Dem vom Erstgericht zunächst durch Ladung entsprochenen Antrag auf Einvernahme der Zeugin Slavica R***** zum - wie aus den folgenden Angaben des Angeklagten ableitbar - Beweis dafür, dass er sich zur Tatzeit im Lokal B***** aufgehalten habe, wo die Zeugin als Kellnerin beschäftigt ist (117/II), kommt - ungeachtet des Umstands, dass nach dem Nichterscheinen der Genannten zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2000 vorerst unwidersprochen deren Angaben vor der Polizei (131/II) und sodann einverständlich der gesamte Akteninhalt (133/II) verlesen wurden, ohne dass der Angeklagte deren neuerliche Einvernahme beantragte - schon im Ansatz keine Berechtigung zu: Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin bereits im Vorverfahren zum angeführten Beweisthema nichts Konkretes aussagte, vielmehr keine Erinnerung daran hatte, ob der Beschwerdeführer am Tattag im Lokal war und auch dessen Geburtstag nicht anzugeben vermochte, wäre der Angeklagte gehalten gewesen, bei der Antragstellung darzutun, weshalb denoch erwartet werden könne, dass die begehrte Einvernahme nunmehr ein anderes, für ihn positives Ergebnis zeitigen würde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f). Dies auch unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer in Ansehung seiner eindeutigen Identifizierung als Täter durch den Geschädigten Johann G***** (103 f/II) nachteiligen Beweislage, die auch durch Einvernahme der weiters zu dem gegenständlichen Beweisthema namhaft gemachten Zeugen Nadesta N*****, Momcilo N***** und Igbal Hussain M*****, die ihm kein Alibi für den Tattag liefern konnten, keine Änderung erfuhr.Dem vom Erstgericht zunächst durch Ladung entsprochenen Antrag auf Einvernahme der Zeugin Slavica R***** zum - wie aus den folgenden Angaben des Angeklagten ableitbar - Beweis dafür, dass er sich zur Tatzeit im Lokal B***** aufgehalten habe, wo die Zeugin als Kellnerin beschäftigt ist (117/II), kommt - ungeachtet des Umstands, dass nach dem Nichterscheinen der Genannten zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2000 vorerst unwidersprochen deren Angaben vor der Polizei (131/II) und sodann einverständlich der gesamte Akteninhalt (133/II) verlesen wurden, ohne dass der Angeklagte deren neuerliche Einvernahme beantragte - schon im Ansatz keine Berechtigung zu: Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin bereits im Vorverfahren zum angeführten Beweisthema nichts Konkretes aussagte, vielmehr keine Erinnerung daran hatte, ob der Beschwerdeführer am Tattag im Lokal war und auch dessen Geburtstag nicht anzugeben vermochte, wäre der Angeklagte gehalten gewesen, bei der Antragstellung darzutun, weshalb denoch erwartet werden könne, dass die begehrte Einvernahme nunmehr ein anderes, für ihn positives Ergebnis zeitigen würde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 f). Dies auch unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer in Ansehung seiner eindeutigen Identifizierung als Täter durch den Geschädigten Johann G***** (103 f/II) nachteiligen Beweislage, die auch durch Einvernahme der weiters zu dem gegenständlichen Beweisthema namhaft gemachten Zeugen Nadesta N*****, Momcilo N***** und Igbal Hussain M*****, die ihm kein Alibi für den Tattag liefern konnten, keine Änderung erfuhr.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungs- grundsatzes nach § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit sui generis (hier also das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15 StGB) bilden (Ratz in WK2 § 29 Rz 5), insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teilakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn der vorliegende Gesetzesverstoß hat weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehalts der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge (US 14, 15), weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 § 290 E 35a).Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungs- grundsatzes nach Paragraph 29, StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit sui generis (hier also das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster Fall, 15 StGB) bilden (Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5), insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teilakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn der vorliegende Gesetzesverstoß hat weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehalts der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge (US 14, 15), weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach Paragraph 290, StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 35a).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.