Die gegen die Abweisung des in der Hauptver- handlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Jugendpsychologie gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) geht ins Leere: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person - gleich ob ihr die prozessuale Stellung eines Beschuldigten oder Zeugen eingeräumt ist - obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht in freier, an keine Regeln gebundener Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Das Gutachten eines Psychiaters oder Psychologen zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen solcher (hier von der Beschwerde, die - bloß - auf eine Unsicherheit der Ausdrucksweise des Zeugen Patrick H*****, auf eine "jeweils auffallend negative schulische Entwicklung" der Zeugen Markus H***** und Marko M***** sowie auf divergierende Aussagen der beiden Letztgenannten und anderer Zeugen abstellt, nicht behaupteter, vom Erstgericht unmißverständlich verneinter und nach den Verfahrensergebnissen auch nicht spezifisch faßbarer) psychischer und charakterlicher Defektsymptome in Betracht, die sich zur Problematisierung der Aussagezuverlässigkeit eignen.Die gegen die Abweisung des in der Hauptver- handlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Jugendpsychologie gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht ins Leere: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person - gleich ob ihr die prozessuale Stellung eines Beschuldigten oder Zeugen eingeräumt ist - obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht in freier, an keine Regeln gebundener Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das Gutachten eines Psychiaters oder Psychologen zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen solcher (hier von der Beschwerde, die - bloß - auf eine Unsicherheit der Ausdrucksweise des Zeugen Patrick H*****, auf eine "jeweils auffallend negative schulische Entwicklung" der Zeugen Markus H***** und Marko M***** sowie auf divergierende Aussagen der beiden Letztgenannten und anderer Zeugen abstellt, nicht behaupteter, vom Erstgericht unmißverständlich verneinter und nach den Verfahrensergebnissen auch nicht spezifisch faßbarer) psychischer und charakterlicher Defektsymptome in Betracht, die sich zur Problematisierung der Aussagezuverlässigkeit eignen.
Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich zunächst durch die Behauptung von Begründungsmängeln mit Bezugnahme auf einen angeblich "unter 1.3.1. (der in der Rechtsmittelschrift nicht aufscheint) gerügten Ausspruch zu einem Vorfall im Juni 1995" als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich zunächst durch die Behauptung von Begründungsmängeln mit Bezugnahme auf einen angeblich "unter 1.3.1. (der in der Rechtsmittelschrift nicht aufscheint) gerügten Ausspruch zu einem Vorfall im Juni 1995" als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Gleiches gilt für den Einwand, die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sich die Zeugen B*****, W*****, K*****, B*****, G*****, K*****, H***** und A***** am 28.April 1996 in der Wohnung des Angeklagten getroffen haben, wo ihnen dieser zwei "heterosexuelle" Pornovideos vorführte, seien aktenwidrig, weil "Beweisergebnisse, daß sich A***** am 28.4.1996 in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten hätte, nicht hervorgekommen sind". Denn der Beschwerdeführer übergeht - seinerseits nicht aktenkonform - gerade diese zeitliche Determinierung des in Rede stehenden Treffens durch den Zeugen B***** in der Hauptverhandlung am 11.September 1996 (171).
Im Hinblick darauf, daß sich die Zeugen M***** und Markus H***** weder was die Tatzeit zu den Schuldspruchfakten A I.1. und B I., noch was die Dauer ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Angeklagten anlangt (M*****: "glaublich Anfang September ..." - 31; "wir waren ca zehn Minuten drinnen" - 147; H*****: "Dieser Vorfall war im Juni 1995" - 135; "Der Vorfall hat ca eine halbe Stunde gedauert" - 135) in der von der Beschwerde behaupteten Weise festlegten und es zudem gerichtsnotorisch ist, daß das subjektive Zeitempfinden, insbesondere (wie hier) unmündiger Personen unter Umständen nicht unerhebliche Abweichungen aufweisen kann, war das Erstgericht nicht verhalten, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten - im übrigen nicht entscheidungsrelevanten - Divergenzen gesondert zu erörtern.Im Hinblick darauf, daß sich die Zeugen M***** und Markus H***** weder was die Tatzeit zu den Schuldspruchfakten A römisch eins.1. und B römisch eins., noch was die Dauer ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Angeklagten anlangt (M*****: "glaublich Anfang September ..." - 31; "wir waren ca zehn Minuten drinnen" - 147; H*****: "Dieser Vorfall war im Juni 1995" - 135; "Der Vorfall hat ca eine halbe Stunde gedauert" - 135) in der von der Beschwerde behaupteten Weise festlegten und es zudem gerichtsnotorisch ist, daß das subjektive Zeitempfinden, insbesondere (wie hier) unmündiger Personen unter Umständen nicht unerhebliche Abweichungen aufweisen kann, war das Erstgericht nicht verhalten, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten - im übrigen nicht entscheidungsrelevanten - Divergenzen gesondert zu erörtern.
Da der Zeuge M***** von den erhebenden Gendarmeriebeamten zu sexualbezogenen Handlungen nicht befragt wurde (31-33) und in der Hauptverhandlung am 7.August 1996 erst auf Vorhalt des Vorsitzenden deponierte, daß der Angeklagte Markus H***** "angegriffen" habe, mangelt es diesbezüglich gleichfalls an der geforderten Erörterungsbedürftigkeit. Im übrigen blieb es dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger unbenommen, durch entsprechende Fragestellung in der Hauptverhandlung die nunmehr im Rechtsmittel monierte Klarstellung herbeizuführen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im bisher behandelten Umfang zurückzuweisen.
