstellung und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in drei von ihm verfassten Schriftsätzen wegen der in § 285 Abs 1 StPO statuierten Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in drei von ihm verfassten Schriftsätzen wegen der in Paragraph 285, Absatz eins, StPO statuierten
Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7), war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.