[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Tatrichter berücksichtigten bei Verweigerung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB den Umstand, dass die Angeklagte kurz vor der Tat (in nicht strafrechtlich relevanter Weise) einen Kredit über einen Betrag von 15.000 Euro aufgenommen hat (US 12). Diese für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze nicht entscheidende Sachverhaltsannahme ist – der Beschwerde zuwider – der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (RIS-Justiz RS0106268, RS0099869; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680). Die Tatrichter berücksichtigten bei Verweigerung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB den Umstand, dass die Angeklagte kurz vor der Tat (in nicht strafrechtlich relevanter Weise) einen Kredit über einen Betrag von 15.000 Euro aufgenommen hat (US 12). Diese für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze nicht entscheidende Sachverhaltsannahme ist – der Beschwerde zuwider – der Anfechtung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) entzogen (RIS-Justiz RS0106268, RS0099869; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe die Angeklagte nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe die Angeklagte nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[6] Mit dem („hilfsweise“ erhobenen) Einwand mangelhafter Begründung der Feststellung zur Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit der Angeklagten (US 5) spricht die Mängelrüge angesichts der nicht bekämpften Feststellungen zur Täuschung über deren Rückzahlungsfähigkeit (US 5, 11) keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268) an und verlässt schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0117499). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang aus Z 9 lit a das Fehlen von Feststellungen moniert, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Konstatierungen (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Mit dem („hilfsweise“ erhobenen) Einwand mangelhafter Begründung der Feststellung zur Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit der Angeklagten (US 5) spricht die Mängelrüge angesichts der nicht bekämpften Feststellungen zur Täuschung über deren Rückzahlungsfähigkeit (US 5, 11) keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268) an und verlässt schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0117499). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang aus Ziffer 9, Litera a, das Fehlen von Feststellungen moniert, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Konstatierungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Darstellung einer Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben hält die Beschwerde nicht ein, weil die Behauptung des Fehlens spezialpräventiver Kontraindikation die Sachverhaltsannahmen zur mangelnden Verantwortungsübernahme der Angeklagten unberücksichtigt lässt (vgl RIS-Justiz RS0116299). Die Darstellung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben hält die Beschwerde nicht ein, weil die Behauptung des Fehlens spezialpräventiver Kontraindikation die Sachverhaltsannahmen zur mangelnden Verantwortungsübernahme der Angeklagten unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0116299).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.