Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 9/26d×

Entscheidung 12 Os 9/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os9/26d

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 37 Hv 72/25f-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen „12 dritter Fall“ (richtig: Paragraph 12, erster Fall [US 11]), 15 Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster (richtig: vierter [vgl zu elektronischen Dokumenten RIS-Justiz RS0130519]) Fall und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat sie am 12. Dezember 2024 in G* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer im Urteil namentlich genannten Bank durch Täuschung über ihre Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit unter Verwendung gefälschter, elektronisch gespeicherter Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge (US 3 f), somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung (richtig:) verfälschter Daten, zu Handlungen zu verleiten versucht, und zwar zur Auszahlung von Kreditvaluta über einen Betrag von 40.000 Euro (US 4), wodurch die Bank im angeführten, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Die Tatrichter berücksichtigten bei Verweigerung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB den Umstand, dass die Angeklagte kurz vor der Tat (in nicht strafrechtlich relevanter Weise) einen Kredit über einen Betrag von 15.000 Euro aufgenommen hat (US 12). Diese für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze nicht entscheidende Sachverhaltsannahme ist – der Beschwerde zuwider – der Anfechtung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) entzogen (RIS-Justiz RS0106268, RS0099869; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680).

[5]         Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe die Angeklagte nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[6]         Mit dem („hilfsweise“ erhobenen) Einwand mangelhafter Begründung der Feststellung zur Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit der Angeklagten (US 5) spricht die Mängelrüge angesichts der nicht bekämpften Feststellungen zur Täuschung über deren Rückzahlungsfähigkeit (US 5, 11) keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268) an und verlässt schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0117499). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang aus Ziffer 9, Litera a, das Fehlen von Feststellungen moniert, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Konstatierungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).

[7]         Die Darstellung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben hält die Beschwerde nicht ein, weil die Behauptung des Fehlens spezialpräventiver Kontraindikation die Sachverhaltsannahmen zur mangelnden Verantwortungsübernahme der Angeklagten unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0116299).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00009.26D.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00009_26D0000_000