[4] Dagegen richtet sich die auf „Z 10 iVm Z 6“, Z 11 sowie „Z 12 iVm § 21 Abs 2 StGB“ jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf „Z 10 in Verbindung mit Ziffer 6,, Ziffer 11, sowie „Z 12 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StGB“ jeweils des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) wendet sich mit dem Vorwurf „unzulässiger Beweisantizipation“ zunächst gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung einer Zusatzfrage abgewiesen wurde (ON 115, 51). Dabei verfehlt sie den in der nicht erfolgten, jedoch indizierten, Stellung einer Zusatzfrage liegenden Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0100406). Die Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet sich mit dem Vorwurf „unzulässiger Beweisantizipation“ zunächst gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung einer Zusatzfrage abgewiesen wurde (ON 115, 51). Dabei verfehlt sie den in der nicht erfolgten, jedoch indizierten, Stellung einer Zusatzfrage liegenden Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0100406).
[6] Soweit die Fragenrüge in der Folge das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr/Nothilfe nach § 3 Abs 1 StGB (vgl Lässig, WK-StPO § 313 Rz 4) einfordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass deren gesetzeskonforme Ausführung deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts verlangt, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also hier des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge, indem sie die vermisste Frage nicht nennt. Der Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen zu einem Tritt des Opfers gegen S* S* zeigt keine, die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierenden Verfahrensergebnisse zum Vorliegen notwendiger Verteidigung auf (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088842, RS0089309). Soweit die Fragenrüge in der Folge das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr/Nothilfe nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4) einfordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass deren gesetzeskonforme Ausführung deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts verlangt, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also hier des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge, indem sie die vermisste Frage nicht nennt. Der Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen zu einem Tritt des Opfers gegen S* S* zeigt keine, die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierenden Verfahrensergebnisse zum Vorliegen notwendiger Verteidigung auf (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088842, RS0089309).
[7] Indem die weitere Rüge (nominell Z 10 iVm Z 6) sich gegen die Nichtannahme „einer tiefen Bindung zwischen dem Angeklagten und S*“ wendet und unter Hinweis auf Deponate einzelner Zeugen entsprechende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung (zum Nichtvorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB) als „aktenwidrige Beweiswürdigung“ kritisiert, macht sie keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich. Indem die weitere Rüge (nominell Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 6,) sich gegen die Nichtannahme „einer tiefen Bindung zwischen dem Angeklagten und S*“ wendet und unter Hinweis auf Deponate einzelner Zeugen entsprechende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung (zum Nichtvorliegen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) als „aktenwidrige Beweiswürdigung“ kritisiert, macht sie keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.
[8] Die Rechtsrüge (nominell Z 12 iVm § 21 Abs 2 StGB, der Sache nach Z 13 erster Fall; RIS-Justiz RS0113980 [T14]) wendet sich gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung. Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StGB, der Sache nach Ziffer 13, erster Fall; RIS-Justiz RS0113980 [T14]) wendet sich gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung.
[9] Bei der vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilskonstatierungen erforderlich (RIS-Justiz RS0111482; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9). Weshalb der hier festgestellte Zustand einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität (US 8) in rechtlicher Hinsicht keine derartig qualifizierte Störung darstellen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Bei der vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilskonstatierungen erforderlich (RIS-Justiz RS0111482; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9). Weshalb der hier festgestellte Zustand einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität (US 8) in rechtlicher Hinsicht keine derartig qualifizierte Störung darstellen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[10] Indem die weitere Rüge die Gefährlichkeitsprognose (zu deren Anfechtbarkeit siehe Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8) mit eigenen Erwägungen zum Zeitpunkt des Rückfalls des Beschwerdeführers kritisiert, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl RIS-Justiz RS0113980 [insb T11]). Indem die weitere Rüge die Gefährlichkeitsprognose (zu deren Anfechtbarkeit siehe Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8) mit eigenen Erwägungen zum Zeitpunkt des Rückfalls des Beschwerdeführers kritisiert, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht bloß einen Berufungsgrund geltend vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [insb T11]).
[11] Der nominell aus Z 11 erhobene Vorwurf behauptet schließlich „eklatante Feststellungs- und Begründungsmängel“, weil das Erstgericht sich nicht mit der Möglichkeit des Entfalls der Unterbringung durch „weisungsgebundene ambulante Therapien oder engmaschige Bewährungshilfe“ auseinandergesetzt habe. Der nominell aus Ziffer 11, erhobene Vorwurf behauptet schließlich „eklatante Feststellungs- und Begründungsmängel“, weil das Erstgericht sich nicht mit der Möglichkeit des Entfalls der Unterbringung durch „weisungsgebundene ambulante Therapien oder engmaschige Bewährungshilfe“ auseinandergesetzt habe.
[12] Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG; zum Vorliegen eines bloßen Berufungsvorbringens siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0099865 [T5]). Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG; zum Vorliegen eines bloßen Berufungsvorbringens siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0099865 [T5]).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344,, 285i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.