Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch IV.1. behauptenden Mängelrüge zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Thomas I***** vor der Polizeiinspektion N***** (S 19 f in ON 2 in ON 8), dass der Bursch, den er nach draußen begleitete, bereits eine Verletzung an der Lippe gehabt habe und H***** dann ohne Grund zweimal mit dem Fuß auf diesen Burschen eingeschlagen habe, und der Verantwortung des Angeklagten, Florian G***** habe einen blutigen Mund gehabt und ihn angespuckt, gesondert auseinanderzusetzen, weil selbst eine bereits vorhandene blutende Verletzung im Mundbereich keineswegs ausschließt, dass die vom Schuldspruch umfasste Rissquetschwunde von Fußtritten des Angeklagten ins Gesicht des Tatopfers herrührt. Außerdem wurde die Attacke in dieser Form von Thomas I***** im Zuge seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt.Der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch römisch vier.1. behauptenden Mängelrüge zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Thomas I***** vor der Polizeiinspektion N***** (S 19 f in ON 2 in ON 8), dass der Bursch, den er nach draußen begleitete, bereits eine Verletzung an der Lippe gehabt habe und H***** dann ohne Grund zweimal mit dem Fuß auf diesen Burschen eingeschlagen habe, und der Verantwortung des Angeklagten, Florian G***** habe einen blutigen Mund gehabt und ihn angespuckt, gesondert auseinanderzusetzen, weil selbst eine bereits vorhandene blutende Verletzung im Mundbereich keineswegs ausschließt, dass die vom Schuldspruch umfasste Rissquetschwunde von Fußtritten des Angeklagten ins Gesicht des Tatopfers herrührt. Außerdem wurde die Attacke in dieser Form von Thomas I***** im Zuge seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Mit der gegen den Schuldspruch II.3. gerichteten, prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts orientierten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) Argumentation, angesichts des Vorhandenseins von Fingerabdrücken des Angeklagten auch an der Innenseite des offenstehenden Fensters sei es viel wahrscheinlicher, dass diese nicht - wie vom Schöffengericht angenommen - beim Verlassen des Tatorts, sondern beim Schließen des Fensters von Außen verursacht worden seien, somit nicht für, sondern gegen dessen Täterschaft sprächen, wird die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (vgl Ratz, WK-StPO §§ 281, 488 ff).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Mit der gegen den Schuldspruch römisch zwei.3. gerichteten, prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts orientierten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) Argumentation, angesichts des Vorhandenseins von Fingerabdrücken des Angeklagten auch an der Innenseite des offenstehenden Fensters sei es viel wahrscheinlicher, dass diese nicht - wie vom Schöffengericht angenommen - beim Verlassen des Tatorts, sondern beim Schließen des Fensters von Außen verursacht worden seien, somit nicht für, sondern gegen dessen Täterschaft sprächen, wird die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraphen 281, 488, ff).
Soweit der Nichtigkeitswerber zum Schuldspruch V. aus der vom Erstgericht verworfenen Aussage des Zeugen Michael He***** mit eigenständigen Beweiswerterwägungen andere, für ihn günstigere, Schlussfolgerungen abzuleiten sucht, bekämpft er die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag er mit diesem Vorbringen nicht zu wecken.Soweit der Nichtigkeitswerber zum Schuldspruch römisch fünf. aus der vom Erstgericht verworfenen Aussage des Zeugen Michael He***** mit eigenständigen Beweiswerterwägungen andere, für ihn günstigere, Schlussfolgerungen abzuleiten sucht, bekämpft er die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag er mit diesem Vorbringen nicht zu wecken.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Vernehmung seiner Ex-Freundin (zum Schuldspruch II.3.) sowie von Thomas I*****, Daniel E***** und Florian P***** (zum Schuldspruch IV.1.), legt jedoch nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts gehindert war, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (vgl RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Vernehmung seiner Ex-Freundin (zum Schuldspruch römisch zwei.3.) sowie von Thomas I*****, Daniel E***** und Florian P***** (zum Schuldspruch römisch vier.1.), legt jedoch nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts gehindert war, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen vergleiche RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.