Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behaupteten Widersprüche der Depositionen des Zeugen W*****, ob der Angeklagte bereits die Waffe zur Gänze gezogen oder der Zeuge nur den Griff gesehen habe, mussten die Tatrichter nicht erörtern, stellen sie doch die zum Schuldspruch führenden Konstatierungen nicht in Frage (vgl RIS-Justiz RS0098646).Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behaupteten Widersprüche der Depositionen des Zeugen W*****, ob der Angeklagte bereits die Waffe zur Gänze gezogen oder der Zeuge nur den Griff gesehen habe, mussten die Tatrichter nicht erörtern, stellen sie doch die zum Schuldspruch führenden Konstatierungen nicht in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0098646).
Soweit die Beschwerde eine ungenaue Beschreibung des Griffs der Waffe durch den genannten Zeugen ortet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Ob der Angeklagte vor hatte, Suchtgift zu kaufen oder sich bereits mit vorgefasstem Raubvorsatz zum Treffen mit dem Zeugen W***** begab, stellt keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand dar (zur Maßgeblichkeit des Tatvorsatzes im Handlungszeitpunkt vgl Leukauf/Steininger/Stricker StGB4 § 5 Rz 22). Ob der Angeklagte vor hatte, Suchtgift zu kaufen oder sich bereits mit vorgefasstem Raubvorsatz zum Treffen mit dem Zeugen W***** begab, stellt keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand dar (zur Maßgeblichkeit des Tatvorsatzes im Handlungszeitpunkt vergleiche Leukauf/Steininger/Stricker StGB4 Paragraph 5, Rz 22).
Die weiters bekämpfte Feststellung, wonach sich der Angeklagte in der Folge der Waffe entledigte (US 11), ist dafür ebenso ohne Relevanz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.