Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche Richard B auch die Z. 5, Siegfried A auf die Z. 4, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO. stützt.Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche Richard B auch die Ziffer 5,, Siegfried A auf die Ziffer 4, 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Siegfried A:
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Verfahrensrüge (Z. 4), weil der Beschwerdeführer dazu nur vorbringt, das Erstgericht hätte ohne gesonderten Beweisantrag 'schon allein auf Grund der Tatsache, daß der Zeuge H nicht informiert ist, diese Beweisaufnahme nicht durchführen dürfen' und demnach die Ablehnung oder Nichterledigung eines von ihm gestellten, darauf abzielenden Beweisantrages nicht behauptet. Es fehlt daher schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrunds.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), weil der Beschwerdeführer dazu nur vorbringt, das Erstgericht hätte ohne gesonderten Beweisantrag 'schon allein auf Grund der Tatsache, daß der Zeuge H nicht informiert ist, diese Beweisaufnahme nicht durchführen dürfen' und demnach die Ablehnung oder Nichterledigung eines von ihm gestellten, darauf abzielenden Beweisantrages nicht behauptet. Es fehlt daher schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrunds.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 14.Dezember 1982 in Graz in der Filiale der Firma F eine Filmkamera im Werte von 3.490 S gestohlen.
Er hatte das Diebsgut bereits außerhalb des für die Fotoartikel zuständigen Kassabereichs gebracht und war auf dem Weg in den 1. Stock, als er vom Geschäftsführer angehalten und die Kamera in den vom Beschwerdeführer mitgeführten Plastiksack unter Zeitungen versteckt sichergestellt wurde. Seine Verantwortung, er habe diese Filmkamera nicht stehlen, sondern damit die im 1. Stock des Kaufhauses gelegene Kreditabteilung zum Abschluß eines Ratenkaufes aufsuchen wollen, hielt das Erstgericht für unglaubwürdig. Es nahm auf Grund der Aussage des Zeugen Hubert H als erwiesen an, daß dazu ein Verbringen der Ware außerhalb des Kassabereichs nicht gestattet und - da es zur Erlangung eines Kredites keinesfalls die Vorlage des gekauften Gegenstandes bei der Kreditabteilung bedurfte - nach den Geschäftsgepflogenheiten auch gar nicht notwendig war (S. 321). Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, daß der Beschwerdeführer darüber hinaus entgegen seiner Behauptung auch keineswegs Dauerkunde der Firma F gewesen sei. Der Zeuge Hubert H hatte dazu nach einer während der Hauptverhandlung eingeholten telefonischen Auskunft erklärt, daß der Angeklagte in der Teilzahlungskartei der Firma F nicht aufscheine (S. 309). In seiner Mängelrüge (Z. 5) behauptet der Angeklagte, er sei entgegen dieser Aussage des Zeugen H Kunde der Firma F gewesen und habe noch während seiner Haft eine Mahnung dieser Firma über einen Betrag von 2.049 S erhalten. Daraus ergäbe sich, daß dieser Zeuge mangelhaft informiert und die Beweisaufnahme in diesem Punkte mangelhaft geblieben sei. Damit wird jedoch der Sache nach kein Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. aufgezeigt, sondern behauptet, daß das Schöffengericht ein vorhandenes Beweismittel unvollständig ausgeschöpft habe. Eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber nur aus dem Grunde der Z. 4 der genannten Gesetzesstelle gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt worden sind. Abgesehen davon, steht im vorliegenden Falle die Tatsache, daß der Angeklagte bei der Firma F tatsächlich einen Ratenkauf abgeschlossen hat, der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen, weil das Erstgericht lediglich im Rahmen der Würdigung seiner Verantwortung ersichtlich rein illustrativ auch darauf verwies, daß der Beschwerdeführer kein Dauerkunde gewesen sei und diesen Erwägungen daher keine entscheidende Bedeutung zukommt.Er hatte das Diebsgut bereits außerhalb des für die Fotoartikel zuständigen Kassabereichs gebracht und war auf dem Weg in den 1. Stock, als er vom Geschäftsführer angehalten und die Kamera in den vom Beschwerdeführer mitgeführten Plastiksack unter Zeitungen versteckt sichergestellt wurde. Seine Verantwortung, er habe diese Filmkamera nicht stehlen, sondern damit die im 1. Stock des Kaufhauses gelegene Kreditabteilung zum Abschluß eines Ratenkaufes aufsuchen wollen, hielt das Erstgericht für unglaubwürdig. Es nahm auf Grund der Aussage des Zeugen Hubert H als erwiesen an, daß dazu ein Verbringen der Ware außerhalb des Kassabereichs nicht gestattet und - da es zur Erlangung eines Kredites keinesfalls die Vorlage des gekauften Gegenstandes bei der Kreditabteilung bedurfte - nach den Geschäftsgepflogenheiten auch gar nicht notwendig war (S. 321). Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, daß der Beschwerdeführer darüber hinaus entgegen seiner Behauptung auch keineswegs Dauerkunde der Firma F gewesen sei. Der Zeuge Hubert H hatte dazu nach einer während der Hauptverhandlung eingeholten telefonischen Auskunft erklärt, daß der Angeklagte in der Teilzahlungskartei der Firma F nicht aufscheine (S. 309). In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Angeklagte, er sei entgegen dieser Aussage des Zeugen H Kunde der Firma F gewesen und habe noch während seiner Haft eine Mahnung dieser Firma über einen Betrag von 2.049 S erhalten. Daraus ergäbe sich, daß dieser Zeuge mangelhaft informiert und die Beweisaufnahme in diesem Punkte mangelhaft geblieben sei. Damit wird jedoch der Sache nach kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezeigt, sondern behauptet, daß das Schöffengericht ein vorhandenes Beweismittel unvollständig ausgeschöpft habe. Eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber nur aus dem Grunde der Ziffer 4, der genannten Gesetzesstelle gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt worden sind. Abgesehen davon, steht im vorliegenden Falle die Tatsache, daß der Angeklagte bei der Firma F tatsächlich einen Ratenkauf abgeschlossen hat, der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen, weil das Erstgericht lediglich im Rahmen der Würdigung seiner Verantwortung ersichtlich rein illustrativ auch darauf verwies, daß der Beschwerdeführer kein Dauerkunde gewesen sei und diesen Erwägungen daher keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Soweit die Mängelrüge dazu vorbringt, das Gericht hätte feststellen müssen, daß der Zeuge H nicht informiert und die Verantwortung des Angeklagten durch dessen Aussage nicht widerlegt sei, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.) zurückzuweisen. In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte zu Punkt III des Schuldspruchs der Sache nach mit Recht einen Feststellungsmangel, weil das Schöffengericht auch für die Zeit vom 11. bis 27.Februar 1981 und vom 1.Dezember 1979In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) zurückzuweisen. In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte zu Punkt römisch drei des Schuldspruchs der Sache nach mit Recht einen Feststellungsmangel, weil das Schöffengericht auch für die Zeit vom 11. bis 27.Februar 1981 und vom 1.Dezember 1979
(vgl. Urteilsspruch S. 315: 'ab Dezember 1979') bis 13.Dezember 1979 eine Verletzung der Unterhaltspflicht angenommen, sich aber nicht damit auseinandersetzte, ob er innerhalb so kurzer Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft einen Arbeitsplatz finden konnte. Denn dem Unterhaltspflichtigen kann nicht nur wegen seiner haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach § 198 StGB. nicht angelastet werden (vgl. LSK. 1979/169), auch nach seiner Entlassung nach einem erfahrungsgemäß in aller Regel mit einem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Haftvollzug ist ihm ein weiterer, angemessener Zeitraum zur Beschaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes zuzubilligen (LSK. 1979/31, SSt. 51/27). Das Erstgericht hat sich aber mit der Frage, ob nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 11.Februar 1981, am 30.April 1981 und 14.Mai 1982 diesem eine die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hindernde Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen war (SSt. 51/27, Leukauf-Steininger StGB.2, RN. 29 zu § 198), nicht auseinandergesetzt. Dazu bestand auch deshalb Anlaß, weil der Angeklagte laut der im Akt erliegenden Mitteilung (S. 241) am 13. Februar 1981vergleiche