Durch das abweisliche Zwischenerkenntnis wurden jedoch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die von der Beschwerde hervorgehobene Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe 'nicht die österreichische Behörde, sondern (vermeintliche) zivilbekleidete israelische Soldaten' angreifen wollen, worin eine rechtmäßige militärische Kampfhandlung zu erblicken wäre, könnte vorliegend objektiv die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers nach den in Österreich geltenden Strafgesetzen nicht ausschließen. Denn kriegsartige Handlungen, wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen haben will, die gegen zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehende innerstaatliche Gesetze verstoßen, sind ausschließlich nach innerstaatlichem Strafrecht zu verfolgen und zu bestrafen, wozu Österreich nicht nur berechtigt, sondern sogar völkerrechtlich verpflichtet ist (vgl. SSt. 50/70 und die dort zitierte Literatur). Derartige strafgesetzwidrige Handlungen bleiben somit (auch unter den von der Beschwerde relevierten Gesichtspunkten) rechtswidrig. Das bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers läuft demnach auf die Behauptung eines indirekten Verbotsirrtums hinaus, weil er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes geirrt haben will. Diesem Vorbringen hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung einer entsprechenden Zusatzfrage (Nr. 15 des Fragenschemas) Rechnung getragen, die von den Geschwornen (stimmeneinhellig) verneint wurde. Der in Rede stehende Beweisantrag konnte sich mithin ausschließlich auf diese Zusatzfrage und nicht - wie die Beschwerde vermeint - auch auf die Hauptfrage 5 und die Eventualfrage 7 beziehen.Durch das abweisliche Zwischenerkenntnis wurden jedoch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die von der Beschwerde hervorgehobene Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe 'nicht die österreichische Behörde, sondern (vermeintliche) zivilbekleidete israelische Soldaten' angreifen wollen, worin eine rechtmäßige militärische Kampfhandlung zu erblicken wäre, könnte vorliegend objektiv die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers nach den in Österreich geltenden Strafgesetzen nicht ausschließen. Denn kriegsartige Handlungen, wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen haben will, die gegen zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehende innerstaatliche Gesetze verstoßen, sind ausschließlich nach innerstaatlichem Strafrecht zu verfolgen und zu bestrafen, wozu Österreich nicht nur berechtigt, sondern sogar völkerrechtlich verpflichtet ist vergleiche SSt. 50/70 und die dort zitierte Literatur). Derartige strafgesetzwidrige Handlungen bleiben somit (auch unter den von der Beschwerde relevierten Gesichtspunkten) rechtswidrig. Das bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers läuft demnach auf die Behauptung eines indirekten Verbotsirrtums hinaus, weil er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes geirrt haben will. Diesem Vorbringen hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung einer entsprechenden Zusatzfrage (Nr. 15 des Fragenschemas) Rechnung getragen, die von den Geschwornen (stimmeneinhellig) verneint wurde. Der in Rede stehende Beweisantrag konnte sich mithin ausschließlich auf diese Zusatzfrage und nicht - wie die Beschwerde vermeint - auch auf die Hauptfrage 5 und die Eventualfrage 7 beziehen.
Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Zusatzfrage 15 wurden aber durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn der für den Beschwerdeführer wesentliche Inhalt der Aussage des Zeugen Rudolf E (Band IV, ON. 25, S. 11 f.) wurde durch Vorhalt derselben durch den Verteidiger an den Zeugen Wolfgang F (vgl. Band V, S. 230 zu Band IV, ON. 25, S. 11 f., im Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig zitiert als ON. 11) ohnedies zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht, sodaß diese auch Beurteilungsgrundlage für die Geschwornen bei Beantwortung der Zusatzfrage war. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beweisantrag aber nicht dargetan, welches besondere, über den ohnedies den Geschwornen bekannten Inhalt der Aussage des Zeugen hinausgehende Tatsachensubstrat die persönliche Einvernahme dieses Zeugen notwendig machen soll.Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Zusatzfrage 15 wurden aber durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn der für den Beschwerdeführer wesentliche Inhalt der Aussage des Zeugen Rudolf E (Band römisch vier, ON. 25, S. 11 f.) wurde durch Vorhalt derselben durch den Verteidiger an den Zeugen Wolfgang F vergleiche Band römisch fünf, S. 230 zu Band römisch vier, ON. 25, S. 11 f., im Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig zitiert als ON. 11) ohnedies zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht, sodaß diese auch Beurteilungsgrundlage für die Geschwornen bei Beantwortung der Zusatzfrage war. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beweisantrag aber nicht dargetan, welches besondere, über den ohnedies den Geschwornen bekannten Inhalt der Aussage des Zeugen hinausgehende Tatsachensubstrat die persönliche Einvernahme dieses Zeugen notwendig machen soll.