Dem darüber hinausgehenden Vorbringen hingegen kommt Berechtigung zu.
Sowohl das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB als auch das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 erster Fall StGB erfordern in subjektiver Hinsicht unter anderem, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auch die Unmündigkeit des Tatopfers (Schutzobjekts) erfassen muß.Sowohl das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB als auch das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, erster Fall StGB erfordern in subjektiver Hinsicht unter anderem, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auch die Unmündigkeit des Tatopfers (Schutzobjekts) erfassen muß.
Dazu stellte das Erstgericht folgendes fest: "Hinsichtlich des Alters der unmündigen Personen ist davon auszugehen, daß er (der Angeklagte) dieses entweder durch langzeitige Bekanntschaft oder dadurch, daß er bei der Familie H***** gewohnt hat, ausdrücklich gekannt hat bzw andernfalls auf Grund der Schulausbildung bzw des Schulbesuches derjenigen Personen gekannt haben muß".
Nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen lernten Markus H*****, Marko M***** und Yvonne A***** den Angeklagten jeweils am Tag der ihm zu A I.1. und B angelasteten Straftaten kennen (25, 31, 71). Aus den wiedergegebenen Konstatierungen läßt sich damit aber - abgesehen davon, daß die anders als in den Entscheidungsgründen mit 28. April 1995 (US 6) im Urteilsspruch mit "Sommer 1995" individualisierte Tatzeit eine Tatbegehung vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Zeugin A***** (geboren am 19.August 1982) nicht zwingend miteinschließt - die bezeichnete subjektive Tatkomponente konkret lediglich hinsichtlich der gegen den Zeugen Markus H***** gerichteten Tathandlungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte in der Wohnung der Familie H***** Aufenthalt nahm und hinsichtlich des Patrick H***** betreffenden Schuldspruchfaktums A II. ableiten.Nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen lernten Markus H*****, Marko M***** und Yvonne A***** den Angeklagten jeweils am Tag der ihm zu A römisch eins.1. und B angelasteten Straftaten kennen (25, 31, 71). Aus den wiedergegebenen Konstatierungen läßt sich damit aber - abgesehen davon, daß die anders als in den Entscheidungsgründen mit 28. April 1995 (US 6) im Urteilsspruch mit "Sommer 1995" individualisierte Tatzeit eine Tatbegehung vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Zeugin A***** (geboren am 19.August 1982) nicht zwingend miteinschließt - die bezeichnete subjektive Tatkomponente konkret lediglich hinsichtlich der gegen den Zeugen Markus H***** gerichteten Tathandlungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte in der Wohnung der Familie H***** Aufenthalt nahm und hinsichtlich des Patrick H***** betreffenden Schuldspruchfaktums A römisch zwei. ableiten.
Dazu kommt weiters, daß das bekämpfte Urteil - wie die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 5) zutreffend geltend macht - mit sich insofern im Widerspruch steht, als es Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen. Denn die Tatrichter unterstellten einerseits ein und dieselbe Tathandlung (Vorführung eines - überdies nicht näher spezifizierten - "pornographischen Films"), soweit Yvonne A***** davon betroffen war, dem Tatbestand des § 208 StGB (B II.), sprachen aber zu Punkt D des Urteilssatzes (Freispruch des Angeklagten vom Tatvorwurf nach § 2 (Abs 1) lit c PornG) aus, daß "derartige (und damit auch das soeben genannte Laufwerk) Videos - wie der Angeklagte sie den (in Begleitung der Zeugin A***** befindlichen) Jugendlichen vorgespielt hat, heutzutage bereits leicht zugänglich sind und ähnliches auch im Fernsehen gesendet wird, sodaß hinsichtlich der Vorfälle vom Juni bzw (!) 28.4.1996 die Grenze des Strafwürdigen im Hinblick auf § 2 (Abs 1 lit) c PornG nicht erreicht wird" - US 11. Die genannten Feststellungen schließen einander aber unter dem Aspekt des für beide bezogenen Tatbestände wesentlichen Kriteriums der Eignung der Tathandlungen, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen zu gefährden, aus.Dazu kommt weiters, daß das bekämpfte Urteil - wie die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 5,) zutreffend geltend macht - mit sich insofern im Widerspruch steht, als es Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen. Denn die Tatrichter unterstellten einerseits ein und dieselbe Tathandlung (Vorführung eines - überdies nicht näher spezifizierten - "pornographischen Films"), soweit Yvonne A***** davon betroffen war, dem Tatbestand des Paragraph 208, StGB (B römisch zwei.), sprachen aber zu Punkt D des Urteilssatzes (Freispruch des Angeklagten vom Tatvorwurf nach Paragraph 2, (Absatz eins,) Litera c, PornG) aus, daß "derartige (und damit auch das soeben genannte Laufwerk) Videos - wie der Angeklagte sie den (in Begleitung der Zeugin A***** befindlichen) Jugendlichen vorgespielt hat, heutzutage bereits leicht zugänglich sind und ähnliches auch im Fernsehen gesendet wird, sodaß hinsichtlich der Vorfälle vom Juni bzw (!) 28.4.1996 die Grenze des Strafwürdigen im Hinblick auf Paragraph 2, (Absatz eins, lit) c PornG nicht erreicht wird" - US 11. Die genannten Feststellungen schließen einander aber unter dem Aspekt des für beide bezogenen Tatbestände wesentlichen Kriteriums der Eignung der Tathandlungen, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen zu gefährden, aus.
Wegen der dargelegten Begründungsmängel erweist sich somit eine partielle Verfahrenserneuerung als unvermeidbar, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.