Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der in der Hauptverhandlung gestellte (459, 460) Antrag auf "neuerliche Ausforschung der Agnes N*****, 41 Jahre alt, geschieden, zwei Kinder, wohnhaft in Budapest" bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte. Dazu ist vorweg festzuhalten, daß (im Zuge sicherheitsbehördlicher Erhebungen wegen Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz) zunächst der (wegen des hier inkriminierten Raubes inzwischen gesondert rechtskräftig verurteilte) Martin R***** als einer der beiden Raubtäter ausgeforscht wurde, der den (seit der Tat flüchtig gewesenen) Angeklagten von Anfang an als seinen Komplizen und Mittäter bezeichnete. Der Angeklagte - nach seiner Ausforschung und Verhaftung mit diesen ihn belastenden Angaben konfrontiert - leugnete seine Tatbeteiligung und gab in der Hauptverhandlung 13. Juli 1992 zunächst an, "konkret nicht sagen" zu können, wo er sich am Tag der Tat aufgehalten habe, er sei jedoch der Meinung, zur Tatzeit in Budapest gewesen zu sein (342). Im Zuge seiner weiteren Vernehmung gab er an, unangemeldet bei einer Freundin namens Josefine N***** gewohnt zu haben (345), mit ihr jedoch nicht immer "zusammen" gewesen zu sein, weil diese als Zigeunerin und "Wanderhändlerin" mit anderen hausieren gegangen sei (349). Auf der Grundlage dieses Vorbringens beantragte der Verteidiger bereits am 13.Juli 1992 die "Vernehmung der Zeugin Agnes Josefine N*****, Hausiererin, Üllüi, Üt 18/III/2, Budapest, zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte unter anderem auch von Ende Februar 1991 bis Mitte März 1991 bei ihr an der angegebenen Adresse aufgehalten hat, ohne während dieses Zeitraumes nach Österreich zurückzukehren" (359, 360).
Das Erstgericht veranlaßte daraufhin eine (die vom Beschwerdeführer relevierten allfälligen akustischen Übermittlungsfehler ausschließende) fernschriftliche Anfrage an "Interpol Budapest" zwecks entsprechender Verifizierung der vom Angeklagten namhaft gemachten Alibizeugin, wobei auch auf seine weitere Behauptung Bezug genommen wurde, daß im selben Haus ("zwei Stockwerke tiefer") eine Lehrerin wohnhaft sei (371, 417). Mit Telefax vom 28.Jänner 1993 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, mit, daß laut (urgierter) fernmündlicher Nachricht des Büros zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Budapest die sicherheitsbehördliche Überprüfung der Angaben des Angeklagten negativ verlaufen sei. Demnach seien in dem bezeichneten Haus die vom Angeklagten behauptete Türnummer nicht existent, eine Agnes Josefine N***** unbekannt und im angeführten Zeitraum von den Hausparteien keine Beobachtungen gemacht worden, die den vom Angeklagten behaupteten Aufenthalt bestätigt hätten (429). In der am 29.März 1993 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung schloß der Angeklagte jedweden Irrtum hinsichtlich der seinerzeit angegebenen Zeugenadresse aus, ergänzte sein die angestrebte Beweisaufnahme betreffendes Vorbringen jedoch dahin, daß er mittlerweile von einer Übersiedlung der "jetzt 41 Jahre alten", geschiedenen Zeugin (die zwei Kinder habe) in eine andere, ihm nicht bekannte Wohnung in Budapest erfahren habe (440).Das Erstgericht veranlaßte daraufhin eine (die vom Beschwerdeführer relevierten allfälligen akustischen Übermittlungsfehler ausschließende) fernschriftliche Anfrage an "Interpol Budapest" zwecks entsprechender Verifizierung der vom Angeklagten namhaft gemachten Alibizeugin, wobei auch auf seine weitere Behauptung Bezug genommen wurde, daß im selben Haus ("zwei Stockwerke tiefer") eine Lehrerin wohnhaft sei (371, 417). Mit Telefax vom 28.Jänner 1993 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, mit, daß laut (urgierter) fernmündlicher Nachricht des Büros zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Budapest die sicherheitsbehördliche Überprüfung der Angaben des Angeklagten negativ verlaufen sei. Demnach seien in dem bezeichneten Haus die vom Angeklagten behauptete Türnummer nicht existent, eine Agnes Josefine N***** unbekannt und im angeführten Zeitraum von den Hausparteien keine Beobachtungen gemacht worden, die den vom Angeklagten behaupteten Aufenthalt bestätigt hätten (429). In der am 29.März 1993 gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung schloß der Angeklagte jedweden Irrtum hinsichtlich der seinerzeit angegebenen Zeugenadresse aus, ergänzte sein die angestrebte Beweisaufnahme betreffendes Vorbringen jedoch dahin, daß er mittlerweile von einer Übersiedlung der "jetzt 41 Jahre alten", geschiedenen Zeugin (die zwei Kinder habe) in eine andere, ihm nicht bekannte Wohnung in Budapest erfahren habe (440).
Bei der dargelegten Sachkonstellation waren die letzterwähnten Angaben des Angeklagten im Sinn der dem gerügten Zwischenerkenntnis zugrunde liegenden erstgerichtlichen Erwägungen nicht geeignet, den in Rede stehenden Beweisantrag prozessual tauglich zu begründen. Abgesehen davon, daß die ins Treffen geführte Zeugin schon nach den vom Angeklagten selbst angegebenen Modalitäten ihrer (mit häufigen Ortsveränderungen verbundenen) Erwerbstätigkeit für die angestrebte Bestätigung seiner im fraglichen Zeitraum ununterbrochenen Anwesenheit in Budapest vorweg nicht in Betracht kommt, hätte es im Hinblick auf das negative sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnis aus Ungarn zu der vom Angeklagten ausdrücklich mit Bestimmtheit als richtig bezeichneten Zeugenadresse der Anführung besonderer Gründe bedurft, aus denen nunmehr (noch dazu) nach Wegfall der Aktualität dieser bisher einzigen über die bloße Namensnennung hinausgehenden Personalangabe die Ausforschung der reklamierten Zeugin zu erwarten wäre. Da der Beweisantrag dieser hier unabdingbaren Voraussetzung nicht gerecht wird, verfiel er ohne Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen mit Recht der Abweisung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).