Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zunächst haftet dem Urteil ein Begründungsmangel im Sinne des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes an, denn die lediglich auf den Alleinvermittlungsauftrag (S. 25) gestützte Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte wahrheitswidrig schriftlich bestätigt habe, vom Inhaber des Objektes, also vom Hauseigentümer oder vom Hausverwalter, zur Weitergabe berechtigt zu sein, findet in dem genannten Vertrag keine Deckung (siehe S. 83 und 25). Inhaber der Wohnung kann nur der faktische Benützer, im vorliegenden Fall der Mieter sein, nicht aber der vermietende Eigentümer. Da der Angeklagte mit Engelbert B persönlich überhaupt nicht verhandelte, und die Frage, ob er allenfalls die Angestellte der Fa. E Elfriede F in Irrtum geführt hat, vom Erstgericht offengelassen wurde - das Erstgericht kam zur Vermutung, daß der Angeklagte F reinen Wein eingeschenkt habe (S. 83) -, ist die Annahme einer Täuschung des Engelbert B unvollständig und unzureichend begründet. Dem Urteil haften aber auch Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO an, denn das Erstgericht stellte zur subjektiven Tatseite lediglich fest, daß der Angeklagte es dem Zufall überließ, wie sich B allenfalls mit dem Hauseigentümer arrangieren würde, daß er eine Schädigung BS in Kauf genommen habe und in der Absicht handelte, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (S. 89). Nach § 146 StGB muß der Vorsatz des Täters auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein, die das Erstgericht nicht festgestellt hat. Eine rechtmäßige Bereicherung - die das Ziel jedes Wirtschaftens ist - genügt keineswegs (siehe EvBl. 1975/302 = ÖJZ-LSK. 1975/56). Der Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) des Täters muß auch die Vermögensschädigung des Getäuschten umfassen (siehe ÖJZ-LSK. 1978/247). Nach § 5 Abs 1 StGB handelt mit bedingtem Vorsatz, wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält (d. h. das Risiko hoch einschätzt) und sich damit abfindet. Die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe die Schädigung 'in Kauf genommen', reicht für sich allein nicht zur Annahme bedingten Vorsatzes aus, denn sie besagt nur, daß der Täter die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hat, läßt aber keinen sicheren Schluß auf die weitere Willensbildung zu (ÖJZ-LSK. 1978/18). Daß der Täter die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung als naheliegend ansieht, kann Ausgangspunkt für bedingt vorsätzliches oder bewußt fahrlässiges Handeln sein. Der Unterschied liegt erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses. Im einen Fall entschließt er sich dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall handelte er im (wenn auch leichtfertigen) Vertrauen darauf, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (EvBl. 1975/282 =Zunächst haftet dem Urteil ein Begründungsmangel im Sinne des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes an, denn die lediglich auf den Alleinvermittlungsauftrag (S. 25) gestützte Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte wahrheitswidrig schriftlich bestätigt habe, vom Inhaber des Objektes, also vom Hauseigentümer oder vom Hausverwalter, zur Weitergabe berechtigt zu sein, findet in dem genannten Vertrag keine Deckung (siehe S. 83 und 25). Inhaber der Wohnung kann nur der faktische Benützer, im vorliegenden Fall der Mieter sein, nicht aber der vermietende Eigentümer. Da der Angeklagte mit Engelbert B persönlich überhaupt nicht verhandelte, und die Frage, ob er allenfalls die Angestellte der Fa. E Elfriede F in Irrtum geführt hat, vom Erstgericht offengelassen wurde - das Erstgericht kam zur Vermutung, daß der Angeklagte F reinen Wein eingeschenkt habe (S. 83) -, ist die Annahme einer Täuschung des Engelbert B unvollständig und unzureichend begründet. Dem Urteil haften aber auch Feststellungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO an, denn das Erstgericht stellte zur subjektiven Tatseite lediglich fest, daß der Angeklagte es dem Zufall überließ, wie sich B allenfalls mit dem Hauseigentümer arrangieren würde, daß er eine Schädigung BS in Kauf genommen habe und in der Absicht handelte, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (S. 89). Nach Paragraph 146, StGB muß der Vorsatz des Täters auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein, die das Erstgericht nicht festgestellt hat. Eine rechtmäßige Bereicherung - die das Ziel jedes Wirtschaftens ist - genügt keineswegs (siehe EvBl. 1975/302 = ÖJZ-LSK. 1975/56). Der Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) des Täters muß auch die Vermögensschädigung des Getäuschten umfassen (siehe ÖJZ-LSK. 1978/247). Nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt mit bedingtem Vorsatz, wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält (d. h. das Risiko hoch einschätzt) und sich damit abfindet. Die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe die Schädigung 'in Kauf genommen', reicht für sich allein nicht zur Annahme bedingten Vorsatzes aus, denn sie besagt nur, daß der Täter die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hat, läßt aber keinen sicheren Schluß auf die weitere Willensbildung zu (ÖJZ-LSK. 1978/18). Daß der Täter die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung als naheliegend ansieht, kann Ausgangspunkt für bedingt vorsätzliches oder bewußt fahrlässiges Handeln sein. Der Unterschied liegt erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses. Im einen Fall entschließt er sich dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall handelte er im (wenn auch leichtfertigen) Vertrauen darauf, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (EvBl. 1975/282 =
ÖJZ-LSK. 1975/48, EvBl. 1978/80 u.a.).
