Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.
Sofern sich die Beschwerde (Z 5, 5a) mit Bezugnahme auf die dem unteren Normbereich zurechenbare Intelligenzkapazität der Angeklagten gegen die - als lebensfremd beurteilte - Urteilsannahme wendet, daß sich die Beschwerdeführerin, wäre ihr - wie sie behauptet - das Überleben und Wohl des Kindes ein Anliegen gewesen, bei einer Familienberatungsstelle vertraulich über die Möglichkeit einer Inkognitoadoption informieren hätte können, weiters moniert, daß aus der unterlassenen Besorgung von Windeln und Bekleidung und aus dem Umstand, daß sie dem Neugeborenen mehrere Minuten lang ununterbrochen - unter gleichzeitiger Verschließung der Nasenöffnung - den Mund zuhielt, keineswegs auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden könne, und solcherart der Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie - ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzulegen - der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung.Sofern sich die Beschwerde (Ziffer 5, 5 a,) mit Bezugnahme auf die dem unteren Normbereich zurechenbare Intelligenzkapazität der Angeklagten gegen die - als lebensfremd beurteilte - Urteilsannahme wendet, daß sich die Beschwerdeführerin, wäre ihr - wie sie behauptet - das Überleben und Wohl des Kindes ein Anliegen gewesen, bei einer Familienberatungsstelle vertraulich über die Möglichkeit einer Inkognitoadoption informieren hätte können, weiters moniert, daß aus der unterlassenen Besorgung von Windeln und Bekleidung und aus dem Umstand, daß sie dem Neugeborenen mehrere Minuten lang ununterbrochen - unter gleichzeitiger Verschließung der Nasenöffnung - den Mund zuhielt, keineswegs auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden könne, und solcherart der Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie - ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzulegen - der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung.
Inwieweit eine Präzisierung, "mit welcher Art vom Vorsatz die Angeklagte ... gehandelt hat" bei wie hier festgestelltem Tötungsvorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) fallbezogen von Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.Inwieweit eine Präzisierung, "mit welcher Art vom Vorsatz die Angeklagte ... gehandelt hat" bei wie hier festgestelltem Tötungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) fallbezogen von Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich verfehlt, indem sie vermeintliche Feststellungsgebrechen zu den subjektiven Tatkomponenten releviert und einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung anstrebt, die gebotene Orientierung an den wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich verfehlt, indem sie vermeintliche Feststellungsgebrechen zu den subjektiven Tatkomponenten releviert und einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung anstrebt, die gebotene Orientierung an den wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.