Seinem Antrag "auf Vernehmung des Zeugen Oliver H*****, p.A. *****, zum Beweis dafür, dass die Aussage des Mitangeklagten Michael B***** im Hinblick auf die Sportwetten unrichtig"sei (431/IV), fehlt jenes Mindestmaß an Konkretisierung, dass zur antizipativen Abschätzung, ob und inwieweit die beantragte Zeugenvernehmung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beweislage beitragen könnte, nach Lage des Falles unerlässlich war. Das Beweisbegehren lässt nämlich in keiner Weise erkennen, aus welchen - von selbst nicht einsichtigen - Gründen der betreffende Zeuge als Angestellter eines Wettbüros in der Lage sein sollte, Angaben zur Provenienz des als Wetteinsatz überreichten Geldes zu machen und dadurch die in diesem Zusammenhang allein strittige Verantwortung des Angeklagten zu stützen, wonach ihm Michael B***** während eines Zeitraums von drei Wochen im Jahr 1999 seinen Anteil von insgesamt 5.000 S am gemeinsamen Einsatz schuldig geblieben sei (425, 426/IV). Es wurde daher ohne den behaupteten Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) zu Recht abgelehnt.Seinem Antrag "auf Vernehmung des Zeugen Oliver H*****, p.A. *****, zum Beweis dafür, dass die Aussage des Mitangeklagten Michael B***** im Hinblick auf die Sportwetten unrichtig"sei (431/IV), fehlt jenes Mindestmaß an Konkretisierung, dass zur antizipativen Abschätzung, ob und inwieweit die beantragte Zeugenvernehmung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beweislage beitragen könnte, nach Lage des Falles unerlässlich war. Das Beweisbegehren lässt nämlich in keiner Weise erkennen, aus welchen - von selbst nicht einsichtigen - Gründen der betreffende Zeuge als Angestellter eines Wettbüros in der Lage sein sollte, Angaben zur Provenienz des als Wetteinsatz überreichten Geldes zu machen und dadurch die in diesem Zusammenhang allein strittige Verantwortung des Angeklagten zu stützen, wonach ihm Michael B***** während eines Zeitraums von drei Wochen im Jahr 1999 seinen Anteil von insgesamt 5.000 S am gemeinsamen Einsatz schuldig geblieben sei (425, 426/IV). Es wurde daher ohne den behaupteten Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Mitangeklagten Michael B***** (418 f/IV), Martin K***** (414 f/IV) und Michael L***** (410 f/IV) wickelte B***** die Kokainkäufe mit dem Beschwerdeführer nicht nur alleine ab, sondern gab seinen Komplizen auch den Lieferanten nicht bekannt. Dass diese daher behaupteten, den Angeklagten nicht zu kennen und sein Name zuvor auch nicht polizeibekannt war, stand dem Schuldspruch nicht im Wege und war aus diesem Grunde ebensowenig erörterungsbedürftig (Z 5) wie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten kein Kokain und auch kein größerer Geldbetrag gefunden worden war. Die in vielfältiger Weise nur auf den Angeklagten zutreffende Beschreibung seines Kokainlieferanten durch Michael B***** (111/IV) machte es auch entbehrlich, in den Urteilsgründen näher darauf einzugehen (Z 5), dass dieser Mitangeklagte - anders als vor der Polizei (111/IV) - in der Hauptverhandlung den Familiennamen der Mitbewohnerin des Angeklagten nicht mehr anzugeben vermochte (419/IV). Angesichts der Verantwortung des Angeklagten Michael L*****, wonach er bei den Ankäufen nie dabei gewesen sei und auch niemals erfahren habe, woher B***** das Kokain beschafft habe (410, 411/IV), war das Erstgericht schließlich auch nicht dazu verhalten, sich mit der in dieser Form gar nicht aufrecht erhaltenen ursprünglichen Behauptung dieses Angeklagten auseinanderzusetzen (Z 5), wonach B***** in Villach angeblich von zwei Männern Kokain bezogen habe (81/IV).Nach den übereinstimmenden Angaben der Mitangeklagten Michael B***** (418 f/IV), Martin K***** (414 f/IV) und Michael L***** (410 f/IV) wickelte B***** die Kokainkäufe mit dem Beschwerdeführer nicht nur alleine ab, sondern gab seinen Komplizen auch den Lieferanten nicht bekannt. Dass diese daher behaupteten, den Angeklagten nicht zu kennen und sein Name zuvor auch nicht polizeibekannt war, stand dem Schuldspruch nicht im Wege und war aus diesem Grunde ebensowenig erörterungsbedürftig (Ziffer 5,) wie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten kein Kokain und auch kein größerer Geldbetrag gefunden worden war. Die in vielfältiger Weise nur auf den Angeklagten zutreffende Beschreibung seines Kokainlieferanten durch Michael B***** (111/IV) machte es auch entbehrlich, in den Urteilsgründen näher darauf einzugehen (Ziffer 5,), dass dieser Mitangeklagte - anders als vor der Polizei (111/IV) - in der Hauptverhandlung den Familiennamen der Mitbewohnerin des Angeklagten nicht mehr anzugeben vermochte (419/IV). Angesichts der Verantwortung des Angeklagten Michael L*****, wonach er bei den Ankäufen nie dabei gewesen sei und auch niemals erfahren habe, woher B***** das Kokain beschafft habe (410, 411/IV), war das Erstgericht schließlich auch nicht dazu verhalten, sich mit der in dieser Form gar nicht aufrecht erhaltenen ursprünglichen Behauptung dieses Angeklagten auseinanderzusetzen (Ziffer 5,), wonach B***** in Villach angeblich von zwei Männern Kokain bezogen habe (81/IV).
Da das Schöffengericht in Würdigung der insoweit differierenden Angaben der Mitangeklagten zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich von einer Mindestverkaufsmenge von 200 Gramm Kokain ausging (US 28), geht ferner der Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a) ins Leere, dass die betreffende Konstatierung (US 16) mit der Dimension der von B*****, L***** und K***** angegebenen Weiterverkäufe (59, 81, 219, 251 iVm 412 f/IV) nicht in Einklang stehe. Der weitere lapidare Verweis (Z 5a) auf den Inhalt des - im Übrigen gar nicht angeschlossenen - Aktes 19 U 640/99k des Bezirksgerichtes Klagenfurt hat mangels Substantiierung (§ 285a Z 2 StPO) auf sich zu beruhen.Da das Schöffengericht in Würdigung der insoweit differierenden Angaben der Mitangeklagten zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich von einer Mindestverkaufsmenge von 200 Gramm Kokain ausging (US 28), geht ferner der Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Leere, dass die betreffende Konstatierung (US 16) mit der Dimension der von B*****, L***** und K***** angegebenen Weiterverkäufe (59, 81, 219, 251 in Verbindung mit 412 f/IV) nicht in Einklang stehe. Der weitere lapidare Verweis (Ziffer 5 a,) auf den Inhalt des - im Übrigen gar nicht angeschlossenen - Aktes 19 U 640/99k des Bezirksgerichtes Klagenfurt hat mangels Substantiierung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) auf sich zu beruhen.
Infolge Fehlens jedweder Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes gilt dies auch für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Infolge Fehlens jedweder Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes gilt dies auch für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian T***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian T***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über seine Berufung hat damit das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285i StPO).Über seine Berufung hat damit das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.