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Entscheidung 12 Os 91/20d×

Entscheidung 12 Os 91/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/20d

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen Mehmet T***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 20. Mai 2020, GZ 621 Hv 6/20k-81, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, in Ansehung einer Mitangeklagten in Rechtskraft erwachsenen Urteil wurde Mehmet T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A./I./), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (A./II./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./III./1./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A./III./2./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./IV./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

A./I./ am 22. Jänner 2020 in B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Adriano W***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er diesen mit der sinngemäßen Äußerung „Her mit dem Zeug oder ich erschieß dich!“ bedrohte, gleichzeitig seine Jacke öffnete und dem Opfer den Griff seiner in der Jackeninnentasche steckenden Schreckschusspistole zeigte, wobei es beim Versuch blieb, weil das in Betrugsabsicht handelnde Opfer das vereinbarte Suchtgift nicht bei sich hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behaupteten Widersprüche der Depositionen des Zeugen W*****, ob der Angeklagte bereits die Waffe zur Gänze gezogen oder der Zeuge nur den Griff gesehen habe, mussten die Tatrichter nicht erörtern, stellen sie doch die zum Schuldspruch führenden Konstatierungen nicht in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0098646).

Soweit die Beschwerde eine ungenaue Beschreibung des Griffs der Waffe durch den genannten Zeugen ortet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Ob der Angeklagte vor hatte, Suchtgift zu kaufen oder sich bereits mit vorgefasstem Raubvorsatz zum Treffen mit dem Zeugen W***** begab, stellt keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand dar (zur Maßgeblichkeit des Tatvorsatzes im Handlungszeitpunkt vergleiche Leukauf/Steininger/Stricker StGB4 Paragraph 5, Rz 22).

Die weiters bekämpfte Feststellung, wonach sich der Angeklagte in der Folge der Waffe entledigte (US 11), ist dafür ebenso ohne Relevanz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00091.20D.0910.000

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200910_OGH0002_0120OS00091_20D0000_000