Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß sich die tatrichterlichen Feststellungen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Betruges (Faktum A) teilweise auch auf den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Inhalt von Vorstrafakten stützen. Abgesehen davon, daß dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Beschränkung der Verlesung auf den das aktuelle Strafverfahren betreffenden Aktenband nicht zu entnehmen ist (S 215), hat die (schon bei der Anklagesubsumtion) für die Annahme gewerbsmäßigen Betruges dominierende spezifisch gleichartige Vorgangsweise des Angeklagten (Vorspiegelung der Bereitschaft zu einer kostengünstigen KFZ-Reparatur als Reaktion auf einen annoncierten Reparaturbedarf) zum Nachteil einer kurz zuvor geschädigten anderen Person hier wiederholt detaillierten aktenmäßigen Niederschlag gefunden (S 43 ff, 56 ff, 67 ff, 114 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß sich die tatrichterlichen Feststellungen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Betruges (Faktum A) teilweise auch auf den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Inhalt von Vorstrafakten stützen. Abgesehen davon, daß dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Beschränkung der Verlesung auf den das aktuelle Strafverfahren betreffenden Aktenband nicht zu entnehmen ist (S 215), hat die (schon bei der Anklagesubsumtion) für die Annahme gewerbsmäßigen Betruges dominierende spezifisch gleichartige Vorgangsweise des Angeklagten (Vorspiegelung der Bereitschaft zu einer kostengünstigen KFZ-Reparatur als Reaktion auf einen annoncierten Reparaturbedarf) zum Nachteil einer kurz zuvor geschädigten anderen Person hier wiederholt detaillierten aktenmäßigen Niederschlag gefunden (S 43 ff, 56 ff, 67 ff, 114 f).
Der Einwand einer in mehrfacher Hinsicht aktenwidrigen Wiedergabe der Aussage der Zeugin Gabriele R***** scheitert schon daran, daß er durchwegs keine entscheidungswesentlichen Punkte betrifft und sich überdies größtenteils auf eine den Sinnzusammenhang störende isolierte Betrachtung einzelner Aussagepassagen stützt. Für die strafrechtliche Beurteilung bleibt nämlich eine auf den Tag exakte zeitliche Zuordnung der vom Angeklagten zugesagten fernmündlichen Verständigung vom Abschluß der vereinbarten Reparaturarbeiten wie auch seiner erstmaligen fernmündlichen Reaktion auf den vergeblichen telefonischen Kontaktversuch der Zeugin ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Angeklagte mit der Mitteilung der Telefonnummer einer Kantine die Zusage seiner Erreichbarkeit verband oder nicht. Davon abgesehen hat Gabriele R***** ohnedies im Sinn der (auf ihrer Aussage beruhenden) tatrichterlichen Feststellungen unmißverständlich angegeben, daß ihr der Angeklagte nicht nur den telefonischen Rückruf, sondern auch den Abschluß der Reparaturarbeiten an ihrem Auto für den Folgetag und - mit der Bekanntgabe einer Telefonnummer (naheliegenderweise) sinngemäß auch - die Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit ihm zugesagt hat (S 157, 158 iVm S 210).Der Einwand einer in mehrfacher Hinsicht aktenwidrigen Wiedergabe der Aussage der Zeugin Gabriele R***** scheitert schon daran, daß er durchwegs keine entscheidungswesentlichen Punkte betrifft und sich überdies größtenteils auf eine den Sinnzusammenhang störende isolierte Betrachtung einzelner Aussagepassagen stützt. Für die strafrechtliche Beurteilung bleibt nämlich eine auf den Tag exakte zeitliche Zuordnung der vom Angeklagten zugesagten fernmündlichen Verständigung vom Abschluß der vereinbarten Reparaturarbeiten wie auch seiner erstmaligen fernmündlichen Reaktion auf den vergeblichen telefonischen Kontaktversuch der Zeugin ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Angeklagte mit der Mitteilung der Telefonnummer einer Kantine die Zusage seiner Erreichbarkeit verband oder nicht. Davon abgesehen hat Gabriele R***** ohnedies im Sinn der (auf ihrer Aussage beruhenden) tatrichterlichen Feststellungen unmißverständlich angegeben, daß ihr der Angeklagte nicht nur den telefonischen Rückruf, sondern auch den Abschluß der Reparaturarbeiten an ihrem Auto für den Folgetag und - mit der Bekanntgabe einer Telefonnummer (naheliegenderweise) sinngemäß auch - die Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit ihm zugesagt hat (S 157, 158 in Verbindung mit S 210).
