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Entscheidung 12 Os 90/23m×

Entscheidung 12 Os 90/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os90/23m

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. Februar 2023, GZ 22 Hv 44/22v-28, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht sowie auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Dezember 2022 in L* mit Gewalt außer den Fällen des Paragraph 201, StGB * S* zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie gewaltsam am Oberkörper packte und gleichzeitig mit der anderen Hand intensiv ihre rechte Brust drückte, sie nach Abwehrhandlungen am linken Arm neuerlich packte und ihr abermals intensiv an die Brust griff.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bringt zusammengefasst vor, dass sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Angaben des Opfers S* gestützt habe. Dieses sei jedoch allein in der Hauptverhandlung am 31. Jänner 2023 (ON 25) vernommen worden, welche allerdings wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts am 20. Februar 2023 (ON 29) neu durchgeführt worden sei (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO). Die Angaben dieser Zeugin seien daher in der wiederholten Hauptverhandlung nicht vorgekommen und hätten bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden dürfen.

[5] Dieser Einwand geht daran vorbei, dass der wesentliche Inhalt des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung (ON 25) in jener am 20. Februar 2023 gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO einvernehmlich vorgetragen wurde vergleiche das ungerügt gebliebene Hauptverhandlungsprotokoll ON 29 S 3). Damit hat der Schöffensenat die am 31. Jänner 2023 (ON 25) getätigten Angaben des Opfers zu Recht berücksichtigt vergleiche 14 Os 105/13t; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 276 a, Rz 3).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00090.23M.1019.000

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231019_OGH0002_0120OS00090_23M0000_000