Die Feststellungen des Erstgerichtes lassen somit offen, ob der Angeklagte - in diese Richtung ging seine Verantwortung - mit bewußter Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs 2 StGB oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.Die Feststellungen des Erstgerichtes lassen somit offen, ob der Angeklagte - in diese Richtung ging seine Verantwortung - mit bewußter Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, StGB oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Schließlich fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen, daß der - vom Vorsatz des Täters umfaßte - Schaden 100.000 S übersteigt. Denn die Schadenshöhe konnte vom Erstgericht mit Rücksicht darauf, daß in dem von Engelbert B bezahlten Betrag von 128.570 S auch der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände enthalten war, die B tatsächlich erhalten hat, nicht mit Sicherheit bestimmt werden (S. 90), sodaß dem Urteil auch ein Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Schließlich fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen, daß der - vom Vorsatz des Täters umfaßte - Schaden 100.000 S übersteigt. Denn die Schadenshöhe konnte vom Erstgericht mit Rücksicht darauf, daß in dem von Engelbert B bezahlten Betrag von 128.570 S auch der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände enthalten war, die B tatsächlich erhalten hat, nicht mit Sicherheit bestimmt werden (S. 90), sodaß dem Urteil auch ein Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Da somit wesentliche und mängelfrei begründete Feststellungen fehlen, die eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes zulassen, war der Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung - gemäß § 285 e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Es erübrigte sich daher auch noch auf die weiteren, geltend gemachten Begründungsmängel einzugehen. Im neuen Rechtsgang wird sich das Erstgericht auch mit den Verfahrensergebnissen auseinandersetzen müssen, die für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinne des § 146 StGB gehandelt, sprechen. So habe der Vermieter D dem Angeklagten gegenüber erwähnt - wie das Erstgericht selbst annimmt (S. 82) - daß er die Wohnung jederzeit weiterverkaufen könne. Elfriede F gab an, daß die Kunden (üblicherweise) dahin beraten werden, daß sie nicht von einem Verkauf (der Wohnung) sprechen sollen und daß sie auf Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten, sie habe ihm geraten, einen Onkel vorzugeben, dem er die Wohnung überlassen will, vorgeschlagen habe, von einem Freund oder Bekannten zu sprechen, damit allenfalls nur ein geringerer Ablösebetrag der Hausverwaltung bezahlt werden müsse (S. 68). Dr. Johann C bestätigte, daß der Angeklagte am 22.August 1977Da somit wesentliche und mängelfrei begründete Feststellungen fehlen, die eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes zulassen, war der Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung - gemäß Paragraph 285, e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Es erübrigte sich daher auch noch auf die weiteren, geltend gemachten Begründungsmängel einzugehen. Im neuen Rechtsgang wird sich das Erstgericht auch mit den Verfahrensergebnissen auseinandersetzen müssen, die für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinne des Paragraph 146, StGB gehandelt, sprechen. So habe der Vermieter D dem Angeklagten gegenüber erwähnt - wie das Erstgericht selbst annimmt (S. 82) - daß er die Wohnung jederzeit weiterverkaufen könne. Elfriede F gab an, daß die Kunden (üblicherweise) dahin beraten werden, daß sie nicht von einem Verkauf (der Wohnung) sprechen sollen und daß sie auf Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten, sie habe ihm geraten, einen Onkel vorzugeben, dem er die Wohnung überlassen will, vorgeschlagen habe, von einem Freund oder Bekannten zu sprechen, damit allenfalls nur ein geringerer Ablösebetrag der Hausverwaltung bezahlt werden müsse (S. 68). Dr. Johann C bestätigte, daß der Angeklagte am 22.August 1977
gefragt habe, ob er einen anderen Mieter bringen könne, daß es möglich sei, daß der Name des Interessenten genannt wurde und er dem Angeklagten gesagt habe, daß der Interessent nach persönlicher Vorsprache und nach Verzicht des Angeklagten auf seine Mietrechte einen Mietvertrag erhalten könne, wenn die neuen noch festzusetzenden Bedingungen angenommen werden (S. 58 bis 60). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligten mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.