Insoweit liegt dem Schuldspruch aber eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde:
Deliktsobjekt des § 205 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist nicht jede (Frauens-)Person, die sich in einem ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinne des § 11 StGB befindet, sondern nur eine solche, der infolge eines derartigen Umstandes die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung des Vorganges - des Beischlafs- bzw des Unzuchtsaktes - zu erkennen und die Rolle, die geschlechtlichen Beziehungen physisch und psychisch, vom Standpunkt eines einfachen Menschen aus gesehen, zukommt, zu erfassen. Bei Bedachtnahme auf den Schutzzweck dieser strafgesetzlichen Bestimmung, Personen, die wegen ihrer geistigen Verfassung hilflos sind, davor zu bewahren, als willenloses Sexualobjekt mißbraucht zu werden, sind an die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in bezug auf Sexualakte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es erscheint demnach verfehlt, für eine Tatbestandsverwirklichung schon genügen zu lassen, daß die geisteskranke (geistesschwache) Person die sexualbezogenen Vorgänge nicht in ihrer gesamten Tragweite, also in ihrer vollen sozialen und sittlichen Dimension und in der einem durchschnittlich intellektuell befähigten Menschen möglichen Klarheit und Differenziertheit erkennen konnte. Die geschützte Person muß nur wissen, was mit ihr geschieht, und in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß über den eigenen Körper zu verfügen und hierüber eine Entscheidung zu treffen; auf die Erfassung sittlicher Aspekte, die mit dem Beischlaf oder anderen sexualbezogenen Handlungen verbunden sind, kommt es hingegen nicht an (vgl Pallin im WK § 205 Rz 16 bis 18). Feststellungen, daß Ingrid F*** auch in diesem Sinn unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wurden weder vom Erstgericht, noch vom Berufungsgericht getroffen und hätten nach den gesamten Verfahrensergebnissen, insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers im polizeilichen Vorverfahren (vgl S 13, 14 d.A) und im Rahmen der Befundaufnahme durch die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (vgl S 35 ff d.A), auch nicht getroffen werden können."Deliktsobjekt des Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 2, StGB ist nicht jede (Frauens-)Person, die sich in einem ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinne des Paragraph 11, StGB befindet, sondern nur eine solche, der infolge eines derartigen Umstandes die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung des Vorganges - des Beischlafs- bzw des Unzuchtsaktes - zu erkennen und die Rolle, die geschlechtlichen Beziehungen physisch und psychisch, vom Standpunkt eines einfachen Menschen aus gesehen, zukommt, zu erfassen. Bei Bedachtnahme auf den Schutzzweck dieser strafgesetzlichen Bestimmung, Personen, die wegen ihrer geistigen Verfassung hilflos sind, davor zu bewahren, als willenloses Sexualobjekt mißbraucht zu werden, sind an die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in bezug auf Sexualakte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es erscheint demnach verfehlt, für eine Tatbestandsverwirklichung schon genügen zu lassen, daß die geisteskranke (geistesschwache) Person die sexualbezogenen Vorgänge nicht in ihrer gesamten Tragweite, also in ihrer vollen sozialen und sittlichen Dimension und in der einem durchschnittlich intellektuell befähigten Menschen möglichen Klarheit und Differenziertheit erkennen konnte. Die geschützte Person muß nur wissen, was mit ihr geschieht, und in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß über den eigenen Körper zu verfügen und hierüber eine Entscheidung zu treffen; auf die Erfassung sittlicher Aspekte, die mit dem Beischlaf oder anderen sexualbezogenen Handlungen verbunden sind, kommt es hingegen nicht an vergleiche Pallin im WK Paragraph 205, Rz 16 bis 18). Feststellungen, daß Ingrid F*** auch in diesem Sinn unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wurden weder vom Erstgericht, noch vom Berufungsgericht getroffen und hätten nach den gesamten Verfahrensergebnissen, insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Tatopfers im polizeilichen Vorverfahren vergleiche S 13, 14 d.A) und im Rahmen der Befundaufnahme durch die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen vergleiche S 35 ff d.A), auch nicht getroffen werden können."
