Die vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt schon deshalb nicht vor, weil der an Walter H***** gerichtete Brief vom 13. Oktober 2010 (ON 19 S 13 ff) tatsächlich das in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zitierte Zugeständnis des Angeklagten enthielt, er habe die (weitergegebenen) Mengen „natürlich tief gehalten“, sodass aus den daran anschließenden Ausführungen „Dann - und das wird das Spannende am Verfahren - ich kann keine genauen Mengen angeben und auch nicht schätzen, was eigentlich die Wahrheit ist. Was soll ich auf den langen Zeitraum schätzen ...“ auf eine Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer vor der Polizei anlässlich seiner Vernehmung erst am 17. November 2010 getätigten Mengenangaben nicht geschlossen werden kann. Von einer der Sache nach behaupteten, in ihren wesentlichen Teilen unvollständigen Wiedergabe des Inhalts dieser Urkunde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467) kann daher keine Rede sein.Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) liegt schon deshalb nicht vor, weil der an Walter H***** gerichtete Brief vom 13. Oktober 2010 (ON 19 S 13 ff) tatsächlich das in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zitierte Zugeständnis des Angeklagten enthielt, er habe die (weitergegebenen) Mengen „natürlich tief gehalten“, sodass aus den daran anschließenden Ausführungen „Dann - und das wird das Spannende am Verfahren - ich kann keine genauen Mengen angeben und auch nicht schätzen, was eigentlich die Wahrheit ist. Was soll ich auf den langen Zeitraum schätzen ...“ auf eine Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer vor der Polizei anlässlich seiner Vernehmung erst am 17. November 2010 getätigten Mengenangaben nicht geschlossen werden kann. Von einer der Sache nach behaupteten, in ihren wesentlichen Teilen unvollständigen Wiedergabe des Inhalts dieser Urkunde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467) kann daher keine Rede sein.
Der bloß spekulative Vorwurf, das Erstgericht habe daher vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den Mengenangaben des Angeklagten vor der Polizei sowie vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter lediglich um Schätzungen gehandelt habe, sodass das Urteil mit dem Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behaftet sei, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der eingehenden Erwägungen der Tatrichter, auf die sie ihre Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen gründeten (US 8 bis 11), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455).Der bloß spekulative Vorwurf, das Erstgericht habe daher vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den Mengenangaben des Angeklagten vor der Polizei sowie vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter lediglich um Schätzungen gehandelt habe, sodass das Urteil mit dem Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behaftet sei, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der eingehenden Erwägungen der Tatrichter, auf die sie ihre Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen gründeten (US 8 bis 11), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455).
Außerdem betrifft der Einwand schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung ausdrücklich die Weitergabe von Suchtgiftmengen zugestand (6.000 Stück Mundidol Kapseln mit einem Morphingehalt von je 150 mg; insbesondere ON 88 S 7, vgl auch S 11 [„ja, 25-fache ist übersteigend“]), die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit überstiegen.Außerdem betrifft der Einwand schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung ausdrücklich die Weitergabe von Suchtgiftmengen zugestand (6.000 Stück Mundidol Kapseln mit einem Morphingehalt von je 150 mg; insbesondere ON 88 S 7, vergleiche auch S 11 [„ja, 25-fache ist übersteigend“]), die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit überstiegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.