Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 26. Juni 1978, GZ 12 Os 91/78-4, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher die Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe begehrt.
Die Berufung ist begründet.
Schon mit Rücksicht darauf, daß das Erstgericht dem rechtskräftig verurteilten Mittäter Gerhard A die Berauschung (unangefochten) als mildernd zubilligte, ist auch hinsichtlich der - wie das Erstgericht annahm (S. 159), zur Tatzeit gleichfalls alkoholisiert gewesenen - Angeklagten B der von ihr reklamierte Milderungsgrund des § 35 StGB anzuerkennen.Schon mit Rücksicht darauf, daß das Erstgericht dem rechtskräftig verurteilten Mittäter Gerhard A die Berauschung (unangefochten) als mildernd zubilligte, ist auch hinsichtlich der - wie das Erstgericht annahm (S. 159), zur Tatzeit gleichfalls alkoholisiert gewesenen - Angeklagten B der von ihr reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 35, StGB anzuerkennen.
Der schlechte Leumund ist - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes - nicht als Erschwerungsumstand zu werten. Denn der - bei der Angeklagten laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Leoben (ON. 10) gegebene - schlechte Leumund vermag einen besonderen Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 StGB nicht zu begründen, insbesondere auch nicht in Verbindung mit der zum AZ. 10 E Vr 482/77 des Kreisgerichtes Leoben wegen Diebstahls verhängten (Vor)Strafe, weil die Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle eine Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verlangt.Der schlechte Leumund ist - im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes - nicht als Erschwerungsumstand zu werten. Denn der - bei der Angeklagten laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Leoben (ON. 10) gegebene - schlechte Leumund vermag einen besonderen Erschwerungsumstand im Sinne des Paragraph 33, StGB nicht zu begründen, insbesondere auch nicht in Verbindung mit der zum AZ. 10 E römisch fünf r 482/77 des Kreisgerichtes Leoben wegen Diebstahls verhängten (Vor)Strafe, weil die Ziffer 2, der zitierten Gesetzesstelle eine Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verlangt.
Zu der am 17.November 1977 zur GZ 10 E Vr 811/77-16 des Kreisgerichtes Leoben wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 1 StGB erfolgten Verurteilung (zu zwei Monaten bedingt aufgeschobener Zusatzfreiheitsstrafe zu 10 E Vr 482/77 desselben Gerichtes - Tag der Rechtskraft: 21.November 1977Zu der am 17.November 1977 zur GZ 10 E römisch fünf r 811/77-16 des Kreisgerichtes Leoben wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB erfolgten Verurteilung (zu zwei Monaten bedingt aufgeschobener Zusatzfreiheitsstrafe zu 10 E römisch fünf r 482/77 desselben Gerichtes - Tag der Rechtskraft: 21.November 1977
/s. S. 329 und 333 des Aktes 10 E Vr 811/77 /) steht die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Verurteilung mit Rücksicht auf die mit 19.Oktober 1977/s. S. 329 und 333 des Aktes 10 E römisch fünf r 811/77 /) steht die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Verurteilung mit Rücksicht auf die mit 19.Oktober 1977
gegebene Tatzeit ihrerseits wieder im Verhältnis der §§ 31, 40 StGBgegebene Tatzeit ihrerseits wieder im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB
Diese - vom Erstgericht unterlassene -
Bedachtnahme auf das zitierte Urteil vom 17.November 1977 wurde vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Berufung nachgeholt.
Der vom Schöffengericht als Erschwerungsumstand angenommene 'Rückfall innerhalb einer Probezeit' kann sich demnach nur auf die (zu 10 E Vr 482/77 des Kreisgerichtes Leoben erfolgte) Verurteilung wegen Diebstahls am 26.Mai 1977 beziehen.Der vom Schöffengericht als Erschwerungsumstand angenommene 'Rückfall innerhalb einer Probezeit' kann sich demnach nur auf die (zu 10 E römisch fünf r 482/77 des Kreisgerichtes Leoben erfolgte) Verurteilung wegen Diebstahls am 26.Mai 1977 beziehen.
Unter Berücksichtigung der sohin richtiggestellten Strafzumessungsgründe und bei Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf die zitierte Verurteilung der Berufungswerberin am 17. November 1977 zu zwei Monaten (bedingt nachgesehener) Zusatzfreiheitsstrafe wegen des Vergehens nach dem § 288 Abs 1 StGB erschienen dem Obersten Gerichtshof die Voraussetzungen des § 37 StGB gegeben und eine Zusatzstrafe von 240 Tagessätzen schuldangemessen. Auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten, nämlich der ihr im Zeitpunkte der Urteilsfällung in erster Instanz zumutbaren - und übrigens nunmehr tatsächlich ausgenützten - Verdienstmöglichkeiten, sowie ihrer persönlichen Verhältnisse wurde der Tagessatz mit 50 S bemessen (§ 19 Abs 2 StGB ).Unter Berücksichtigung der sohin richtiggestellten Strafzumessungsgründe und bei Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB auf die zitierte Verurteilung der Berufungswerberin am 17. November 1977 zu zwei Monaten (bedingt nachgesehener) Zusatzfreiheitsstrafe wegen des Vergehens nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB erschienen dem Obersten Gerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB gegeben und eine Zusatzstrafe von 240 Tagessätzen schuldangemessen. Auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten, nämlich der ihr im Zeitpunkte der Urteilsfällung in erster Instanz zumutbaren - und übrigens nunmehr tatsächlich ausgenützten - Verdienstmöglichkeiten, sowie ihrer persönlichen Verhältnisse wurde der Tagessatz mit 50 S bemessen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB ).
In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben.
Der Ausspruch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf § 19 Abs 3 StGB , jener über die Kosten auf § 390 a StPODer Ausspruch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf Paragraph 19, Absatz 3, StGB , jener über die Kosten auf Paragraph 390, a StPO