Urteilsspruch S. 315: 'ab Dezember 1979') bis 13.Dezember 1979 eine Verletzung der Unterhaltspflicht angenommen, sich aber nicht damit auseinandersetzte, ob er innerhalb so kurzer Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft einen Arbeitsplatz finden konnte. Denn dem Unterhaltspflichtigen kann nicht nur wegen seiner haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB. nicht angelastet werden vergleiche LSK. 1979/169), auch nach seiner Entlassung nach einem erfahrungsgemäß in aller Regel mit einem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Haftvollzug ist ihm ein weiterer, angemessener Zeitraum zur Beschaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes zuzubilligen (LSK. 1979/31, SSt. 51/27). Das Erstgericht hat sich aber mit der Frage, ob nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 11.Februar 1981, am 30.April 1981 und 14.Mai 1982 diesem eine die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hindernde Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen war (SSt. 51/27, Leukauf-Steininger StGB.2, RN. 29 zu Paragraph 198,), nicht auseinandergesetzt. Dazu bestand auch deshalb Anlaß, weil der Angeklagte laut der im Akt erliegenden Mitteilung (S. 241) am 13. Februar 1981
beim Arbeitsamt Graz vorgesprochen hat, also offenkundig um Arbeit bemüht war. Auch blieb - in der Beschwerde allerdings nicht aufgegriffen - unerörtert, daß er am 6.Dezember 1979 und am 27. Dezember 1979 Unterhaltszahlungen im Exekutionswege hereingebracht wurden (vgl. S. 63 in ON. 21) und der Angeklagte solche Abzüge auch während seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1981 behauptet (vgl. S. 71 f. verso); hierin kann unter Umständen ein Mangel am Tatbild liegen (vgl. abermals Leukauf-Steininger, RN. 16 zu § 198 StGB). Es war der Nichtigkeitsbeschwerde daher Folge zu geben und dieser Teil des Schuldspruches gemäß § 289 StPO.beim Arbeitsamt Graz vorgesprochen hat, also offenkundig um Arbeit bemüht war. Auch blieb - in der Beschwerde allerdings nicht aufgegriffen - unerörtert, daß er am 6.Dezember 1979 und am 27. Dezember 1979 Unterhaltszahlungen im Exekutionswege hereingebracht wurden vergleiche S. 63 in ON. 21) und der Angeklagte solche Abzüge auch während seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1981 behauptet vergleiche S. 71 f. verso); hierin kann unter Umständen ein Mangel am Tatbild liegen vergleiche abermals Leukauf-Steininger, RN. 16 zu Paragraph 198, StGB). Es war der Nichtigkeitsbeschwerde daher Folge zu geben und dieser Teil des Schuldspruches gemäß Paragraph 289, StPO.
wegen des Zusammenhanges und im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen über das Ende der Tatzeit (die insbes. auch für die allfällige Anwendung des § 31 StGB. von Bedeutung ist) zur Gänze aufzuheben (§ 285 e StPO.).wegen des Zusammenhanges und im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen über das Ende der Tatzeit (die insbes. auch für die allfällige Anwendung des Paragraph 31, StGB. von Bedeutung ist) zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285, e StPO.).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auch auf die Frage der Verjährung Bedacht zu nehmen haben. Bei einer Unterbrechung der Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Nichtleistung von Unterhalt während Haftzeiten wäre eine Verjährung der Strafbarkeit (§ 57 Abs 2 StGB.) in Ansehung des jeweils vor den Unterbrechungen gesetzten Tatverhaltens dann nicht anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters angenommen wird, für den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keinen Unterhalt zu leisten (SSt. 51/27).Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auch auf die Frage der Verjährung Bedacht zu nehmen haben. Bei einer Unterbrechung der Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Nichtleistung von Unterhalt während Haftzeiten wäre eine Verjährung der Strafbarkeit (Paragraph 57, Absatz 2, StGB.) in Ansehung des jeweils vor den Unterbrechungen gesetzten Tatverhaltens dann nicht anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters angenommen wird, für den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keinen Unterhalt zu leisten (SSt. 51/27).
