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Entscheidung 12 Os 90/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os90/09s

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB über die Beschwerde des Antragstellers Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, wurde der nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO gestellte Antrag des Richard L***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach Paragraph 195, StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).

Die inhaltlich (auch in Bezug auf die Anträge auf Ablehnung der an der bekämpften Entscheidung beteiligt gewesenen Richter) als Beschwerde aufzufassende Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E91457 12Os90.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00090.09S.0702.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090702_OGH0002_0120OS00090_09S0000_000