Die nur gegen die wiedergegebenen Schuldsprüche zu den Teilfakten C 3 und E aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die nur gegen die wiedergegebenen Schuldsprüche zu den Teilfakten C 3 und E aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der zum Vergehen der falschen Beweisaussage (Faktum E) erhobene Einwand (Z 9 lit b) einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der hier nach Beschwerdeauffassung beachtlichen Problematik des Aussagenotstands (§ 290 Abs 1 StGB) bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil schon die Ausgangsprämisse, der Angeklagte sei als Zeuge in dem in Rede stehenden Zivilverfahren als Sohn des dort Beklagten nicht wie geboten über sein gesetzliches Entschlagungsrecht belehrt worden, durch den - insoweit nur unvollständig wiedergegebenen Akteninhalt - widerlegt wird. Abgesehen davon, daß - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus der protokollarisch festgehaltenen Belehrung eines zu der damaligen beklagten Partei fremden Zeugen "nach § 321 ZPO" (schon aus der Sicht pflichtgemäßer richterlicher Wahrnehmung allenfalls bis dahin nicht evident gewordener Entschlagungstatbestände) keine Problematisierung der die seinerzeitige Zeugenvernehmung des Angeklagten betreffenden analogen Protokollspassage abgeleitet werden kann, hat Claus R***** - wie sich aus dem Protokollsinhalt ergibt - ohnedies (wenn auch nur partiell) von seinem Entschlagungsrecht belehrungskonformen Gebrauch gemacht (S 91 in 18 Cg 14/94 des Landesgerichtes Innsbruck).Der zum Vergehen der falschen Beweisaussage (Faktum E) erhobene Einwand (Ziffer 9, Litera b,) einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der hier nach Beschwerdeauffassung beachtlichen Problematik des Aussagenotstands (Paragraph 290, Absatz eins, StGB) bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil schon die Ausgangsprämisse, der Angeklagte sei als Zeuge in dem in Rede stehenden Zivilverfahren als Sohn des dort Beklagten nicht wie geboten über sein gesetzliches Entschlagungsrecht belehrt worden, durch den - insoweit nur unvollständig wiedergegebenen Akteninhalt - widerlegt wird. Abgesehen davon, daß - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus der protokollarisch festgehaltenen Belehrung eines zu der damaligen beklagten Partei fremden Zeugen "nach Paragraph 321, ZPO" (schon aus der Sicht pflichtgemäßer richterlicher Wahrnehmung allenfalls bis dahin nicht evident gewordener Entschlagungstatbestände) keine Problematisierung der die seinerzeitige Zeugenvernehmung des Angeklagten betreffenden analogen Protokollspassage abgeleitet werden kann, hat Claus R***** - wie sich aus dem Protokollsinhalt ergibt - ohnedies (wenn auch nur partiell) von seinem Entschlagungsrecht belehrungskonformen Gebrauch gemacht (S 91 in 18 Cg 14/94 des Landesgerichtes Innsbruck).
Als ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich aber auch die zum Teilfaktum C 3 des Verbrechens der Veruntreuung erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sich mit der Behauptung wesentlicher Feststellungsmängel zum Inhalt der den Kaufpreis betreffenden Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Fahrzeugveräußerer Luis H***** über die gerade in diesem Punkt unmißverständlichen Urteilspassagen (265, 293/III) hinwegsetzt.Als ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich aber auch die zum Teilfaktum C 3 des Verbrechens der Veruntreuung erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die sich mit der Behauptung wesentlicher Feststellungsmängel zum Inhalt der den Kaufpreis betreffenden Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Fahrzeugveräußerer Luis H***** über die gerade in diesem Punkt unmißverständlichen Urteilspassagen (265, 293/III) hinwegsetzt.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.