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Entscheidung 12 Os 91/09p×

Entscheidung 12 Os 91/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/09p

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas H***** sowie die Berufung des Angeklagten Raphael B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 22. April 2009, GZ 20 Hv 10/09t-61, sowie die Beschwerde beider Angeklagter gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Thomas H***** und Raphael B***** sowie einen ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten H***** enthaltenden Urteil wurde Thomas H***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, erster (richtig: zweiter) Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

...

römisch zwei.3. zwischen 12. und 14. September 2008 in M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten der Marktgemeinde M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Flachbildschirm im Wert von 199 Euro, eine Computertastatur im Wert von 9,90 Euro und eine Computermaus im Wert von 9,90 EUR durch Einbruch in die Volks- und Hauptschule M***** weggenommen;

...

römisch vier.1. am 15. August 2008 in N***** Florian G***** durch Versetzen eines Fußtritts in das Gesicht, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitt, am Körper verletzt;

...

römisch fünf. zwischen 18. Dezember 2008 und 7. Jänner 2009 in M***** Michael He***** dazu bestimmt, im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei falsch auszusagen, indem er ihn aufforderte, abzustreiten, dass er mit ihm (H*****) mitgefahren sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch römisch vier.1. behauptenden Mängelrüge zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Thomas I***** vor der Polizeiinspektion N***** (S 19 f in ON 2 in ON 8), dass der Bursch, den er nach draußen begleitete, bereits eine Verletzung an der Lippe gehabt habe und H***** dann ohne Grund zweimal mit dem Fuß auf diesen Burschen eingeschlagen habe, und der Verantwortung des Angeklagten, Florian G***** habe einen blutigen Mund gehabt und ihn angespuckt, gesondert auseinanderzusetzen, weil selbst eine bereits vorhandene blutende Verletzung im Mundbereich keineswegs ausschließt, dass die vom Schuldspruch umfasste Rissquetschwunde von Fußtritten des Angeklagten ins Gesicht des Tatopfers herrührt. Außerdem wurde die Attacke in dieser Form von Thomas I***** im Zuge seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Mit der gegen den Schuldspruch römisch zwei.3. gerichteten, prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts orientierten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) Argumentation, angesichts des Vorhandenseins von Fingerabdrücken des Angeklagten auch an der Innenseite des offenstehenden Fensters sei es viel wahrscheinlicher, dass diese nicht - wie vom Schöffengericht angenommen - beim Verlassen des Tatorts, sondern beim Schließen des Fensters von Außen verursacht worden seien, somit nicht für, sondern gegen dessen Täterschaft sprächen, wird die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraphen 281, 488, ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber zum Schuldspruch römisch fünf. aus der vom Erstgericht verworfenen Aussage des Zeugen Michael He***** mit eigenständigen Beweiswerterwägungen andere, für ihn günstigere, Schlussfolgerungen abzuleiten sucht, bekämpft er die tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag er mit diesem Vorbringen nicht zu wecken.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Vernehmung seiner Ex-Freundin (zum Schuldspruch römisch zwei.3.) sowie von Thomas I*****, Daniel E***** und Florian P***** (zum Schuldspruch römisch vier.1.), legt jedoch nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts gehindert war, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen vergleiche RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91458 12Os91.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00091.09P.0716.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090716_OGH0002_0120OS00091_09P0000_000