Der in Perm (Russland) wohnhafte (241/I) Zeuge Serguei K***** hielt sich im Zusammenhang mit seinen Vernehmungen im Vorverfahren jeweils nur vorübergehend - im übrigen nach der Aktenlage niemals an der vom Verteidiger als Ladeadresse bekannt gegebenen Anschrift der von der Angeklagten geführten Firma A***** Handels GmbH in 1180 Wien, Gersthoferstraße 28 (429/II) - im Inland auf (67, 127, 241/I, 35/II).
Eben deshalb wurde er vom Untersuchungsrichter kontradiktorisch im Sinne des § 162 a Abs 1 StPO einvernommen (131 f/I).Eben deshalb wurde er vom Untersuchungsrichter kontradiktorisch im Sinne des Paragraph 162, a Absatz eins, StPO einvernommen (131 f/I).
Den ihm über Natalia L***** zugekommenen Ladungen zur Hauptverhandlung leistete er (erwartungsgemäß) keine Folge und entschuldigte sein Fernbleiben (unter jeweiliger ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben) ua mit Geldmangel (ON 107, 110, 125/II).
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider lagen damit die Voraussetzungen zur Verlesung seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vor.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider lagen damit die Voraussetzungen zur Verlesung seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor.
Seine dennoch vom Verteidiger beantragte Vernehmung vor dem erkennenden Gericht (429/II) war mangels Erreichbarkeit des Zeugen undurchführbar. Davon abgesehen hat dieser Zeuge niemals bestritten, daß die von ihm an die Angeklagte zur treuhändigen Verwaltung übergebenen Geldbeträge aus dem Vermögen der Versicherung seines verstorbenen Sohnes stammen (ON 8/I). Seine daraus resultierende Rechtsstellung dieser gegenüber ist einem Zeugnis als Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen von vornherein unzugänglich und zudem für die Lösung der Schuldfrage angesichts der der Beschwerdeführerin allein von Serguei K***** anvertrauten Gelder irrelevant. Der dieser Klärung dienende Beweisantrag wurde daher zu Recht abgewiesen (Z 4).Seine dennoch vom Verteidiger beantragte Vernehmung vor dem erkennenden Gericht (429/II) war mangels Erreichbarkeit des Zeugen undurchführbar. Davon abgesehen hat dieser Zeuge niemals bestritten, daß die von ihm an die Angeklagte zur treuhändigen Verwaltung übergebenen Geldbeträge aus dem Vermögen der Versicherung seines verstorbenen Sohnes stammen (ON 8/I). Seine daraus resultierende Rechtsstellung dieser gegenüber ist einem Zeugnis als Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen von vornherein unzugänglich und zudem für die Lösung der Schuldfrage angesichts der der Beschwerdeführerin allein von Serguei K***** anvertrauten Gelder irrelevant. Der dieser Klärung dienende Beweisantrag wurde daher zu Recht abgewiesen (Ziffer 4,).
Gleiches gilt für die weiters beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Elena T***** sowie der (angeblich, vgl 269/I) in Moskau aufhältigen "Rechtsberater" der Angeklagten, Dr.Vassili F***** und Dr.Nicolai B*****, zum Beweis dafür, daß der Restbetrag der Versicherung bezahlt wurde und "diesbezüglich Belege existieren" (429, 431f/II).Gleiches gilt für die weiters beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Elena T***** sowie der (angeblich, vergleiche 269/I) in Moskau aufhältigen "Rechtsberater" der Angeklagten, Dr.Vassili F***** und Dr.Nicolai B*****, zum Beweis dafür, daß der Restbetrag der Versicherung bezahlt wurde und "diesbezüglich Belege existieren" (429, 431f/II).
Die Angeklagte hatte stets (auch noch in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1996) behauptet, der restliche Treuhandbetrag, den sie deshalb nicht zurückbezahlt habe, weil er ihrer Meinung nach nur der Versicherung zustehe, erliege nach wie vor auf dem Konto der Firma I***** (337 f, insb. 351/II). Im Einklang damit bestätigte die A***** VersicherungsAG mit Schreiben vom 19.November 1996 (Beilage A zu ON 116/II), die geleistete Überzahlung bisher nicht zurückerhalten zu haben.
Erstmals in der Hauptverhandlung vom 11.Februar 1997, bei welcher die Beschwerdeführerin durch die vorgesehene Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Bank AG, die - dann auch tatsächlich erfolgte (425/II) - Widerlegung dieser Verantwortung sicher zu erwarten hatte, stellte sie die Behauptung auf, bereits im November 1995 in Gegenwart ihrer Tochter an ihren - gleichfalls zuvor niemals genannten - russischen Rechtsanwalt Nicolai B***** 148.000 US-$ "zwecks Klärung" bzw "Überprüfung der Forderung" übergeben und die dafür von diesem ausgestellte Bestätigung an den (in Rußland aufhältigen) "Juristen" F***** weitergegeben zu haben (397, 399, 401, 411/II).
