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Entscheidung 12 Os 91/19b×

Entscheidung 12 Os 91/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/19b

Entscheidungsdatum

12.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 115/14d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Juni 2019, AZ 1 Bs 42/19i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2019, GZ 9 Hv 115/14d-68, wurde Jürgen H***** zweier Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019, AZ 1 Bs 42/19i, nicht Folge.

Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E125884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00091.19B.0812.000

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190812_OGH0002_0120OS00091_19B0000_000