Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zunächst die dargelegten, die Unschlüssigkeit der vom Angeklagten behaupteten Sachverhaltsvariante betreffenden tatrichterlichen Erwägungen als undeutlich bzw offenbar unzureichend, läßt dazu aber jedwedes erörterungsbedürftige, sachlich substantiierte Substrat vermissen. Gleiches ist dem weiteren Einwand entgegenzuhalten, die Beobachtungen der unbekannt gebliebenen Tatzeugen hätten einer näheren Konkretisierung in den Urteilsgründen bedurft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert zunächst die dargelegten, die Unschlüssigkeit der vom Angeklagten behaupteten Sachverhaltsvariante betreffenden tatrichterlichen Erwägungen als undeutlich bzw offenbar unzureichend, läßt dazu aber jedwedes erörterungsbedürftige, sachlich substantiierte Substrat vermissen. Gleiches ist dem weiteren Einwand entgegenzuhalten, die Beobachtungen der unbekannt gebliebenen Tatzeugen hätten einer näheren Konkretisierung in den Urteilsgründen bedurft.
Da sich aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Wolfgang H***** sinngemäß ohnedies unmißverständlich ergibt, daß zumindest einer der beiden unbekannten Tatzeugen das Geschäftslokal unmittelbar ab dem Glasbruch bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend observierte (S 90), vermag die neuerliche Relevierung eines angeblichen Vortäters im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Da sich aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Wolfgang H***** sinngemäß ohnedies unmißverständlich ergibt, daß zumindest einer der beiden unbekannten Tatzeugen das Geschäftslokal unmittelbar ab dem Glasbruch bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend observierte (S 90), vermag die neuerliche Relevierung eines angeblichen Vortäters im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie auf der Basis einer urteilsfremden Verursachung des Glasbruchs durch einen unabhängig vom Angeklagten aktiv gewesenen Vortäter eine Tatbeurteilung als weder nach § 128 Abs 1 Z 4 noch nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch anstrebt.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie auf der Basis einer urteilsfremden Verursachung des Glasbruchs durch einen unabhängig vom Angeklagten aktiv gewesenen Vortäter eine Tatbeurteilung als weder nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, noch nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifizierten Diebstahlsversuch anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).