Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien am 12.Juni 1995 (ON 88/III) nicht Folge.
Dabei hat es - der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde zuwider - bei Beurteilung der Haftvoraussetzungen (§ 180 Abs 1 StPO) das Gesetz nicht unrichtig angewendet.Dabei hat es - der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde zuwider - bei Beurteilung der Haftvoraussetzungen (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) das Gesetz nicht unrichtig angewendet.
Der dringende Tatverdacht folgt nicht nur (im Sinne der angefochtenen Entscheidung) aus den Angaben des Andreas B***** vor der Polizei (109 f/III) und der im wesentlichen Kern stets gleichlautenden Aussage des - mittlerweile wegen des in Rede stehenden Suchtgifttransportes (Punkt 2 der Anklageschrift) in erster Instanz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten - Bosko S***** (141 f/I, 27 f/II, 271 f/III), sondern wird überdies durch das Ergebnis der mehrmonatigen Telefonüberwachung (siehe insbesondere die Polizeiberichte 9 f, 29 f, 93, 101, 119 f/I), derzufolge das vom Angeklagten geführte Lokal "V*****" seitens der Sicherheitsbehörde als Drogenumschlagplatz großen Stils beurteilt wird (121/I), untermauert, wobei die zuletzt genannte Annahme zudem in den Aussagen des Robert R***** (ON 30, siehe insb 189/I), Walter Sch***** (61 f, ins 69/III iVm 7, 189/I, 49 f/II) und Friedrich W***** (19 f, ins 25 f/III) eine tragfähige Stütze findet.Der dringende Tatverdacht folgt nicht nur (im Sinne der angefochtenen Entscheidung) aus den Angaben des Andreas B***** vor der Polizei (109 f/III) und der im wesentlichen Kern stets gleichlautenden Aussage des - mittlerweile wegen des in Rede stehenden Suchtgifttransportes (Punkt 2 der Anklageschrift) in erster Instanz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten - Bosko S***** (141 f/I, 27 f/II, 271 f/III), sondern wird überdies durch das Ergebnis der mehrmonatigen Telefonüberwachung (siehe insbesondere die Polizeiberichte 9 f, 29 f, 93, 101, 119 f/I), derzufolge das vom Angeklagten geführte Lokal "V*****" seitens der Sicherheitsbehörde als Drogenumschlagplatz großen Stils beurteilt wird (121/I), untermauert, wobei die zuletzt genannte Annahme zudem in den Aussagen des Robert R***** (ON 30, siehe insb 189/I), Walter Sch***** (61 f, ins 69/III in Verbindung mit 7, 189/I, 49 f/II) und Friedrich W***** (19 f, ins 25 f/III) eine tragfähige Stütze findet.
Auf der Basis dieser Beweislage, deren vorwegnehmende Würdigung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu unterbleiben hat, vermag die Behauptung, der Zeuge Bosko S***** sei unglaubwürdig, weil seine Aussage in einigen - durchwegs Randbereiche des Sachverhaltes betreffenden Punkten - differiere, den dringenden Tatverdacht ebensowenig in Frage zu stellen wie der Einwand, von der Glaubwürdigkeit des Andreas B***** "sei nicht einmal die Polizei überzeugt gewesen". Davon abgesehen bezieht sich der entsprechende polizeiliche Vorhalt (115 letzter Absatz/III) auf die (über den Anklagevorwurf hinausgehende) Entlastung des Angeklagten durch B***** und erweist sich damit im gegebenen Zusammenhang schon deshalb als verfehlt.
Die Argumentation, S***** habe selbst zugegeben, den Suchtgifttransport "im Auftrag des Sascha (= Radoslav D*****) für Geld gemacht zu haben, weshalb der Verdacht naheliege, daß er gegen Geld den wahren Adressaten der Ware decke", entzieht sich als unschlüssig einer sachlichen Erwiderung.
Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die aus dem zuvor bezeichneten Beweisresultat abzuleitenden bestimmten Tatsachen (§§ 179 Abs 4 Z 4, 180 Abs 2 StPO), daß der Angeklagte in dem von ihm geführten Lokal laufend und der Verdachtslage nach sogar trotz der ihm angeblich im September 1994 zur Kenntnis gelangten Telefonüberwachung Kontakte zu Suchtgifthändlern pflegt, gleichfalls zutreffend die konkrete Gefahr bejaht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich seit der letzten Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz (im Jahre 1990) "in dieser Hinsicht vollkommen wohlverhalten", seine Vorstrafen lägen längere Zeit zurück, er sei bis zum 30.Lebensjahr unbescholten gewesen und lebe in geordneten Verhältnissen, kann diese Befürchtung weder entkräften, noch in einem die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 180 Abs 5 StPO rechtfertigenden Ausmaß mindern.Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die aus dem zuvor bezeichneten Beweisresultat abzuleitenden bestimmten Tatsachen (Paragraphen 179, Absatz 4, Ziffer 4, 180, Absatz 2, StPO), daß der Angeklagte in dem von ihm geführten Lokal laufend und der Verdachtslage nach sogar trotz der ihm angeblich im September 1994 zur Kenntnis gelangten Telefonüberwachung Kontakte zu Suchtgifthändlern pflegt, gleichfalls zutreffend die konkrete Gefahr bejaht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO). Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich seit der letzten Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz (im Jahre 1990) "in dieser Hinsicht vollkommen wohlverhalten", seine Vorstrafen lägen längere Zeit zurück, er sei bis zum 30.Lebensjahr unbescholten gewesen und lebe in geordneten Verhältnissen, kann diese Befürchtung weder entkräften, noch in einem die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 180, Absatz 5, StPO rechtfertigenden Ausmaß mindern.
Angesichts der konkreten Tatvorwürfe, der davon betroffenen großen Suchtgiftmenge in Verbindung mit dem für den Fall einer Verurteilung zu prüfenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht (von acht Monaten Freiheitsstrafe) versagt das Beschwerdevorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 193 Abs 2 StPO). Dies selbst dann, wenn man im Sinne der Qualifikation in der Anklageschrift eine gesetzliche Strafdrohung des Anklagesachverhaltes von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unterstellt. Die Verfahrensergebnisse weisen jedoch darüberhinaus auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 Z 3 SGG hin.Angesichts der konkreten Tatvorwürfe, der davon betroffenen großen Suchtgiftmenge in Verbindung mit dem für den Fall einer Verurteilung zu prüfenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht (von acht Monaten Freiheitsstrafe) versagt das Beschwerdevorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 193, Absatz 2, StPO). Dies selbst dann, wenn man im Sinne der Qualifikation in der Anklageschrift eine gesetzliche Strafdrohung des Anklagesachverhaltes von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unterstellt. Die Verfahrensergebnisse weisen jedoch darüberhinaus auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG hin.
Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde mithin abzuweisen.