Der Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 7.April 1981, GZ. 19 E Vr 67/79-18, womit die mit Urteil desselben Gerichtes vom 31. Jänner 1979 gewährte bedingte Strafnachsicht der über Ernst A verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Der Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 7.April 1981, GZ. 19 E römisch fünf r 67/79-18, womit die mit Urteil desselben Gerichtes vom 31. Jänner 1979 gewährte bedingte Strafnachsicht der über Ernst A verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 53 Abs. 3 StGB. hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht (u.a.) zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt. Der Widerruf nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der - durch die Mahnung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebrachten - Weisung aus bösem Willen voraus. Obzwar Ernst A vorliegend ungeachtet der förmlichen Mahnung anläßlich seiner Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft Uster vom 24. Oktober 1980, den restlichen Schaden gutzumachen, in der Folge keine weiteren Zahlungen leistete, erfolgte der Widerruf zu Unrecht:Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB. hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht (u.a.) zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt. Der Widerruf nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der - durch die Mahnung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebrachten - Weisung aus bösem Willen voraus. Obzwar Ernst A vorliegend ungeachtet der förmlichen Mahnung anläßlich seiner Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft Uster vom 24. Oktober 1980, den restlichen Schaden gutzumachen, in der Folge keine weiteren Zahlungen leistete, erfolgte der Widerruf zu Unrecht:
Das Gericht hat es nämlich unterlassen, die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung durchzuführen, ob der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes in der für den Widerrufsbeschluß maßgebenden Zeit vom 24.Oktober 1980 bis 7.April 1981 'aus bösem Willen' nicht nachkam. Diese Prüfung war im vorliegenden Fall nach der Aktenlage umsomehr geboten, als Ernst A bei seiner Vernehmung am 24.Oktober 1980 ausdrücklich darauf hinwies, daß seine für 1980 gewährte 'Saisonbewilligung' Ende Oktober 1980 ablief und er erst ab 1. Jänner 1981 eine neue 'Saisonbewilligung' erhalten werde. Mangels einer Überprüfung, ob Ernst A von den Schweizer Behörden für das Jahr 1981 tatsächlich eine Saisonarbeitsbewilligung erhalten hat bzw. welche Einkünfte er sonst erzielte, durfte (allein) aus dem bloßen Zeitablauf seit seiner weitere Zahlungen ankündigenden Vernehmung vom 24.Oktober 1980 nicht schon der Schluß gezogen werden, er habe böswillig im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB. keine weiteren Ratenzahlungen zur Schadensgutmachung erbracht (vgl. RZ. 1985/45).Das Gericht hat es nämlich unterlassen, die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung durchzuführen, ob der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes in der für den Widerrufsbeschluß maßgebenden Zeit vom 24.Oktober 1980 bis 7.April 1981 'aus bösem Willen' nicht nachkam. Diese Prüfung war im vorliegenden Fall nach der Aktenlage umsomehr geboten, als Ernst A bei seiner Vernehmung am 24.Oktober 1980 ausdrücklich darauf hinwies, daß seine für 1980 gewährte 'Saisonbewilligung' Ende Oktober 1980 ablief und er erst ab 1. Jänner 1981 eine neue 'Saisonbewilligung' erhalten werde. Mangels einer Überprüfung, ob Ernst A von den Schweizer Behörden für das Jahr 1981 tatsächlich eine Saisonarbeitsbewilligung erhalten hat bzw. welche Einkünfte er sonst erzielte, durfte (allein) aus dem bloßen Zeitablauf seit seiner weitere Zahlungen ankündigenden Vernehmung vom 24.Oktober 1980 nicht schon der Schluß gezogen werden, er habe böswillig im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, StGB. keine weiteren Ratenzahlungen zur Schadensgutmachung erbracht vergleiche RZ. 1985/45).
Durch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ohne Überprüfung und Feststellung des Vorliegens aller im § 53 Abs. 3 StGB. normierten Voraussetzungen wurde das Gesetz daher in eben dieser Bestimmung zum Nachteil des Verurteilten, der die Strafe noch nicht verbüßt hat, verletzt.Durch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ohne Überprüfung und Feststellung des Vorliegens aller im Paragraph 53, Absatz 3, StGB. normierten Voraussetzungen wurde das Gesetz daher in eben dieser Bestimmung zum Nachteil des Verurteilten, der die Strafe noch nicht verbüßt hat, verletzt.
Die Probezeit ist am 31.Jänner 1982 abgelaufen, ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht sohin nicht mehr zulässig (§ 56 StGB.; siehe auch die dem Akt angeschlossene Strafregisterauskunft vom 14. Mai 1985).Die Probezeit ist am 31.Jänner 1982 abgelaufen, ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht sohin nicht mehr zulässig (Paragraph 56, StGB.; siehe auch die dem Akt angeschlossene Strafregisterauskunft vom 14. Mai 1985).
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die verfahrensrechtliche Frage, ob mit Grund von einer (neuerlichen) Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 495 Abs. 3 StPO.) Abstand genommen wurde.Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die verfahrensrechtliche Frage, ob mit Grund von einer (neuerlichen) Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 495, Absatz 3, StPO.) Abstand genommen wurde.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu erkennen.