Mit seiner Berufung - worunter auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO.Mit seiner Berufung - worunter auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
fällt - war der Angeklagte auf das (auch den Strafausspruch) aufhebende Erkenntnis zu verweisen. Im erneuerten Rechtsgang wird auch die (bisher nicht angerechnete) Vorhaftzeit vom 11.Oktober 1982, 5,30 Uhr, bis 14.Oktober 1982, 14,00 Uhr (vgl. ON. 21, S. 27, 37, 39; 53) zu berücksichtigen sein.fällt - war der Angeklagte auf das (auch den Strafausspruch) aufhebende Erkenntnis zu verweisen. Im erneuerten Rechtsgang wird auch die (bisher nicht angerechnete) Vorhaftzeit vom 11.Oktober 1982, 5,30 Uhr, bis 14.Oktober 1982, 14,00 Uhr vergleiche ON. 21, S. 27, 37, 39; 53) zu berücksichtigen sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Richard B:
In der Mängelrüge behauptet dieser Angeklagte der Sache nach eine Unvollständigkeit des Urteils, weil er zu der ihm vorgeworfenen Tat in keinem Stadium des Verfahrens Stellung genommen habe und sich der Schuldspruch daher nur auf die Verantwortung seiner Mitangeklagten stützen könne, das Erstgericht darauf aber nicht eingegangen sei und auch nicht begründet habe, weshalb es den Angaben der vorbestraften Mitangeklagten Glauben schenkte.
Die Rüge übergeht jedoch, daß sich der Beschwerdeführer im Sinne der Anklageschrift in der Hauptverhandlung ausdrücklich für schuldig bekannt hat (S. 306) und das Schöffengericht auch diese Verantwortung als Urteilsgrundlage herangezogen hat (S. 370). Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte C sei über Weisung des Beschwerdeführers nach Gleisdorf gefahren, um dort einen Einbruch zu begehen und einen Widerspruch zwischen dem festgestellten Wert des gestohlenen Schmucks im Urteil behauptet, wird keine entscheidende Tatsache bekämpft. In Gleisdorf ist es nach den Urteilsfeststellungen (vgl. S. 319) zu keiner Straftat gekommen, sodaß es unerheblich ist, wer den Anlaß zu dieser Fahrt gegeben hat; allein entscheidungswesentlich ist die vorsätzliche Mitwirkung des Angeklagten in Gesellschaft der anderen Täter bei Ausführung des Diebstahls in Weiz. Der behauptete Widerspruch bei Bewertung der Diebsbeute liegt zwar vor, weil der Wert des gestohlenen Schmucks im Spruche mit 204.660 S beziffert und in den Gründen mit 386.000 S angegeben wird. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil es sich hier nur um die Gesamtbewertung der Diebsbeute handelt und auch durch die Annahme der im Spruche angeführten geringeren Höhe die Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB. nicht berührt wird. Bei einem Eigentumsdelikt ist die Feststellung der Höhe des Gesamtwerts oder Gesamtschadens nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird. Weil andernfalls selbst eine unrichtige Bewertung weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (EvBl 1980/57).Die Rüge übergeht jedoch, daß sich der Beschwerdeführer im Sinne der Anklageschrift in der Hauptverhandlung ausdrücklich für schuldig bekannt hat (S. 306) und das Schöffengericht auch diese Verantwortung als Urteilsgrundlage herangezogen hat (S. 370). Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte C sei über Weisung des Beschwerdeführers nach Gleisdorf gefahren, um dort einen Einbruch zu begehen und einen Widerspruch zwischen dem festgestellten Wert des gestohlenen Schmucks im Urteil behauptet, wird keine entscheidende Tatsache bekämpft. In Gleisdorf ist es nach den Urteilsfeststellungen vergleiche S. 319) zu keiner Straftat gekommen, sodaß es unerheblich ist, wer den Anlaß zu dieser Fahrt gegeben hat; allein entscheidungswesentlich ist die vorsätzliche Mitwirkung des Angeklagten in Gesellschaft der anderen Täter bei Ausführung des Diebstahls in Weiz. Der behauptete Widerspruch bei Bewertung der Diebsbeute liegt zwar vor, weil der Wert des gestohlenen Schmucks im Spruche mit 204.660 S beziffert und in den Gründen mit 386.000 S angegeben wird. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil es sich hier nur um die Gesamtbewertung der Diebsbeute handelt und auch durch die Annahme der im Spruche angeführten geringeren Höhe die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB. nicht berührt wird. Bei einem Eigentumsdelikt ist die Feststellung der Höhe des Gesamtwerts oder Gesamtschadens nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird. Weil andernfalls selbst eine unrichtige Bewertung weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben vermag (EvBl 1980/57).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard B war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard B war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über seine Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).über seine Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).