Die geltend gemachte Gesetzesverletzung liegt jedoch nicht vor. Gewiß trifft es zu, daß eine zur Unzucht mißbrauchte Person nicht schon deshalb Deliktsobjekt des § 205 Abs. 2 StGB ist, weil sie schwachsinnig ist. Um Objekt einer Schändung zu sein, muß sie vielmehr wegen des Schwachsinns unfähig sein, die Bedeutung des Vorgangs, nämlich ihres Mißbrauchs zur Unzucht, einzusehen oder nachDie geltend gemachte Gesetzesverletzung liegt jedoch nicht vor. Gewiß trifft es zu, daß eine zur Unzucht mißbrauchte Person nicht schon deshalb Deliktsobjekt des Paragraph 205, Absatz 2, StGB ist, weil sie schwachsinnig ist. Um Objekt einer Schändung zu sein, muß sie vielmehr wegen des Schwachsinns unfähig sein, die Bedeutung des Vorgangs, nämlich ihres Mißbrauchs zur Unzucht, einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln (vgl SSt 46/10 = EvBl 1975/217dieser Einsicht zu handeln vergleiche SSt 46/10 = EvBl 1975/217
= RZ 1975/38 ua). Hiefür ist nicht erforderlich, daß ihre
Willenstätigkeit vollständig aufgehoben ist; es genügt, daß sie infolge ihres Schwachsinns (oder eines der anderen im § 205 Abs. 2 StGB angeführten Zustände) in einem Maße gestört ist, daß ihre Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in bezug auf den Mißbrauch zur Unzucht nicht (oder nicht mehr) vorhanden ist (Foregger-Serini StGB4, 477; Leukauf-Steininger Komm2 § 205 Rz 6), sodaß sie außerstande ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an sie gestellten Verlangen (zur Vornahme bzw Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen (12 Os 8/87). Genau das hat aber das Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung (und damit einer Anfechtung gemäß § 33 Abs. 2 StPO entzogen) hinsichtlich der Ingrid F*** festgestellt (S 97, 98 d.A), wobei es diese Feststellung zum einen auf das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten und zum anderen auf den von der Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (S 98 d.A) stützen konnte. In rechtlicher Beziehung ist das Gericht keineswegs davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schwachsinns allein für die Annahme eines Deliktsobjekts nach § 205 Abs. 2 StGB genüge; es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, daß hiefür ein Zustand erforderlich ist, der die zur Unzucht mißbrauchte Person unfähig macht, die Bedeutung der Unzuchtshandlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Willenstätigkeit vollständig aufgehoben ist; es genügt, daß sie infolge ihres Schwachsinns (oder eines der anderen im Paragraph 205, Absatz 2, StGB angeführten Zustände) in einem Maße gestört ist, daß ihre Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in bezug auf den Mißbrauch zur Unzucht nicht (oder nicht mehr) vorhanden ist (Foregger-Serini StGB4, 477; Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 205, Rz 6), sodaß sie außerstande ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an sie gestellten Verlangen (zur Vornahme bzw Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen (12 Os 8/87). Genau das hat aber das Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung (und damit einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO entzogen) hinsichtlich der Ingrid F*** festgestellt (S 97, 98 d.A), wobei es diese Feststellung zum einen auf das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten und zum anderen auf den von der Genannten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (S 98 d.A) stützen konnte. In rechtlicher Beziehung ist das Gericht keineswegs davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schwachsinns allein für die Annahme eines Deliktsobjekts nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB genüge; es hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, daß hiefür ein Zustand erforderlich ist, der die zur Unzucht mißbrauchte Person unfähig macht, die Bedeutung der Unzuchtshandlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Auf der Basis der - in den Verfahrensergebnissen
gedeckten - Urteilskonstatierungen über die psychische Beschaffenheit der Ingrid F***, gegen deren Richtigkeit sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (§ 362 StPO) ergeben, haftet dem Erst-(und auch dem Berufungs-)urteil eine rechtsirrige Beurteilung der Tat des Thilo B*** als Schändung nach § 205 Abs. 2 StGB nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.gedeckten - Urteilskonstatierungen über die psychische Beschaffenheit der Ingrid F***, gegen deren Richtigkeit sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Paragraph 362, StPO) ergeben, haftet dem Erst-(und auch dem Berufungs-)urteil eine rechtsirrige Beurteilung der Tat des Thilo B*** als Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.