Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hülya T***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10. Juni 2003, GZ 35 Hv 145/02x-63a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hülya T***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10. Juni 2003, GZ 35 Hv 145/02x-63a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen der Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hülya T***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie am 6. Mai 2001 in Völs ihre knapp zwei Monate alte Tochter Gürser T***** "dadurch, dass sie mit erheblicher Wucht auf das Kind trat", tötete.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hülya T***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil sie am 6. Mai 2001 in Völs ihre knapp zwei Monate alte Tochter Gürser T***** "dadurch, dass sie mit erheblicher Wucht auf das Kind trat", tötete.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ein Urteil ist im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dann nichtig, wenn ein Vergleich der in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnisse mit den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen schwerwiegende Bedenken gegen deren Richtigkeit erweckt.Der dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ein Urteil ist im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dann nichtig, wenn ein Vergleich der in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnisse mit den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen schwerwiegende Bedenken gegen deren Richtigkeit erweckt.
Dies aufzuzeigen gelingt der Beschwerde mit keinem Anfechtungspunkt. Schon der die Rüge einleitende Einwand, wonach die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend ihre mangelnden Deutschkenntnisse im Hinblick auf die Erklärung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach sie der deutschen Sprache sehr wohl mächtig sei, den Geschworenen einen "negativen Eindruck über die Wahrheitsliebe der Angeklagten vermittelte, der nachträglich" (auch unter Berücksichtigung eines Briefes des Sachverständigen an das Gericht [ON 56], worin er mitgeteilt habe, "dass er sich bei seinen früheren Angaben geirrt und eine Nachschau in seinen Unterlagen ergeben habe, dass er bei der psychiatrischen Untersuchung der Angeklagten sehr wohl den Dolmetsch .... beigezogen habe") "nie mehr ausgeräumt werden konnte", ist nicht fundiert. Denn zum einen beruht die Rechtsmittelargumentation - selbst wenn der psychiatrische Sachverständige eine derartige Erklärung abgegeben hätte - mangels dazu fassbarer Verfahrensergebnisse ausschließlich auf spekulativen Überlegungen, zum anderen ist sie insoweit aktenwidrig, als der Sachverständige in seinem von der Beschwerde bezeichneten Schreiben lediglich mitteilte, dass der Dolmetscher nur zu Beginn des Gesprächs mit der Angeklagten anwesend war, die Exploration in weiterer Folge aber wegen deren ausreichender Deutschkenntnisse ohne ihn fortgeführt werden konnte.
Auch das darüber hinausgehende Vorbringen, etwa dass Widersprüche in den Verantwortungen der Beschwerdeführerin auf nicht auszuschließende Übersetzungsschwierigkeiten, dadurch bedingte Missverständnisse und ihren seelischen Ausnahme- oder Schockzustand zurückzuführen seien, die Angeklagte das Tatopfer wie ihre erstgeborene kranke Tochter "mit unglaublicher Liebe und Fürsorge umsorgt hat" und "kein plausibles Motiv" für die Tat gehabt habe oder wonach das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten auf einer bloßen Hypothese beruhe, vermag - schon in Anbetracht der im Obduktionsgutachten aus den schweren Verletzungen des Tatopfers abgeleiteten, mit keiner der mehrfachen Einlassungsvarianten der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringenden massiven Gewalteinwirkung auf das Kind und der aus der psychiatrischen Exploration abgeleiteten Neigung der Angeklagten zu Gefühlsdurchbrüchen (S 53/II) keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse aufzuzeigen. Es erschöpft sich vielmehr durchwegs - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz mit hinreichender Deutlichkeit dokumentiert - in einer hier unzulässigen Bekämpfung der Lösung der Beweisfrage durch die Geschworenen nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00091.03.1023.000
Dokumentnummer
JJT_20031023_OGH0002_0120OS00091_0300000_000