Darüber hinaus ist aber dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß der beantragte Zeuge naturgemäß nicht in der Lage sein konnte, über die unter Beweis zu stellende innere Einstellung des Beschwerdeführers, über dessen Absichten und allfällige irrtümliche Annahme, zivilbekleidete israelische Soldaten anzugreifen, Angaben zu machen, zumal er ja mit dem Beschwerdeführer vor der Tat keinerlei Kontakt hatte, sondern erst im Zuge der gegenständlichen Vorfälle mit diesem konfrontiert wurde.
Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt somit nicht vor, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof aber überzeugen, daß das Urteil zufolge Nichtanrechnung der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft mit dem (nicht gerügten) materiellen Nichtigkeitsgrund der Z. 13 des § 345 Abs. 1 StPO nicht nur in Ansehung des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich des Verurteilten Hesham Mohammed B behaftet ist, weil auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die erlittene Vorhaft anzurechnen ist (vgl. SSt. 24/20).Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt somit nicht vor, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof aber überzeugen, daß das Urteil zufolge Nichtanrechnung der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft mit dem (nicht gerügten) materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht nur in Ansehung des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich des Verurteilten Hesham Mohammed B behaftet ist, weil auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die erlittene Vorhaft anzurechnen ist vergleiche SSt. 24/20).
Insoweit war das Urteil wie im Spruche zu ergänzen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Marwan A nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28Insoweit war das Urteil wie im Spruche zu ergänzen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Marwan A nach Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28
StGB (im Urteil unrichtig § 78 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd den Umstand an, daß es beim Verbrechen des Mordes teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Marwan A die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung an, daß der Berufungswerber die Tat unter Einwirkung Dritter (aus militärischem Gehorsam) und unter einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat, im übrigen die Strafe auch in Relation zu seinem Mitangeklagten Hesham Mohammed B zu streng bemessen wurde.StGB (im Urteil unrichtig Paragraph 78, StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd den Umstand an, daß es beim Verbrechen des Mordes teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Marwan A die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung an, daß der Berufungswerber die Tat unter Einwirkung Dritter (aus militärischem Gehorsam) und unter einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat, im übrigen die Strafe auch in Relation zu seinem Mitangeklagten Hesham Mohammed B zu streng bemessen wurde.
Die Berufung ist nicht begründet.
Selbst wenn man die vom Angeklagten zusätzlich reklamierten
Milderungsgründe der Z. 4 und 12 des § 34Milderungsgründe der Ziffer 4 und 12 des Paragraph 34
StGB zu dessen Gunsten werten wollte, erlauben die schrecklichen, auch vorgeplanten Tatfolgen und damit das hohe Maß an Schuld gemessen nach der Bestimmung des § 32 Abs. 3 StGB nicht die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe, mag auch das Verschulden des Berufungswerbers geringer als jenes seines Mittäters gewesen sein, zumal als erschwerend noch die Ermordung zweier Menschen und der versuchte Mord an zahlreichen weiteren Personen ins Gewicht fällt.StGB zu dessen Gunsten werten wollte, erlauben die schrecklichen, auch vorgeplanten Tatfolgen und damit das hohe Maß an Schuld gemessen nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, StGB nicht die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe, mag auch das Verschulden des Berufungswerbers geringer als jenes seines Mittäters gewesen sein, zumal als erschwerend noch die Ermordung zweier Menschen und der versuchte Mord an zahlreichen weiteren Personen ins Gewicht fällt.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO