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Entscheidung 12 Os 90/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os90/02

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald W***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 10. Juni 2002, GZ U 465/98w-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 10. Juni 2002, GZ U 465/98w-10, verletzt das Gesetz in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieses Urteil wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten, im Spruch bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Liesing wurde der Beschuldigte Gerald W***** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, weil er "am 31. 05. 1998 in Wien 23. den PKW ohne Einwilligung des Berechtigten Thomas H***** in Gebrauch" nahm.

Rechtliche Beurteilung

Dabei blieb - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - unbeachtet, dass der Beschuldigte im selben Strafverfahren schon mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 3. August 1998, GZ U 465/98w-4, wegen der (unbeschadet der dort mit 1. Juni 1998 individualisierten Tatzeit) identen Straftat nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt worden war.

Da während der Geltung der Bestimmungen über das Mandatsverfahren (bis 1. Jänner 2000 - BGBl 1999/55) erlassene Strafverfügungen, die dieselben Wirkungen wie Strafurteile entfalten, weiter rechtswirksam bleiben und beiden Verurteilungen ein identer historischer Sachverhalt zugrundeliegt, verstößt das auf einem qualitativ bereits urteilsmäßig abgesprochenen Sachverhalt beruhende Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 10. Juni 2002 zum Nachteil des Beschuldigten gegen den in den Vorschriften des römisch zwanzig. Hauptstückes der StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E67544 12Os90.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00090.02.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0120OS00090_0200000_000