Entscheidung 12 Os 91/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2001, GZ 14 Vr 407/01-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2001, GZ 14 römisch fünf r 407/01-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er zwischen dem 30. Dezember 2000 und dem 1. Jänner 2001 in Villach mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung der Heide R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 200 Schilling Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in den Pestalozzi-Kindergarten und -hort weggenommen.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten nicht allein aus der Existenz zweier ihm nach DNA-Analysen zuzuordnender Blutspuren am Glas des eingeschlagenen Kellerfensters und in der dahinter befindlichen Küche, sondern (ua) auch daraus abgeleitet, dass im Hof des Kindergartens im Schnee jeweils nur eine Spur zum und vom eingeschlagenen Fenster weg führte (US 12). Indem die Beschwerde mit der spekulativen Behauptung, das Blut könnte auch in die Küche verspritzt worden sein, einen Teil des tatrichterlichen Feststellungs- und Begründungssubstrats übergeht, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten nicht allein aus der Existenz zweier ihm nach DNA-Analysen zuzuordnender Blutspuren am Glas des eingeschlagenen Kellerfensters und in der dahinter befindlichen Küche, sondern (ua) auch daraus abgeleitet, dass im Hof des Kindergartens im Schnee jeweils nur eine Spur zum und vom eingeschlagenen Fenster weg führte (US 12). Indem die Beschwerde mit der spekulativen Behauptung, das Blut könnte auch in die Küche verspritzt worden sein, einen Teil des tatrichterlichen Feststellungs- und Begründungssubstrats übergeht, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00091.01.1122.000
Dokumentnummer
JJT_20011122_OGH0002_0120OS00091_0100000_000