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Entscheidung 12 Os 9/23z×

Entscheidung 12 Os 9/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os9/23z

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2022, GZ 73 Hv 107/22x-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen zwei Mitangeklagte enthält, wurde * S* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (1./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 15. Juli 2022 in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit * B* dem * R* mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Mobiltelefone der Marke Samsung in nicht mehr feststellbarem Wert und zwei Mobiltelefone der Marke Apple im Wert von 380 Euro und 300 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem * B* diesem mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* versagt.

[4]           Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Dies übersieht der Beschwerdeführer (Ziffer 10,), indem er die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Einsatz des Pfeffersprays (US 5) eigenständig durch die Behauptung ersetzt, er sei insoweit in den Tatplan nicht eingeweiht gewesen.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00009.23Z.0223.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230223_OGH0002_0120OS00009_23Z0000_000