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Entscheidung 12 Os 9/99×

Entscheidung 12 Os 9/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os9/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte A***** wegen des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach Paragraph 79, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. November 1998, GZ 29 römisch fünf r 244/98-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Brigitte A***** wurde des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach Paragraph 79, StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. September 1997 in Axams während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand, ihr männliches Kind dadurch tötete, daß sie ihm mehrere Minuten lang den Mund zuhielt sowie eine zweifach um seinen Hals und unteren Gesichtsbereich geschlungene Strumpfhose kräftig zuzog und verknotete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.

Sofern sich die Beschwerde (Ziffer 5, 5 a,) mit Bezugnahme auf die dem unteren Normbereich zurechenbare Intelligenzkapazität der Angeklagten gegen die - als lebensfremd beurteilte - Urteilsannahme wendet, daß sich die Beschwerdeführerin, wäre ihr - wie sie behauptet - das Überleben und Wohl des Kindes ein Anliegen gewesen, bei einer Familienberatungsstelle vertraulich über die Möglichkeit einer Inkognitoadoption informieren hätte können, weiters moniert, daß aus der unterlassenen Besorgung von Windeln und Bekleidung und aus dem Umstand, daß sie dem Neugeborenen mehrere Minuten lang ununterbrochen - unter gleichzeitiger Verschließung der Nasenöffnung - den Mund zuhielt, keineswegs auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden könne, und solcherart der Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie - ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzulegen - der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung.

Inwieweit eine Präzisierung, "mit welcher Art vom Vorsatz die Angeklagte ... gehandelt hat" bei wie hier festgestelltem Tötungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) fallbezogen von Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich verfehlt, indem sie vermeintliche Feststellungsgebrechen zu den subjektiven Tatkomponenten releviert und einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung anstrebt, die gebotene Orientierung an den wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52962 12D00099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00009.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00009_9900000_000