Worin die angeblichen Divergenzen der Aussagen des Zeugen F*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung betreffend die Umgebung der "K***" (Urteilsfaktum I) bestehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit einer sachgemäßen Behandlung nicht zugänglich. Eine Beschwerde, die keine konkreten Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 11, 12, 74 zu § 281 Z 5 StPO). Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe zwar im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß Edith H*** und Monika Z*** nicht bestätigen konnten, daß der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26.Juni (1985) durchgehend in der Wohnung des Helmut F*** anwesend gewesen war und somit als Mittäter nicht in Frage kommen könnte, dabei aber nicht berücksichtigte, daß beide Zeuginnen aufgrund ihres Geisteszustandes überhaupt keine relevanten Aussagen - zu ergänzen: bei der Vernehmung - machen konnten (S 244 f, 281 f).Worin die angeblichen Divergenzen der Aussagen des Zeugen F*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung betreffend die Umgebung der "K***" (Urteilsfaktum römisch eins) bestehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit einer sachgemäßen Behandlung nicht zugänglich. Eine Beschwerde, die keine konkreten Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 11, 12, 74 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe zwar im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß Edith H*** und Monika Z*** nicht bestätigen konnten, daß der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26.Juni (1985) durchgehend in der Wohnung des Helmut F*** anwesend gewesen war und somit als Mittäter nicht in Frage kommen könnte, dabei aber nicht berücksichtigte, daß beide Zeuginnen aufgrund ihres Geisteszustandes überhaupt keine relevanten Aussagen - zu ergänzen: bei der Vernehmung - machen konnten (S 244 f, 281 f).
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO durch Verletzung der Vorschrift des § 151 Z 3 StPO geltend. Voraussetzung des Zeugnisverbotes nach dieser Gesetzesstelle ist aber, daß der Zeuge, wie ein offensichtlich völlig Geisteskranker, erwiesenermaßen unfähig ist, die Wahrheit anzugeben. In der Regel hat sich das erkennende Gericht selbst, und zwar aufgrund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Die Zeugnisunfähigkeit ist somit einer Ermessensfrage, deren Lösung mangels aktenkundiger Unterlagen im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbar ist (Mayerhofer-Rieder 2 § 151 StPO ENr. 39, 40, 50, § 281 Z 3 StPO ENr. 16). Das Beweisverfahren ergab in dieser Richtung nur, daß die medikamentensüchtige Edith H*** vor der Hauptverhandlung Beruhigungstabletten, nämlich 4 Stück Valium (0,10) genommen hat (S 245) und daß Monika Z*** Epileptikerin, nervenkrank und Patientin in Mauer-Öhling ist (S 281). Beweisgrundlagen dafür, daß diese beiden Zeuginnen im Zeitpunkt ihrer Vernehmung nicht fähig waren, die Wahrheit anzugeben, gehen aber aus den Hauptverhandlungsprotokollen nicht hervor. Eine Verletzung oder Nichtbeachtung einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift liegt somit nicht vor.Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO durch Verletzung der Vorschrift des Paragraph 151, Ziffer 3, StPO geltend. Voraussetzung des Zeugnisverbotes nach dieser Gesetzesstelle ist aber, daß der Zeuge, wie ein offensichtlich völlig Geisteskranker, erwiesenermaßen unfähig ist, die Wahrheit anzugeben. In der Regel hat sich das erkennende Gericht selbst, und zwar aufgrund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Die Zeugnisunfähigkeit ist somit einer Ermessensfrage, deren Lösung mangels aktenkundiger Unterlagen im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbar ist (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 151, StPO ENr. 39, 40, 50, Paragraph 281, Ziffer 3, StPO ENr. 16). Das Beweisverfahren ergab in dieser Richtung nur, daß die medikamentensüchtige Edith H*** vor der Hauptverhandlung Beruhigungstabletten, nämlich 4 Stück Valium (0,10) genommen hat (S 245) und daß Monika Z*** Epileptikerin, nervenkrank und Patientin in Mauer-Öhling ist (S 281). Beweisgrundlagen dafür, daß diese beiden Zeuginnen im Zeitpunkt ihrer Vernehmung nicht fähig waren, die Wahrheit anzugeben, gehen aber aus den Hauptverhandlungsprotokollen nicht hervor. Eine Verletzung oder Nichtbeachtung einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift liegt somit nicht vor.
Im Ergebnis richten sich schließlich auch diese Beschwerdeausführungen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das seine Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten auf den Zeugen Helmut F***, dem es vollen Glauben schenkte, gestützt hat, nicht aber auf die Aussagen der nur illustrativ angeführten Zeugen H*** und Z***.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.