Im Widerspruch dazu hatte weder Dr.Vassili F*****, der wegen behaupteter Einschüchterungsversuche in bezug auf Serguei K***** ebenfalls strafrechtlich verfolgt worden war, bei seiner Vernehmung vom 2.Februar 1996 noch die am 11. und 15.Jänner 1996 zeugenschaftlich befragte Tochter der Angeklagten diese Geldübergabe auch nur andeutungsweise erwähnt (ON 53/I, ON 67/II).
Aus welchem Grund die rechtsfreundliche Überprüfung einer Forderung im Ausland der baren Übergabe eines Geldbetrages von rund 1,5 Mio S bedürfen sollte, ist ebensowenig nachvollziehbar wie - noch dazu bei Berücksichtigung der Interessenlage der Angeklagten auf Grund des gegen sie seit September 1995 anhängigen Strafverfahrens - die behauptete Ausfolgung einer Bestätigung darüber an einen laut Beweisantrag (im Widerspruch zur Aktenlage - 269/II) an derselben Anschrift im Ausland aufhältigen weiteren juristischen Berater der Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund und der - unbestritten gebliebenen - Zeugenaussage des Harald Z***** (425/II), wonach über die auf das Konto der Firma I***** von Serguei K***** im Juni 1995 überwiesenen Treuhandgelder durch zwei Barabhebungen über insgesamt 69.500 US-Dollar am 14. und 19.Juni 1995 und eine unter dem Titel "Darlehensrückzahlung" an Peter K***** am 22.Juni 1995 vorgenommene Überweisung über 114.469,43 US-$ verfügt und das Konto in der Folge mangels weiterer Eingänge geschlossen wurde, hätte der Beweisantrag zur Überprüfung seiner Berechtigung daher nicht nur eines ergänzenden Vorbringens bedurft, woher die im November 1995 auf dem Geschäftskonto nicht mehr vorhandenen Mittel zur behaupteten Geldübergabe stammten, sondern auch jene Gründe zu bezeichnen gehabt, die ausschlaggebend dafür waren, die angeblich ausgestellte Bestätigung an eine im Ausland aufhältige und mit der behaupteten Forderungsüberprüfung nicht befaßte Person auszufolgen.
Soweit sich das Beweisbegehren auf die mittlerweilige (nur nach dem 16. November 1996 mögliche - siehe Beilage A zu ON 116/II) Schuldtilgung gegenüber der Versicherung bezieht, betrifft es keine entscheidende Tatsache, könnte diese Maßnahme doch angesichts der seit 9.Juli 1995 bestehenden Verpflichtung der Angeklagten zur Rückzahlung des die Behandlungskosten übersteigenden Treuhandbetrages nur als allein für die Straffrage bedeutsame nachträgliche Schadensgutmachung gewertet werden.
Die Feststellung, daß sich die Angeklagte den restlichen Treuhandbetrag von rund 1,4 Mio S durch Verwendung für eigene Zwecke zugeeignet hat, ist eine logische Konsequenz aus den vom Schöffengericht unter gleichzeitiger Ablehnung der in allen Details erörterten widersprüchlichen - zur Frage der Höhe der Aufwendungen überdies durch Urkunden widerlegten - Angeklagtenverantwortung für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Z***** und K***** sowie der von der Versicherung noch am 16.November 1996 als zur Gänze offen bestätigten Schuld.
Von der insoweit behaupteten Scheinbegründung (Z 5) kann daher keine Rede sein.Von der insoweit behaupteten Scheinbegründung (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.
Da die Beschwerdeführerin niemals behauptete, über den Treuhandbetrag im Vertrauen auf einen präsenten Deckungsfonds zweckwidrig verfügt zu haben, sondern die Zueignung bis zuletzt bestritten hat, bestand kein Grund zur gesonderten Erörterung ihrer Verantwortung, sie habe "damals 100.000 US-$ durch ein anderes Geschäft bekommen" (411/II).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das bloße "Nichtzurückbezahlen" des anvertrauten Geldbetrages sei nach § 133 StGB nicht tatbestandsmäßig, setzt sich über den entscheidenden Urteilsinhalt hinweg, wonach sich die Angeklagte den Treuhandbetrag (nach Barabhebung und per Überweisung vorgenommener geschäftlicher Verfügung) zueignete (US 7, 8 und 19), und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das bloße "Nichtzurückbezahlen" des anvertrauten Geldbetrages sei nach Paragraph 133, StGB nicht tatbestandsmäßig, setzt sich über den entscheidenden Urteilsinhalt hinweg, wonach sich die Angeklagte den Treuhandbetrag (nach Barabhebung und per Überweisung vorgenommener geschäftlicher Verfügung) zueignete (US 7, 8 und 19), und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gleiches gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit der Wiederholung ihrer vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung, sie sei gewillt, "den Berechtigten voll zu entschädigen", den festgestellten Bereicherungsvorsatz (US 8 und 19) bestreitet.
Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.