Auf nach Lage des Falles gleichermaßen unwesentliche Verfahrensergebnisse stellt die Beschwerde ab, soweit sie in der Nichterörterung der Angaben des Zeugen Harald S***** über die bei der vom Angeklagten zugesagten Kupplungsreparatur erforderlichen Ausbauarbeiten sowie einer (aus der Aussage der Zeugin R***** abgeleiteten) gelegentlichen Benützbarkeit der ARBÖ-Reparaturboxen auch für Nichtmitglieder dieses Autofahrerklubs eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils erblickt. Erweist sich doch die auch unter dem Gesichtspunkt vollendeten Betruges plausible Inangriffnahme der Fahrzeugreparatur als kein aussagekräftiges Indiz gegen das urteilsgegenständliche Betrugsvorhaben, dessen tatrichterliche Bejahung mit formell mängelfreier Begründung nicht nur auf den signifikanten Vertröstungstendenzen gegenüber der geschädigten Fahrzeugeigentümerin, sondern auch darauf beruht, daß der Angeklagte nicht einmal versucht hat, die (von ihm wahrheitswidrig als verfügbar bezeichnete) ARBÖ-Reparaturbox in Anspruch zu nehmen, er darüber hinaus bezüglich des herausgelockten PKWs Verkaufsgespräche führte und bereits kurz vor dieser Tat in völlig gleichartiger Weise eine andere Person um ein Fahrzeug geschädigt hatte.
Da das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die eine unrechtmäßige Bereicherung betreffende Vorsatzkomponente ebenso unmißverständlich als erwiesen annahm (S 221, 224), wie (unter konkreter Hervorhebung der manifesten Neigung des Angeklagten zu dem wiederholt praktizierten modus operandi) sämtliche Kriterien gewerbsmäßiger Tatbegehung (S 227, 229, 232, 233), erweisen sich die gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betruges gerichteten Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) mangels vollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Da das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die eine unrechtmäßige Bereicherung betreffende Vorsatzkomponente ebenso unmißverständlich als erwiesen annahm (S 221, 224), wie (unter konkreter Hervorhebung der manifesten Neigung des Angeklagten zu dem wiederholt praktizierten modus operandi) sämtliche Kriterien gewerbsmäßiger Tatbegehung (S 227, 229, 232, 233), erweisen sich die gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betruges gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) mangels vollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Durchwegs nicht anders verhält es sich mit den Einwänden gegen den Schuldspruch wegen Vertreuung (B). Die Behauptung einer Undeutlichkeit (Z 5) der tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz setzen sich über die im Kontext eindeutigen Passagen des Urteilsspruchs (S 221) und der Entscheidungsgründe (S 228 und 233) hinweg, die sich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl auf ein zum Tatbestand der Veruntreuung in jeder Hinsicht uneingeschränktes Geständnis des Angeklagten stützen konnten (S 210). Damit geht die Beschwerdeargumentation in Relevierung sowohl formeller Begründungs- (Z 5) wie auch materieller Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) prozeßordnungswidrig nicht vom gesamten Urteilsinhalt aus.Durchwegs nicht anders verhält es sich mit den Einwänden gegen den Schuldspruch wegen Vertreuung (B). Die Behauptung einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) der tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz setzen sich über die im Kontext eindeutigen Passagen des Urteilsspruchs (S 221) und der Entscheidungsgründe (S 228 und 233) hinweg, die sich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl auf ein zum Tatbestand der Veruntreuung in jeder Hinsicht uneingeschränktes Geständnis des Angeklagten stützen konnten (S 210). Damit geht die Beschwerdeargumentation in Relevierung sowohl formeller Begründungs- (Ziffer 5,) wie auch materieller Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) prozeßordnungswidrig nicht vom gesamten Urteilsinhalt aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).