Entscheidung 12 Os 90/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB über die Beschwerde des Antragstellers Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Richard L***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, wurde der nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO gestellte Antrag des Richard L***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach Paragraph 195, StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Die inhaltlich (auch in Bezug auf die Anträge auf Ablehnung der an der bekämpften Entscheidung beteiligt gewesenen Richter) als Beschwerde aufzufassende Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E91457
12Os90.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00090.09S.0702.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090702_OGH0002_0120OS00090_09S0000_000