Gründe:
Mit dem - infolge Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftigen (noch nicht ausgefertigten) - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, wurde der Angeklagte Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem - infolge Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftigen (noch nicht ausgefertigten) - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, wurde der Angeklagte Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Graz und an anderen Orten von März 1997 bis September 1998 als Geschäftsführer der S***** Consulting Vermittlungs GmbH und als Hauptaktionär sowie ab 18. Dezember 1997 auch als Verwaltungsrat der G***** Management AG mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, l39 (in der Anklageschrift aufgelistete) Anlagekunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, bei der G***** Management AG handle es sich um eine renommierte Investmentfirma mit mehr als 125-jähriger Tradition, enormem Einlagevolumen und äußerst positiver Ertragsentwicklung, hinter welcher der Schweizer Bankverein stehe und die unter den strengsten Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission geführt werde, bzw um eine österreichische Privatbank, ferner, dass er für eine sichere kostengünstige und profitable Anlage der Gelder durch Investition in Investmentfonds bei Eröffnung gesonderter kundenbezogener Depotkonten beim S*****verein Sorge tragen werde, daraus erzielbare Erträge nach § 30 EStG steuerfrei seien, er bzw die von ihm beherrschten Unternehmen über die erforderlichen Konzessionen nach schweizerischem und/oder österreichischem Recht und die notwendigen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften sowie er selbst über die entsprechende Qualifikation und langjährige Erfahrung verfügten und er den akademischen Grad eines "Doktors" durch ein ordentliches Studium erlangt habe, wobei er seinen Handelsakademieabbruch ebenso wie seine fehlende Ausbildung, seine eigene Überschuldung sowie seine vorangehenden beruflichen Misserfolge, die sich in einem Privatkonkurs und einer Vorverurteilung wegen fahrlässiger Krida niederschlugen, verschwieg, und schließlich, dass die von ihm gebotene Gegenleistung in einer für die Kunden tauglichen und wertsteigernden Veranlagung von Vermögenswerten bestünde, wobei er sich teilweise zur Kundenakquisition vorsatzlos handelnder Mitarbeiter bediente, zum Abschluss von treuhänderischen Verwaltungsverträgen mit der G***** Management AG und zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen und somit zu Handlungen, die die Genannten durch die infolge fehlender Berechtigung gemäß § 100 Abs 1 BWG bzw § 26 Abs 2 WAG gesetzwidrige Einbehaltung aller mit den Bankbzw Finanzdienstleistungsgeschäften verbundenen Spesen und Verwaltungsgebühren in Höhe von zumindest 491.412,44 EUR an ihrem Vermögen schädigten, verleitet.Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Graz und an anderen Orten von März 1997 bis September 1998 als Geschäftsführer der S***** Consulting Vermittlungs GmbH und als Hauptaktionär sowie ab 18. Dezember 1997 auch als Verwaltungsrat der G***** Management AG mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, l39 (in der Anklageschrift aufgelistete) Anlagekunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, bei der G***** Management AG handle es sich um eine renommierte Investmentfirma mit mehr als 125-jähriger Tradition, enormem Einlagevolumen und äußerst positiver Ertragsentwicklung, hinter welcher der Schweizer Bankverein stehe und die unter den strengsten Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission geführt werde, bzw um eine österreichische Privatbank, ferner, dass er für eine sichere kostengünstige und profitable Anlage der Gelder durch Investition in Investmentfonds bei Eröffnung gesonderter kundenbezogener Depotkonten beim S*****verein Sorge tragen werde, daraus erzielbare Erträge nach Paragraph 30, EStG steuerfrei seien, er bzw die von ihm beherrschten Unternehmen über die erforderlichen Konzessionen nach schweizerischem und/oder österreichischem Recht und die notwendigen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften sowie er selbst über die entsprechende Qualifikation und langjährige Erfahrung verfügten und er den akademischen Grad eines "Doktors" durch ein ordentliches Studium erlangt habe, wobei er seinen Handelsakademieabbruch ebenso wie seine fehlende Ausbildung, seine eigene Überschuldung sowie seine vorangehenden beruflichen Misserfolge, die sich in einem Privatkonkurs und einer Vorverurteilung wegen fahrlässiger Krida niederschlugen, verschwieg, und schließlich, dass die von ihm gebotene Gegenleistung in einer für die Kunden tauglichen und wertsteigernden Veranlagung von Vermögenswerten bestünde, wobei er sich teilweise zur Kundenakquisition vorsatzlos handelnder Mitarbeiter bediente, zum Abschluss von treuhänderischen Verwaltungsverträgen mit der G***** Management AG und zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen und somit zu Handlungen, die die Genannten durch die infolge fehlender Berechtigung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BWG bzw Paragraph 26, Absatz 2, WAG gesetzwidrige Einbehaltung aller mit den Bankbzw Finanzdienstleistungsgeschäften verbundenen Spesen und Verwaltungsgebühren in Höhe von zumindest 491.412,44 EUR an ihrem Vermögen schädigten, verleitet.
Der nach der Urteilsverkündung gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten einen Haftbefehl zu erlassen und ihn wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen, wurde vom Schöffengericht abgelehnt (ON 296).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Gerichtshof zweiter Instanz Folge und trug dem Erstgericht bei unveränderter Sachlage die Erlassung eines Haftbefehls gemäß § 175 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO und die Verhängung der Untersuchungshaft über Andreas G***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO auf (ON 299).Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Gerichtshof zweiter Instanz Folge und trug dem Erstgericht bei unveränderter Sachlage die Erlassung eines Haftbefehls gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, StPO und die Verhängung der Untersuchungshaft über Andreas G***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO auf (ON 299).
Hierauf erließ die Vorsitzende den auf die beiden genannten Haftgründe gestützten Haftbefehl vom 19. Mai 2003 (ON 300), verhängte allerdings bei gleichzeitiger Beurteilung des Tatverdachts hinsichtlich der vom Schuldspruch verfassten Fakten als dringend sowie unter Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeführer zum AZ 18 Ur 24/02 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abermals eine Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges mit Tatzeiten nach dem 2. November 1998 und einer Schadenssumme von mehr als 2,1 Mio S anhängig ist, am 21. Mai 2003 über den Angeklagten die Untersuchungshaft (bloß) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO (ON 306).Hierauf erließ die Vorsitzende den auf die beiden genannten Haftgründe gestützten Haftbefehl vom 19. Mai 2003 (ON 300), verhängte allerdings bei gleichzeitiger Beurteilung des Tatverdachts hinsichtlich der vom Schuldspruch verfassten Fakten als dringend sowie unter Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeführer zum AZ 18 Ur 24/02 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abermals eine Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges mit Tatzeiten nach dem 2. November 1998 und einer Schadenssumme von mehr als 2,1 Mio S anhängig ist, am 21. Mai 2003 über den Angeklagten die Untersuchungshaft (bloß) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO (ON 306).